Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) – Wegfall eines Urkundenfälschungs-Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 605/96
- Datum
- 08.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts führt dazu, dass der Schuldspruch insoweit entsprechend geändert oder entfallen kann.
Im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO bleibt das Urteil bestehen, sofern der Senat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt.
Fällt ein Schuldspruch wegen einer tateinheitlich begangenen Nebenstraftat weg, ist die Gesamtstrafe nur dann zu ändern, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Wegfall der Nebenstraftat ein milderes Strafmaß verhängt hätte.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 9. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 605/96 vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ██████████ Bernhard Willi geboren am ██████████ 1946 in ████ wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1997 gemäß **§§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Im Fall II, 8 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Vergehen des Betruges und der Untreue beschränkt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. Mai 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II, 8 der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung in insgesamt 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat hat im Fall II, 8 die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Vergehen des Betruges und der Untreue beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer im Fall II, 8 ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung eine geringere Strafe verhängt hätte.
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