Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (Totschlag)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 605/97
Datum
04.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Totschlags ein und rügte formelle und materielle Mängel. Der BGH bestätigte die Verurteilung, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Nachtat (Spurenbeseitigung/Alibi) rechtsfehlerhaft strafschärfend verwertet hatte. Die Sache wurde zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitere Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung bleibt in der Revision bestehen, sofern die Feststellungen und die Beweiswürdigung rechtfehlerfrei sind; formelle Rügen führen nur bei Verfahrensfehlern zu Abhilfe.

2

Ein Schöffenwahlausschuss darf eine fehlerhafte Schöffenwahl durch Wiederholungswahl berichtigen; an eine formwidrige Wahl ist er nicht gebunden, wenn diese die Besetzung der Spruchkörper beeinträchtigen kann.

3

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn aus Gang und Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hervorgeht, dass die unterbliebene Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Angeklagten gesondert darauf hinzuweisen, dass es aus verfahrensgegenständlichen Tatsachen bestimmte Schlussfolgerungen ziehen könne, soweit diese Schlussfolgerungen selbst auf verhandelten Tatsachen beruhen.

5

Nach ständiger Rechtsprechung kann nachtrliches Spurenverwischen oder das Bemühen um ein falsches Alibi bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn diese Handlungen bereits Gegenstand des Tatplans waren und damit ein Indiz besonderer krimineller Energie darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 3. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 605/97 vom 4. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 3. Juni 1997 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen Totschlags wird von den Feststellungen getragen; diese beruhen auch auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Anlaß zur Erörterung geben nur die Verfahrensrügen. Hierzu ist zu bemerken:

a) Die Rüge unvorschriftsmäßiger Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) hat keinen Erfolg. Das Gericht war mit den beiden Schöffen, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, ordnungsgemäß besetzt. Ihre Mitwirkung entsprach der Auslosung aus der Hauptschöffenliste, die auf Grund der Schöffenwahl vom 5. November 1996 zusammengestellt worden war. Die Revision meint, diese Schöffenwahl sei nicht maßgebend, weil es sich um eine unzulässige Wiederholungswahl gehandelt habe.

Tatsächlich hatte der Schöffenwahlausschuß bei dem Amtsgericht Mainz bereits am 8. Oktober 1996 eine Schöffenwahl vorgenommen. Diese war jedoch fehlerhaft. Der Präsident des Landgerichts Mainz hatte mit Beschluß vom 15. März 1996 bestimmt, daß für die Strafkammern des Landgerichts Mainz insgesamt 86 Hauptschöffen erforderlich seien und die Gesamtzahl der benötigten Hauptschöffen in der Weise auf die zum Landgerichtsbezirk gehörenden Amtsgerichtsbezirke verteilt werde, daß 43 Hauptschöffen auf den Amtsgerichtsbezirk Mainz, die weiteren 43 dagegen auf andere Amtsgerichtsbezirke entfielen.

Der Schöffenwahlausschuß wählte jedoch alle 86 Hauptschöffen aus der Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Mainz. Nachdem dieser Fehler bemerkt worden war, berief der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses die erwähnte Wiederholungswahl ein. Dabei wurden dann für die Strafkammern des Landgerichts Mainz aus der Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Mainz nur noch 43 Hauptschöffen gewählt.

Die Ansicht der Revision, diese Wahl sei unzulässig gewesen und mithin für die vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung nicht maßgebend, geht fehl. Die Schöffenwahl vom 8. Oktober 1996 entsprach nicht der vom Präsidenten des Landgerichts Mainz vorgenommenen Verteilung der Hauptschöffen auf die zum Landgerichtsbezirk gehörenden Amtsgerichtsbezirke und verstieß damit gegen § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG. Ob sie gleichwohl gültig war (vgl. BGHSt 34, 121), kann dahinstehen; denn darauf kommt es nicht an.

Richtig ist, daß der Ausschuß das Ergebnis einer Schöffenwahl nicht ohne weiteres durch Vornahme einer neuen Wahl umstoßen darf. An eine vorschriftswidrige Wahl ist er jedoch nicht gebunden; vielmehr hat er das Recht und die Pflicht, einen Wahlfehler, der sich auf die Besetzung der gerichtlichen Spruchkörper auswirken kann, durch Wiederholung der Schöffenwahl zu beheben (K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 42 GVG Rdn. 13; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl. § 42 GVG Rdn. 8).

b) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, da nach Gang und Ertrag der Beweisaufnahme nichts dazu drängte, die vermißte Beweiserhebung (Vergrößerung des betreffenden Tatortfotos, Inaugenscheinnahme des Ergebnisses und Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu) vorzunehmen.

c) Das Gericht war auch unter keinem Gesichtspunkt (insbesondere nicht nach § 265 Abs. 4 StPO) verpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen, daß es feststellen könne, er habe nach der Tat den schwarzen Aktenkoffer mit den Unterlagen im Büro der Werkstatt an sich genommen und beiseite geschafft; es handelt sich dabei um eine Schlußfolgerung, die das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich aus solchen Tatsachen und Beweisergebnissen gezogen hat, die ihrerseits Gegenstand der Verhandlung gewesen waren und zu denen der Beschwerdeführer sich daher auch äußern konnte.

d) Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, daß der Zeuge Josef M. nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, das ihm als Schwiegervater der zeitweilig in die Beschuldigtenrolle geratenen Ehefrau des Tatopfers zugestanden habe (§ 52 Abs. 3 StPO). Auf dem behaupteten Verstoß kann das Urteil jedoch nicht beruhen; denn der Zeuge hatte – wie aus seinem Anschluß als Nebenkläger und der Benennung als Zeuge durch seinen Anwalt zu folgern ist – auch nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Es kann offenbleiben, ob der Umstand, daß die Eltern des Getöteten durch die Straftat ihr einziges Kind verloren haben, ein zulässiger Strafschärfungsgrund ist. Das Landgericht hat jedenfalls zu Unrecht gemeint, gegen den Angeklagten spreche auch „die kaltblütige Professionalität der Tatausführung, mit der er die Tatwaffe beseitigt, den Aktenkoffer mit belastenden Unterlagen beiseite gebracht und sich für den Tatzeitraum ein Alibi zu verschaffen versucht hat“ (UA S. 129). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Dem Täter darf nicht straferschwerend in Rechnung gestellt werden, daß er sich nach der Tat der Strafverfolgung zu entziehen versucht, indem er Spuren verwischt oder ein falsches Alibi „aufbaut“ (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18). Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Spurenbeseitigung oder die Sicherung eines falschen Alibis bereits Gegenstand des Tatplans gewesen wäre und insoweit als Zeichen einer besonderen kriminellen Energie des Täters gelten könnte. Dieser Deutung verschließt sich die erörterte Strafzumessungserwägung aber hier deshalb, weil sich der Angeklagte erst im Verlauf der Auseinandersetzung dazu entschlossen hatte, das Opfer zu töten (UA S. 11), so wie es an anderer Stelle heißt (UA S. 129) „ohne längere Vorausplanung“ begangen war.

Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Die Feststellungen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, insgesamt aufrechterhalten, können jedoch gegebenenfalls ergänzt werden.

Niemöller Jahnke Detter Frau Ri’inBGH Bode Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Jahnke
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