Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur tätigen Reue bei versuchtem Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/66
- Datum
- 16.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 46 Nr.1 StGB scheidet aus, wenn der Versuch bereits beendet ist, als der Täter sein Handeln einstellt.
Strafbefreiende tätige Reue nach § 46 Nr.2 StGB liegt vor, wenn der Täter nach Beendigung des Versuchs freiwillig und ernstlich Maßnahmen ergreift, um den drohenden Erfolg abzuwenden, insbesondere Behörden verständigt und sofortige Hilfe veranlasst.
Es genügt für die Straflosigkeit nach § 46 Nr.2 StGB, dass die Abwendung des Erfolgs einer von mehreren Beweggründen des Täters war; die rettende Absicht muss nicht alleiniges Motiv sein.
Fehlen oder bleiben die Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters hinsichtlich einer tatbefreienden Handlung unklar, so sind Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung geboten.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Limburg/Lahn, 20. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 60/66 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Lehrling Diethelm ███ aus ████, dort geboren █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Heyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Bundesanwalt pr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 20. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der damals 17 Jahre alte Angeklagte verließ am 21. Juni 1965 die Mietwohnung, in der er mit seiner Mutter in ████ lebte, um sich zu einem Freund nach Mannheim zu begeben. Auf der Treppe des Hauses hörte er, dass die 61-jährige verwitwete Hauseigentümerin Emilie ██████ in ihrer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung arbeitete. Dabei kam ihm der Gedanke, in dieser Wohnung Geld zu stehlen. Er betrat durch die offene Tür die ihm von einem früheren Besuch her bekannte Wohnung, begab sich in die Küche und suchte zunächst im Küchenschrank, dann in einer Einkaufstasche vergeblich nach Geld. Während der Angeklagte nach Geld suchte, kam zu seiner Überraschung Frau ██████████ in die Küche. Der Angeklagte versteckte sich zunächst hinter der Küchentür. Da er auf keinen Fall entdeckt werden wollte, jedoch keine Möglichkeit sah, unbemerkt durch die Tür oder ein Fenster zu entkommen, beschloss er, Frau ██████████ einen Schlag bewusstlos zu machen, um dann unerkannt die Küche verlassen zu können. Er schlug der Frau, die ihm den Rücken zuwandte, zwei- oder dreimal mit der Handkante an den Hals. Die Frau fiel zu Boden, wurde aber nicht sofort bewusstlos, sondern erkannte den Angeklagten, rief ihn mit dem Vornamen an und schrie um Hilfe. Der Angeklagte ergriff daraufhin einen am Küchentisch stehenden Schrubber und schlug mit dessen Stielende mehrmals heftig auf die Frau ein. Dabei war es ihm gleichgültig, was mit seinem Opfer geschehen werde; er war auch mit tödlichen Verletzungen einverstanden. Es kam ihm nur darauf an, unerkannt zu entkommen. Als Frau ████ schließlich regungslos auf dem Rücken lag und stark am Kopf blutete, lief der Angeklagte zur Kriminalpolizei und rief: *„Ich habe gerade die Frau ███ ermordet.“* Auf weitere Fragen erklärte er, wenn sich die Beamten beeilten, könnten sie die Frau vielleicht noch retten. Die Beamten begaben sich sofort zur Wohnung der Überfallenen und veranlassten deren ärztliche Betreuung.
Frau ██ ███████ hatte schwere Verletzungen erlitten, blieb jedoch am Leben.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.) Die Auffassung der Jugendkammer, dass sich der Angeklagte des versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB) schuldig gemacht habe, ist rechtlich bedenkenfrei. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
2.) Die Jugendkammer hat jedoch übersehen, dass der Mordversuch als solcher möglicherweise gemäß § 46 StGB straflos bleiben muss. Zwar scheidet Rücktritt im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB aus, da der Versuch bereits beendet war, als der Angeklagte die reglos auf dem Boden liegende Frau ██ ██████ ließ (BGHSt 14, 75; BGH MDR 1951, 117; BGH GA 1956, 89). Der Angeklagte kann aber die Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 StGB dadurch erfüllt haben, dass er sich von der Wohnung der Frau █████ aus unmittelbar zur Kriminalpolizei begab, dort seine bis dahin noch nicht entdeckte Tat gestand und die Beamten veranlasste, für sofortige ärztliche Betreuung seines Opfers zu sorgen.
Die Feststellungen der Jugendkammer lassen eine abschließende Entscheidung dieser Frage nicht zu. Den Feststellungen kann insbesondere nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, ob der Angeklagte den Beamten gegenüber nur beiläufig erwähnte, dass Frau ██ ██████████ noch zu retten sei, oder ob er, was näher liegt, die Beamten von seiner Tat verständigte, weil er den für die Straflosigkeit des Versuchs erforderlichen Willen hatte, mit ihrer Hilfe das Leben seines Opfers zu retten (vgl. RGSt 39, 320, 321; 63, 158, 159; RG HRR 1930, 2182). Hatte er diesen Willen, so ist er selbst dann nicht wegen versuchten Mordes zu bestrafen, wenn Frau ████ auch ohne die von den Beamten herbeigerufene ärztliche Hilfe am Leben geblieben wäre (BGHSt 11, 324). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte ausschließlich mit dem Willen handelte, Frau ████ zu retten: Für die Straflosigkeit des Versuchs nach § 46 Nr. 2 StGB reicht es auch aus, wenn die Abwendung des Verbrechenserfolgs nur einer von mehreren Beweggründen war, die den Angeklagten zur Verständigung der Kriminalpolizei veranlassten.
3.) Da das angefochtene Urteil schon aus den vorstehend dargelegten Gründen aufgehoben werden muss, erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision einzugehen, mit dem diese sich gegen die Höhe der von der Jugendkammer verhängten Jugendstrafe wendet.
| Meyer | Baldus | Henning | |||
| Dotterweich | Müller |