Revision teilweise stattgegeben: Rückfallfeststellungen bei Betrug unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/62
- Datum
- 11.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme strafschärfenden Rückfalls ist festzustellen, dass eine frühere Strafe tatsächlich verbüßt wurde, bevor die erneute Tat begangen wurde.
Zeigt das Urteil Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Angeklagten zur Strafverbüßung, darf das Gericht diese Angaben nicht zu ihren Ungunsten fingieren oder als erwiesen ansehen.
Weitere frühere Verurteilungen begründen den Rückfall nach § 264 StGB nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (einschließlich Feststellung der Verbüßung) erfüllt sind; bloße Hinweise auf Vorstrafen genügen nicht.
Bei unzureichenden Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dabei können ergänzende Beweiserhebungen, etwa polizeiliche Vernehmungen, zu berücksichtigen sein.
Ein amtlicher Auszug aus dem Strafregister kann vom Tatrichter als zutreffende Grundlage herangezogen werden; das Gericht ist nicht gehalten, Originalakten beizuziehen, wenn der Registerauszug vorliegt und Akten nicht mehr vorhanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 23. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ geb. ROD, aus ██, die Hausfrau Else ██, geboren am ██████ 1909 in QS, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 23. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen, begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der Revision; sie erhebt hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen eine Aufklärungsrüge und macht im Übrigen die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht in beiden Fällen der Verurteilung dem Gesetz.
Die Revision hat auch hierzu im Einzelnen keine Einwendungen erhoben, vielmehr in ihren Ausführungen allein die Annahme der Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls in Zweifel gezogen. Diesen Bedenken ist im Ergebnis die Berechtigung nicht abzusprechen.
Die Strafkammer hat als rückfallbegründend die Bestrafung der Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts Halle/Saale vom 12. Februar 1947 – 12/14 DIs 86/46 – zu 11 Monaten Gefängnis und die Bestrafung durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. März 1957 – Ms 21/56 Ns – zu 6 Monaten Gefängnis herangezogen. Während eine Teilverbüßung der zweiten Strafe rechtlich unangreifbar festgestellt ist, heißt es hinsichtlich der Verbüßung der ersten Strafe nur, dass die Angeklagte sie im Jahre 1948 „verbüßt haben will“. Mit dieser Wendung bringt die Strafkammer Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Angeklagten über die Strafverbüßung zum Ausdruck und lässt erkennen, dass sie von der Richtigkeit dieser Einlassung nicht überzeugt war. Infolgedessen war sie rechtlich gehindert, hieraus die der Angeklagten nachteilige Folgerung über eine Verbüßung der durch das Amtsgericht Halle/Saale ausgesprochenen Strafe zu ziehen. Damit fehlt es an der für eine Anwendung des § 264 StGB notwendigen Feststellung, dass die Angeklagte die erste Strafe verbüßt hatte, bevor sie wegen eines danach begangenen Betruges zum zweiten Male bestraft wurde. Auch die sonstigen Verurteilungen der Angeklagten wegen Betruges vermögen, wovon die Strafkammer ersichtlich ausgegangen ist, die Annahme strafschärfenden Rückfalls nicht zu begründen. Deshalb reichen die Darlegungen des Urteils nicht aus, die Bestrafung der Angeklagten wegen Betruges unter Zugrundelegung des in § 264 StGB für den Rückfall vorgesehenen Strafrahmens zu rechtfertigen.
Aus diesem Grunde muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, das hierdurch Gelegenheit erhält, das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nochmals zu prüfen und zu klären. Dabei kann die polizeiliche Vernehmung der Angeklagten vom 6. Dezember 1957 (Bl. 24 der Akten 3 Js 27/58 Ns LG Wiesbaden) möglicherweise von Bedeutung sein.
Im Übrigen sei noch zu der Aufklärungsrüge der Revision bemerkt, dass das Landgericht nicht gehalten war, die Akten 12/14 DIs 86/46 des Amtsgerichts Halle/Saale beizuziehen, da ihm ein amtlicher Auszug aus dem Strafregister vorlag, dessen Eintragungen es als zutreffend ansehen konnte und durfte. Der von der Revision für notwendig erachteten Aufklärung steht überdies entgegen, dass die Akten ausweislich des nach Abschluss der tatrichterlichen Hauptverhandlung eingegangenen Schreibens des Staatsanwalts des Bezirks Halle/Saale vom 29. November 1961 (Umschlag vor Bl. 1 d. A.) nicht mehr vorhanden sind.
| Baldus | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |