Revision gegen Bankrotts- und Subventionsbetrugsverurteilung teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 606/80
- Datum
- 12.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen gelten nur dann als 'Subvention' i.S.v. § 264 StGB, wenn sie zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden; durch Umlage finanzierte Leistungen sind regelmäßig keine Subvention.
Bei fortgesetztem, einheitlichem Gesamtvorsatz gehen leichtere Zuwiderhandlungen (z. B. nach § 283b StGB) in einer später verwirklichten schwereren Tat (z. B. § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) auf.
Zur Verurteilung wegen Verstößen gegen §§ 64, 84 GmbHG ist eine konsistente Feststellung der subjektiven Kenntnis- oder Schuldform erforderlich; widersprüchliche rechtliche Würdigungen der Vorinstanz führen zur Aufhebung.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 11. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 606/80 AD) 110.07
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Egon S. (aus ██, ███ geboren am ████████ 1940 in [REDACTED]), wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 11. Juli 1980 wird der Angeklagte – unter Aufhebung der Verurteilung wegen Subventionsbetrugs – im Fall 4 der Anklage freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Ferner wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen eines „Vergehens nach den §§ 64, 84 GmbH-Gesetz“ verurteilt worden ist, 2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
III. Im Übrigen wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Bankrotts schuldig ist.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
V. Im Umfang der Aufhebung (Ziff. II) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht unter Ziff. I entschieden ist, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Bankrotts in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht, wegen Subventionsbetruges und wegen Vergehens nach den §§ 64, 84 GmbH-Gesetz“ zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge hat er nicht ausgeführt; sie ist deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Seine Sachrüge hat weitgehend Erfolg.
I. Im Fall 4 der Anklage war dem Angeklagten auf Grund seiner Beantragung von Wintergeld am 14. Februar und 4. März 1977 ein fortgesetzter Betrug vorgeworfen worden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ihm vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann, und hat ihn wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs verurteilt.
Die Voraussetzungen dieses Tatbestands sind schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei dem Wintergeld nicht um eine Subvention im Sinne des § 264 StGB handelt.
Unter diese Vorschrift fallen nur solche Leistungen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden. Bereits hieran fehlt es; denn die Bundesanstalt für Arbeit erhebt zur Aufbringung der Mittel für die Produktive Winterbauförderung von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieb die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach § 80 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern ist, eine Umlage. Sie wird monatlich nach einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erhoben. Dieser Satz ist so festgesetzt, dass das Aufkommen aus der Umlage die Leistungen der Bundesanstalt nach § 80 AFG deckt (§ 186 a AFG).
Angesichts der Feststellung des Landgerichts zum inneren Tatbestand kommt auch eine Verurteilung wegen Betrugs nicht in Betracht. Der Senat hat deshalb den Angeklagten in diesem Fall freigesprochen.
II. Das Urteil muss mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit der Angeklagte gemäß §§ 64, 84 GmbHG verurteilt worden ist. Bei der rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB hat das Landgericht ausgeführt, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, dass er am 31. März 1976 von der Überschuldung der Gesellschaft gewusst habe oder hätte wissen können; ihm habe damals zwar die Bilanz für das Jahr 1974 vorgelegen, gleichwohl habe er angenommen, dass die damals ausgewiesene Überschuldung inzwischen auf Grund der erheblichen Umsatzsteigerung im Jahr 1975 beseitigt sei (S. 12 UA). Demgegenüber vertritt es hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsantrags die Auffassung, in diesem Fall reiche der subjektive Eindruck des Angeklagten von der Vermögenslage der GmbH nicht aus; denn die Strafbarkeit der Antragsunterlassung könne nicht dadurch behoben werden, dass zu dem einen verwerflichen Verhalten noch ein anderes, die vorsätzliche Unterlassung der Bilanzierung für 1975, hinzukomme; bei rechtzeitiger Bilanzierung hätte er gewusst, dass die Überschuldung fortbestanden habe (S. 13 UA). Falls das Landgericht mit dieser nicht ohne weiteres verständlichen Begründung zum Ausdruck bringen wollte, dass der Angeklagte jedenfalls fahrlässig gegen § 64 GmbHG verstoßen habe, wäre seine Ansicht nicht mit den erwähnten Ausführungen zu § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB vereinbar. Das gleiche gilt erst recht, wenn das Landgericht von einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung ausgegangen sein sollte. Wegen dieses Widerspruchs kann die Verurteilung nach § 84 GmbHG nicht bestehen bleiben.
III. Ferner bedarf der Schuldspruch der Änderung, soweit der Angeklagte wegen „Bankrotts in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht“ verurteilt worden ist. Auf S. 13 UA heißt es, der Angeklagte habe auf Grund eines Gesamtvorsatzes seit Anfang 1976 unterlassen, für eine gesetzmäßige Buchführung und Bilanzierung zu sorgen. Dann treffen aber der (vorsätzliche) Bankrott und die (vorsätzliche) Verletzung der Buchführungspflicht entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht tateinheitlich zusammen, sondern bilden eine fortgesetzte Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979 – 2 StR 398/79 m.w.N.). Dabei geht die leichtere Form der Zuwiderhandlung (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) in der schwereren (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) auf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1980 – 5 StR 80/80 –).
Jener Feststellung, der Angeklagte habe (bereits) seit Anfang 1976 die vorgeschriebene Buchführung unter-
IV. lassen, widerspricht nicht der vom Landgericht für das Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommene Beginn (S. 11 UA: Anfang 1977). Der Tatbestand dieses Delikts war hier erst mit der Kenntnis des Angeklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfüllt. Das pflichtwidrige Unterlassen der Buchführung in der Zeit zuvor erweist sich nicht als rechtlich bedeutungslos, sondern stellt eine Straftat im Sinne des § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Diese wird innerhalb der erwähnten fortgesetzten Handlung von der schwereren Form des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB umfasst. Bei der Neufassung dieses Schuldspruchteils hat der Senat berücksichtigt, dass zur rechtlichen Bezeichnung einer Straftat die Schuldform gehört, wenn sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt ist.
V. Da nicht auszuschließen ist, dass die für den leichtfertigen Subventionsbetrug und für das Vergehen nach § 84 GmbHG festgesetzten Einzelstrafen die Höhe der wegen der Konkursstraftaten bestimmten Einzelstrafe beeinflusst haben, war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
VI. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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