Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Totschlag und Notwehrfrage bei wahllosem Einstich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 60/65
Datum
24.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung ein; Streitpunkt war, ob Notwehr vorlag oder überschritten wurde. Der BGH verwirft die Revision. Selbst bei Annahme einer Notwehrlage hat der Angeklagte das erforderliche Verteidungsmaß bewusst weit überschritten; die Feststellungen zu Verteidigungswillen und Alkoholeinfluss sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB kann auch in einem Verhalten liegen, das zwar noch keine Rechtsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine Verletzungshandlung ausschlagen kann und dadurch eine unmittelbare Rechtsverletzung androht.

2

Die Darlegung eines Verteidigungswillens und das Vorliegen einer Notwehrlage sind Tatsachenfragen, die durch das Tatgericht festzustellen sind; unklare tatsächliche Feststellungen führen nur insoweit zu einer Entlastung, als sie zu Gunsten des Angeklagten fehlen.

3

Übersteigt der Handelnde das für die Abwehr erforderliche Maß der Verteidigung bewusst und wahllos, liegt keine rechtfertigende Notwehr mehr vor und es besteht strafrechtliche Verantwortlichkeit.

4

Bei der Prüfung eines Notwehrexzesses (§ 53 Abs. 3 StGB) ist maßgeblich, ob der Täter aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken gehandelt hat; Alkoholisierung oder organische Störungen sind vom Gericht zu berücksichtigen, wenn sie für diese Bewertung relevant sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Marburg/Lahn, 9. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Elektriker Franz ████ aus ████, geboren am ██████ 1914 in ███, Kreis ██ (csr), wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Marburg/Lahn vom 9. Oktober 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte, der früher schon wiederholt bei Streitigkeiten von seinen Söhnen Heinz und Herbert geschlagen worden war, hat in angetrunkenem Zustand mit einem Taschenmesser wahllos auf seinen Sohn Heinz eingestochen und ihm dabei einen lebensgefährdenden Stich versetzt. Etwa zwanzig Minuten vorher hatte Heinz den Angeklagten, der sich bereits zum Schlafen ins Bett gelegt hatte und von dort aus auf seine Angehörigen schimpfte, aufgefordert, seine Sachen zu packen und innerhalb einer halben Stunde die Wohnung zu verlassen, die der Beschwerdeführer gemietet hatte. Darauf hatte der Angeklagte sein Taschenmesser geöffnet und unter das Kopfkissen gelegt. Als Heinz zehn Minuten nach der Aufforderung in das Schlafzimmer kam und an das Bett trat, sich der Angeklagte aus dem Bett und stach auf ihn ein. Der von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass es zunächst zu einem Handgemenge kam und der Angeklagte erst dann zustach. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte vielmehr sofort gestochen (UA S. 8).

Die Ausführungen des Schwurgerichts zur Notwehrlage sind nicht frei von Rechtsbedenken. Es verneint eine solche, weil ein tätlicher Angriff des Sohnes Heinz nicht vorgelegen habe. Demgegenüber weist die Revision zutreffend darauf hin, dass ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB auch in einem Verhalten liegen kann, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzungshandlung ausschlagen kann und dadurch den Eintritt einer unmittelbaren Rechtsverletzung androht, wobei durch Hinausschieben der Abwehrhandlung der Erfolg der Abwehr gefährdet werden würde (RGSt 67, 337, 339; BGH, Urteil vom 6. September 1960 – 5 StR 130/60). Ob ein solcher Angriff bevorstand und der Angeklagte ihn abwehren wollte, ist dem Urteil nicht deutlich zu entnehmen. Das Schwurgericht sagt nur, beim Betreten des

Schlafzimmers durch Heinz habe noch nicht festgestanden, ob dieser den Angeklagten mit Gewalt aus dem Bett und der Wohnung zu werfen versuchen würde. Andererseits ist auch nicht eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte überhaupt mit dem Willen zur Verteidigung handelte, bei dessen Fehlen ein wesentliches Merkmal berechtigter Notwehr entfällt (RGSt 54, 196, 199). Der Umstand, dass er unmittelbar, nachdem Heinz sich genähert hatte, mit dem vorher bereitgelegten Messer wahllos auf ihn einstach, spricht gegen einen Verteidigungswillen. Bei der rechtlichen Würdigung erwähnt das Schwurgericht sogar, dem Angeklagten sei alles egal gewesen, er habe offenbar nach den jahrelangen schweren Differenzen und Auseinandersetzungen mit Heinz ██████ den Augenblick für willkommen gesehen, um nunmehr mit den Verhassten abzurechnen.

Durch diese Unklarheiten ist der Angeklagte im Ergebnis jedoch nicht beschwert. Denn das Schwurgericht geht bei den weiteren Erörterungen davon aus, dass der Beschwerdeführer sich in einer Notwehrlage befunden und mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Es legt dar, dass er das Maß der notwendigen Verteidigung bewusst weit überschritten habe, als er wahllos auf seinen Sohn einstach (UA S. 9). Diese Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Abgesehen davon, dass er nach den Feststellungen seine Ehefrau und seinen zweiten Sohn Herbert zu Hilfe herbeirufen konnte, hat er wahllos auf Heinz eingestochen, obwohl ein tätlicher Angriff noch keinesfalls begonnen hatte. Er hat demnach Heinz nicht etwa nur kampfunfähig machen wollen. Ob schon deshalb die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB ausscheidet, mag dahinstehen. Jedenfalls hat das Schwurgericht aus tatsächlichen Gründen verneint, dass der Angeklagte das Maß

der erforderlichen Verteidigung aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken überschritten habe, da er „bereits einige Zeit mit seinem griffbereiten Messer auf der Lauer lag." Er selbst hat sich nach dem Urteil nicht darauf berufen, dass er aus Furcht gehandelt habe, sondern nur darauf, dass ihm „in seiner Wut alles egal gewesen sei“. Dafür, dass das Schwurgericht bei dieser Feststellung den Alkoholeinfluss und die organische Hirnschädigung des Angeklagten nicht beachtet hat, liegt kein Anhalt vor.

Da auch im Übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar ist, war die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelBaldusMeyer
KirchhofHenning
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