Revision: Teilfreispruch nach nicht bezifferter Anzahl von Missbrauchstaten nachgeholt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 605/92
- Datum
- 21.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anklageerhebung über eine nicht näher bezifferte Anzahl von Taten und fehlender Feststellung einer fortgesetzten Tat ist hinsichtlich der nicht konkret festgestellten weiteren Tatvorwürfe ein Teilfreispruch zu ergehen, wenn der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist.
Entscheidet das Tatgericht nicht über alle in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe, kann das Revisionsgericht einen unterlassenen Teilfreispruch nachholen.
Die Kostenfolgen des nachgeholten Teilfreispruchs richten sich nach § 467 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten insoweit.
Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet, soweit die Tatsachenwürdigung und die rechtliche Bewertung des Landgerichts keine Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 16. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 605/92 Stal
vom 21. April 1993 in der Strafsache gegen Ewald Albert Lo, aus ████████, geboren am ██ 1964 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Juli 1992 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und insoweit seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Gründe
Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß der Anklageschrift vom 14. April 1992 zur Last gelegt worden, „in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen“ sich an den Kindern Jennifer, Nadia und Daniel sexuell vergangen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten aber nicht wegen einer fortgesetzten Tat, sondern nur wegen eines Vorfalls, gleichzeitig begangen gegenüber allen drei Kindern, verurteilt. Bei dieser Sachlage hatte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfs freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 und 4). Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO hat der Senat nachgeholt.
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