Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung von Obergutachten und Verwertung des Geständnisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 606/62
Datum
30.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht und weiterer Sexualdelikte sowie gegen die Anordnung der Unterbringung. Der BGH verwirft die Revision und trägt dem Angeklagten die Kosten auf. Ein weiteres Obergutachten war entbehrlich, weil das bereits vernommene Gutachten die entscheidungserhebliche Frage klärte. Das vorprozessuale Geständnis durfte zur Verurteilung allein ausschlaggebend sein; Antragspunkte ergaben keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung des Verlangens nach Heranziehung eines weiteren Sachverständigen ist gerechtfertigt, wenn das in der Hauptverhandlung vernommene Gutachten die strittige Frage bereits in hinreichender Weise beantwortet und dies in den Urteilsgründen erkennbar zum Ausdruck kommt.

2

Die dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht gebietet nicht von Amts wegen die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, sofern die vorhandene Sachverständigenwürdigung die Entscheidungsgrundlage trägt.

3

Ein im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis kann nach zulässiger Einbeziehung in die Hauptverhandlung alleinige Grundlage der Verurteilung sein, wenn das Gericht dessen Glaubhaftigkeit unter Würdigung der Gesamtumstände festgestellt hat.

4

Die Beurteilung, ob eine Handlung bereits als Anfang der Verführung (versuchte Verführung) oder noch als Vorbereitungshandlung zu werten ist, obliegt der freien Tatwürdigung des Gerichts und ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar, wenn die Begründung insoweit fehlen oder unklar sein sollte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter ███████████ ██, ███████, geboren am ████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als ██████████ der ███████████, Justizangestellter ███ als █████████████████ der █████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. August 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 18. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB in fünf Fällen sowie wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Es trifft zwar zu, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen das von dem Verteidiger in seinen Schlussanträgen hilfsweise gestellte Begehren nicht ausdrücklich beschieden hat, durch Prof. Dr. Zutt zur Frage der psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeit des Angeklagten ein Obergutachten erstatten zu lassen. Trotzdem greift die hierauf gestützte Rüge nicht durch. Die Strafkammer hat, wenn sie dies auch nicht eigens gesagt hat, dem Verlangen auf Heranziehung eines weiteren Gutachtens ersichtlich deshalb nicht entsprochen, weil sie durch das Gutachten des in der Hauptverhandlung als Sachverständigen vernommenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie am Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Frankfurt am Main, Dr. Redhardt, das Gegenteil der in den Hilfsanträgen behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansah; denn dieser hatte ausweislich der gerichtlichen Niederschrift auf die an ihn gerichtete Frage des Verteidigers, ob er völlig ausschließen könne, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten nicht doch eine Möglichkeit wäre, um dessen Abartigkeit auszumerzen, Stellung genommen und hat die Frage, wie aus der Anbringung des Hilfsantrages hervorgeht, bejahend beantwortet. Damit befand er sich in Einklang mit der Auffassung mehrerer Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, darunter Prof. Dr. Zutt, die auf Veranlassung des Vaters des Angeklagten diesen untersucht und eine psychotherapeutische Behandlung für nicht angebracht und für nicht erfolgversprechend erklärt hatten. Unter diesen Umständen kommt in den Erwägungen des Urteilsabschnitts, in dem die Strafkammer die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 StGB erörtert und sie in Übereinstimmung mit dem vernommenen Gutachter bejaht, der Grund, der die Ablehnung des Hilfsantrags gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO rechtfertigt, in hinreichend deutlicher Weise zum Ausdruck, mag es auch an einer unmittelbaren wörtlichen Bescheidung mangeln.

Der Ablehnung stand auch keine der in dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift angeführten Ausnahmen entgegen. Insbesondere fehlt jeder Anhalt dafür, dass, wie die Revision behauptet, Prof. Dr. Zutt als Leiter der Universitäts-Nervenklinik über Forschungsmittel verfüge, die denen des in der Hauptverhandlung gehörten Gutachters überlegen seien. Dass Prof. Dr. Zutt den Angeklagten von einer früheren Untersuchung her kennt, besagt in diesem Zusammenhang nichts.

Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die den Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dem Landgericht geboten hätte, von sich aus einen weiteren Sachverständigen zur Frage der psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeit des Angeklagten heranzuziehen.

2.) Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer die verletzten Jugendlichen nicht als Zeugen vernommen hat. Sie war rechtlich nicht gehindert, der Verurteilung des Angeklagten allein dessen im Ermittlungsverfahren vor dem Haftrichter abgelegtes Geständnis zugrunde zu legen, nachdem sie es in verfahrensrechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt und die Überzeugung von seiner Glaubhaftigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenswandels des Angeklagten gewonnen hatte.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass die Strafkammer dessen Vorgehen gegenüber dem Jugendlichen K. C. (Fall II 2 der Urteilsgründe) als Anfang der Verführung und nicht, wie die Revision will, als Vorbereitungshandlung dazu beurteilt hat,

begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Damit, dass der Angeklagte dem Jungen, der eine Woche zuvor dessen unsittliches Verhalten gegenüber einem Freund ██ miterlebt hatte, ein Feuerzeug zum Geschenk anbot, begann er, auf diesen dahin einzuwirken, mit ihm unzüchtige Handlungen vorzunehmen.

Auch sonst hat das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen lassen. Das gilt ebenso für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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