Revision: Hehlerei-Verurteilung mangels Feststellung aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 606/71
- Datum
- 24.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Hehlerei setzt voraus, dass das Gericht feststellt, dass der Vorerwerb der Sache durch eine strafbare Handlung erfolgt ist; eine bloße Annahme des Angeklagten genügt nicht.
Bei einer Sachrüge prüft das Revisionsgericht, ob die Urteilsgründe die für die Verurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen enthalten; fehlen diese, ist die Verurteilung aufzuheben.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann den Ausspruch über die Gesamtstrafe und damit verbundene Maßnahmen (z. B. Sicherungsverwahrung) berühren und erfordert gegebenenfalls eine neue Entscheidung über die Gesamtstrafe.
Bei Zurückverweisung ist dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, die Heranziehung oder Nachholung von bisher übergangenen Beweismitteln förmlich zu beantragen und über diese erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 606/71
in der Strafsache gegen den Schneider Hans Wilhelm ████ aus ███, geboren am ████ ███ 1937 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er im Fall II, 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und versuchter Hehlerei (Fälle II, 1 und 3 der Urteilsgründe) richtet, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II, 2 der Urteilsgründe auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben, weil den Urteilsgründen nicht die Feststellung zu entnehmen ist, dass die vom Angeklagten angekauften Urkunden vom Vorerwerber mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, sondern nur gesagt wird, dass der Angeklagte dies angenommen habe. Auf dieser Grundlage war eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei nicht möglich. Die Verurteilung des Angeklagten in den beiden anderen Fällen wird durch die damit erforderliche Teilaufhebung des Urteils auch hinsichtlich des Strafausspruchs nicht berührt. Doch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe und damit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Bei der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, die Heranziehung der nach seiner Ansicht bisher im Fall II, 2 der Urteilsgründe zu Unrecht übergangenen Beweise förmlich zu beantragen.
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