Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch mangels hinreichender Feststellungen zur Beihilfe bei Geldfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 606/78
Datum
22.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zur Geldfälschung und Nichtanzeige wurden stattgegeben. Das Landgericht hatte angenommen, die Haupttat sei noch nicht beendet und die Mitwirkung der Angeklagten ausreichend festgestellt. Der BGH sah die Haupttat aber bereits als beendet und bemängelte fehlende Feststellungen zu einem willentlichen Fordern oder Billigen eines späteren Inverkehrbringens; auch lag bei §138 StGB keine Anzeigepflicht vor. Deshalb erfolgte Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass die Beihilfehandlung zur Förderung einer noch bestehenden Haupttat beigetragen hat; ist die Haupttat bereits beendet, kommt Beihilfe nur bei fördernder Mitwirkung an einer noch nicht abgeschlossenen Tat in Betracht.

2

Für die Annahme der Beihilfe ist erforderlich, dass der Gehilfe zumindest die spätere Möglichkeit des in Verkehr Bringens als echt gewollt oder billigend in Kauf genommen hat; bloßes Aufbewahren oder Weitergeben an einen Eingeweihten ohne Willensrichtung auf Inverkehrbringen genügt nicht.

3

Zur Verurteilung nach § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftat) ist erforderlich, dass die betroffene Person als an der Mitwirkung verdächtig anzusehen ist; fehlt diese Verdachtslage, besteht keine Anzeigepflicht und eine Verurteilung nach § 138 StGB ist unzulässig.

4

Fehlen für eine Verurteilung wesentliche Feststellungen zum erforderlichen Tatvorsatz oder zur Förderungsabsicht, ist aufzuheben und – sofern in neuer Hauptverhandlung keine zur Verurteilung ausreichenden Feststellungen zu erwarten sind – Freispruch zu erteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 31. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 606/78 Aa H. in der Strafsache gegen

1. den Maschinenschlosser Wolfgang Karl-Heinz ██████ aus ████, dort geboren am █████ █████, 2. den ████████ und Pizzabäcker Gaetano Giovanni S. aus ████, geboren am ██ 1947 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED], Italien), wegen Beihilfe zur Geldfälschung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. März 1978, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben.

Die beiden Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren der Mitangeklagte ████ sowie ████████ und ein weiterer Italiener nach Amsterdam. Dort besorgte sich ████████ ca. 600 gefälschte 50-US-Dollar-Noten. Etwa ein Drittel dieser Geldscheine übergab er nach der Rückkehr dem Mitangeklagten ████ mit der Erklärung, ein Italiener werde sie abholen. Von ████████████ erhielt er einen auf 5.000 DM lautenden Scheck. Der Angeklagte █████ hatte von diesem „Geschäft“ Kenntnis. Einige Tage später bekam ████████ Bedenken wegen der Entgegennahme des Falschgeldes, ließ den Scheck sperren und „drängte“ (S. 13 UA) das Falschgeld dem Angeklagten ███████ mit der Bitte auf, es an ████████ weiterzuleiten. Dem Angeklagten ██████████

bekannt, dass es sich um Falschgeld handelte und ██ sich mit der Verteilung von solchem Geld befasste. Er bewahrte die Falschgeldnoten in seiner Wohnung auf. Abgesehen von etwa 30 Scheinen, deren Verbleib ungeklärt ist, wurden sie dort sichergestellt.

Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte ████████ habe durch das Verwahren des Falschgeldes ████████ zu der von diesem begangenen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Hilfe geleistet. Die Tat des ███ sei – mangels eines Inverkehrbringens der gefälschten Noten – noch nicht beendet gewesen. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur Geldfälschung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Den Angeklagten █████ hat es wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 StGB) zu einer gleichhohen Strafe verurteilt. Die Vollstrekkung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ████████ beanstandet außerdem das Verfahren. Auf sein Vorbringen zu dieser letzteren Rüge braucht nicht eingegangen zu werden. Die Verurteilung beider Angeklagten ist aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben.

1. Entgegen der Auffassung der Strafkammer war die von ihr als Haupttat angesehene Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) seitens ██████ bereits beendet, ehe der Angeklagte ████████ mit dem Falschgeld befasst wurde. Ihre Ansicht würde dazu führen, dass hinsichtlich des

Beendigungszeitpunkts kein Unterschied mehr zwischen dem Tatbestand des Sichverschaffens (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und dem des Inverkehrbringens (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bestehen würde. Ob ████████ durch die Weitergabe des Geldes an █████ diesen letzteren Tatbestand erfüllt hat, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte ███████ auch zu diesem Vorgang noch keine Hilfe geleistet hat. Sein Beitrag betraf allein die von ████ eingeleitete Rückgabe der gefälschten Geldscheine an ████████. Aber auch insoweit reichen die Feststellungen nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten ███████ aus. Das gilt unabhängig von der durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Streitfrage, ob Falschgeld als echt dadurch in Verkehr gebracht wird, dass es an einen Eingeweihten weitergegeben wird. Ferner kommt es nicht darauf an, ob den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, dass ███ ein späteres Inverkehrbringen der von ihm zurückgegebenen Falsifikate als echte Geldscheine überhaupt gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Nur dann würde eine Haupttat vorliegen, zu der der Angeklagte ███████████████ Hilfe geleistet haben könnte. Die Strafkammer hat die Verurteilung ███ bezüglich dieser gefälschten Noten nur auf § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Sichverschaffen) gestützt und bei der Bemessung der Strafe ausgeführt, die Rückgängigmachung des Ankaufs des Falschgeldes mit der Folge, dass dieses nicht in den Verkehr gelangt sei, rechtfertige die Annahme eines minder schweren Falles. Eine Verurteilung des Angeklagten ████████████████ scheitert jedenfalls daran, dass das Urteil keine Feststellungen dahin enthält, dass er zumindest die spätere Möglichkeit eines Inverkehrbringens der gefälschten Geldscheine als echtes Geld

und die Förderung eines solchen Erfolges durch seine Tätigkeit gewollt oder wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Ein dahingehender Wille war bei ihm, wie die Urteilsfeststellungen ersehen lassen, nicht selbstverständlich. So hatte er es abgelehnt, ███ und █████ seinen Wagen für die erwähnte Fahrt nach Amsterdam zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich zweier in seinem Pkw sichergestellter Falschgeldnoten, die ihm ████████ im September 1976 übergeben hatte, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne, dass er diese Noten in der Absicht erworben habe, sie als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen; gegen eine solche Absicht spreche, dass die Geldscheine von ihm nicht ausgegeben worden seien, obwohl er hierzu genugend Zeit und Gelegenheit gehabt habe. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung die zu einer Verurteilung des Angeklagten ████████ ausreichenden Feststellungen getroffen werden könnten. Er hat deshalb den Angeklagten freigesprochen.

2. Auf Freispruch hat er auch beim Angeklagten ██ █████████ erkannt. Diesem war durch die vom Landgericht zugelassene Anklage zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich mit anderen sich Falschgeld in Amsterdam beschafft und in Verkehr gebracht zu haben. Wie Blatt 16 UA ersehen lässt, hat das Landgericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an diesen Geschäften unbeteiligt war, sondern hat die dahingehende Einlassung des Angeklagten lediglich

als nicht widerlegt angesehen. Angesichts dieses Beweisergebnisses durfte der Angeklagte nicht auf Grund des § 138 StGB verurteilt werden; denn eine der Mitwirkung an einer der dort genannten Straftaten verdächtige Person trifft keine Anzeigepflicht (BGH NJW 1964, 731, 732; BGH, Beschluss vom 23. April 1976 – 2 StR 144/76 –).

SchumacherMüllerTheune
WillmsMeyer
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