Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtvorsatz rechtfertigt Zusammenfassung zu einer Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 606/84
Datum
07.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Gesamtwürdigung mehrerer Diebstähle, Betrugs- und Urkundendelikte als eine Tat. Zentral ist, ob ein Gesamtvorsatz und damit eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Der BGH verwirft die Revision: Planung nach Ort, Zeit und Art sowie ein einheitlicher Willensentschluss rechtfertigen die Zusammenfassung trotz fehlender konkreter Vorstellung der einzelnen Geschädigten. Die Einordnung liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesamtvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn die Täter die Tathandlungen nach Ort, Zeit und Art geplant und ein einheitliches Ziel verfolgt haben; eine konkrete Vorstellung von den einzelnen Rechtsgutsträgern ist nicht stets erforderlich.

2

Hat der Täter einen Gesamtvorsatz und stehen mehrere Vermögensdelikte in unmittelbarem zeitlichem/örtlichem Zusammenhang oder berühren sie sich, kann der Tatrichter die Handlungsreihen als eine Tat im Rechtssinne zusammenfassen.

3

Die Frage, ob fortgesetzte Einzelakte als eine Tat zu werten sind, fällt in die tatrichterliche Würdigung und ist von der Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

4

Betrug und Urkundenfälschung, die mit Diebstahl in Tateinheit stehen, können wegen eines einheitlichen Willensentschlusses und subjektiver Verknüpfung als rechtliche Einheit angesehen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 22. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 606/84 in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Detlef Franz M aus Aachen, dort geboren am █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. den Kraftfahrer Helmut █████ aus █████, geboren am ███ 1947 in [REDACTED],

3. den Steinsetzer ██████ aus ████, dort geboren am ███ 1937,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls, die Angeklagten ███ und █████ auch wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision an. Das Rechtsmittel ist, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, auf den Strafausspruch beschränkt.

Hinsichtlich der Angeklagten █████ und ██████ beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Zusammenfassung der als fortgesetzte Handlungen bewerteten Diebstähle, Urkundenfälschungen und Betrugstaten zu einer Tat im Rechtssinne.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit es sich allein gegen den Strafausspruch beim Angeklagten ████ richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Auch die Feststellungen und Bewertungen der den Angeklagten █████ und ██████ angelasteten Handlungen sind frei von Rechtsfehlern. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Strafkammer die Handlungsreihen, bei denen der Angeklagte ████ zunächst mit dem gesondert verfolgten K. und anschließend mit ███████ bei Einbruchsdiebstählen Scheckformulare und Scheckkarten entwendete, diese – wie geplant – mit einer falschen Unterschrift versah und regelmäßig noch am selben Tage einlöste, jeweils als eine Tat bewertet hat.

Das Landgericht hat eingehend dargelegt, warum die Angeklagten bei der Entwendung der Scheckformulare und Scheckkarten und deren Verwertung jeweils in Verfolgung eines Gesamtvorsatzes handelten. Gegen die Annahme eines die späteren Einzelakte vorwegbegreifenden Vorsatzes könnte danach allein sprechen, dass sich die Angeklagten keine konkreten Vorstellungen über die Träger der durch ihre Handlungen verletzten Rechtsgüter gemacht haben, sondern insoweit zunächst nur die Bewohner der ihnen leicht zugänglichen Wohnungen in bestimmten Straßenzügen der Stadt Aachen im Auge hatten. Die anderen für einen Gesamtvorsatz sprechenden Umstände, nämlich die Planung der Handlungen nach Ort, Zeit und Art der Begehung, wiegen hier jedoch die weniger konkrete Vorstellung über die Rechtsgutträger auf. Letztere ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 3 StR 310/78, Urteil vom 21. Juli 1980 – 1 StR 804/79; Beschluss vom 10. Dezember 1980 – 2 StR 163/80; Urteil vom 8. Mai 1981 – 3 StR 56/81; Urteil vom 18. Dezember 1981 – 2 StR 395/81; Beschluss vom 4. März 1983 – 3 StR 27/83 und Beschluss vom 23. März 1984 – 2 StR 119/84). Die Bejahung eines Gesamtvorsatzes war hier rechtlich möglich und hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden Bewertung der gesamten Tatbestände (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH Strafverteidiger 1982, 222).

Das bezweifelt auch die Revision nicht; sie hält nur die Verbindung von Diebstahl einerseits und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug andererseits zu einer Tat für fehlerhaft. Dem kann nicht gefolgt werden. Geht man davon aus, dass die Angeklagten bei den Diebstählen und den Betrügereien jeweils mit Gesamtvorsatz handelten, dann konnte der Tatrichter die im gleichen Zeitraum nebeneinander begangenen fortgesetzten Taten, bei denen nicht auszuschließen ist, dass Einzelakte beider Handlungsreihen zeitlich zusammenfallen oder einander zumindest berühren, als eine Tat im Rechtssinne bewerten. Der Diebstahl und der Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beruhen im Wesentlichen auf einem einheitlichen Willensentschluss; mit ihnen verfolgten die Angeklagten zudem ein von vornherein ins Auge gefasstes einheitliches Ziel (vgl. BGH Strafverteidiger 1984, 71 und BGH JZ 1983, 907). Die einzelnen Diebstahlshandlungen einerseits und die Betrugs- und Fälschungshandlungen andererseits stehen damit nicht nur in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern werden auch durch subjektive Elemente miteinander verbunden.

MöslTheuneGollwitzer
MüllerNiemöller
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