Revision: Berufsverbot für Hebamme aufgehoben, übrige Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 606/52
- Datum
- 23.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Fremdabtreibung kann durch tätiges Handeln erfolgen, insbesondere durch Ermutigen, Vermitteln, gemeinsame Verhandlung oder sonstiges aktives Mitwirken bei der Herbeiführung einer Schwangerschaftsunterbrechung.
Eine Sicherungsmaßnahme nach § 42l StGB (z. B. Berufsverbot) ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor einer konkreten weiteren Gefährdung zu schützen.
Für die Begründung und Anordnung einer Sicherungsmaßnahme ist maßgeblich zu prüfen, ob die Gefahr auch für den Zeitpunkt nach Verbüßung der Strafe besteht; das Gericht hat hierzu substantiiert darzulegen.
Missbrauch eines Berufs liegt vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm obliegenden beruflichen Pflichten seine Tätigkeit ausnutzt, um einen dem Berufszweck zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen; die Unterstützung von Abtreibungen durch eine Hebamme kann einen solchen Missbrauch darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hebamme Elisabeth Marie ███, geb. █ aus ███████████████, wegen Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, █████████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Mai 1952, soweit der Angeklagten die Ausübung des Berufs als selbständige Hebamme auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung in drei Fällen zu Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis und zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihr die Ausübung des Berufes als selbständige Hebamme auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.
Nach dem Urteil verabreichte der frühere Mitangeklagte der Angeklagten im Herbst 1949 der Ehefrau ████ (A Nr. 4, nicht 3) und im April 1950 der schwangeren Frau ███████ (UA Nr. 8) Chinin-Dragees, machte Frau █████████████████████ den Muttermund weich, erweiterte den Geburtskanal, setzte Frau ███ einen Quellstift ein und führte dadurch den Abgang der ████████████ herbei. Weiter gab er der schwangeren Frau █████████ (Nr. 9), um den Abgang ihrer Leibesfrucht zu bewirken, Chinin-Dragees, machte ihr Einspritzungen und setzte Quellstifte ein. Nach wochenlanger Behandlung ging Fruchtwasser ab, was ärztliche Behandlung notwendig machte. Nach mehreren Wochen der Behandlung durch den Arzt ging die Leibesfrucht ab.
Die Annahme der Strafkammer, der Ehemann der Angeklagten habe sich in diesen drei Fällen jeweils eines vollendeten Verbrechens der Fremdabtreibung nach § 218 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, begegnet keinen Bedenken, auch nicht im Falle ███, da hier das Tun des Angeklagten die Ursache für den ███████████ Sprung der Fruchtblase und den späteren Abgang der Frucht war, wenn er auch erst nach einer dazwischenliegenden ärztlichen Behandlung vor sich ging.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in Kenntnis, dass ihr Mann Abtreibungen vornahm, Frau ███ versprochen, ihr zu helfen, und ihren Mann von der Absicht der Frau ███ verständigt, Frau ██████████ das Ersuchen, ihr zur Unterbrechung der Schwangerschaft behilflich zu sein, in ihre Wohnung bestellt und dort an der Unterredung zwischen ihrem Ehemann und der ████████ über die Abtreibungsmöglichkeit und den Preis einer Abtreibung teilgenommen; weiter hat sie Frau ███████ ermuntert, etwas gegen ihre Schwangerschaft zu unternehmen, sie zu ihrem Mann geschickt und sodann gemeinsam mit ihm mit der ███████ über die Schwangerschaftsunterbrechung verhandelt. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer darin eine Förderung durch tätiges Handeln gesehen und die Beihilfe zur Fremdabtreibung bejaht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sie sich auch durch pflichtwidriges Unterlassen Hilfe geleistet hat.
Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler. Die Annahme, die Angeklagte habe sich durch Unterlassung Hilfe geleistet, hat nach der Sachlage das Strafmaß erkennbar nicht beeinflusst.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Angeklagte die Tat im Juli 1950, nicht 1948, und im Falle ███████ im April 1950 begangen hat. Die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 sind somit nicht gegeben.
Bedenken begegnet der Ausspruch des Berufsverbotes.
Die Strafkammer führt zur Rechtfertigung nur an, es erscheine wegen des bisherigen Missbrauchs des Hebammenberufs durch die Angeklagte zum Schutze der Allgemeinheit notwendig. Diese Begründung vermag das Verbot nicht zu tragen. Die Sicherungsmaßnahme nach § 42l StGB ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefahrdung zu schützen. Ob eine solche Gefahr von der Verurteilten droht, ist für den Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe zu prüfen (RGSt 74, 55). Die Strafkammer hätte daher erörtern müssen, ob auch nach Verbüßung der nicht unerheblichen Strafe die Gefahr besteht, dass die Angeklagte ihren Beruf als selbständige Hebamme weiterhin missbrauchen und dadurch die Allgemeinheit gefährden wird.
Im Übrigen würden gegen die Annahme eines Missbrauchs keine rechtlichen Bedenken bestehen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen ihnen zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dies ist hier gegeben. Die Angeklagte hatte als Hebamme die Aufgabe, Schwangere und Wöchnerinnen zu betreuen. Nimmt sie Abtreibungen vor oder unterstützt sie solche, verletzt sie aber gerade diese ihr durch ihren Beruf übertragene Pflicht. Sie missbraucht ihn damit (RGSt 68, 398). Die Beschränkung der Maßnahme wäre rechtlich nicht zu beanstanden.
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |