Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 605/90
Datum
12.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Annahme der Schuldfähigkeit trotz erheblicher Alkoholaufnahmen nicht hinreichend geprüft wurde, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zur Begründung führt der Senat aus, Erinnerung an Tatdetails schließe fehlende Hemmungsfähigkeit nicht aus; es bedarf einer erschöpfenden Würdigung aller vor-, tat- und nachbezogenen Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung an wesentliche Einzelheiten des Tatgeschehens schließt alkoholbedingte vollständige Aufhebung der Hemmungsfähigkeit nicht aus.

2

Zur Begründung der Annahme von Schuldfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung ist eine erschöpfende Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vor, während und nach der Tat erforderlich.

3

Fehlt eine solche Prüfung, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme der Schuldfähigkeit; das Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei unklarer Schuldfähigkeit sind alternative Tatbestände (z. B. Vollrausch nach § 323a StGB) und verfahrensvereinfachende Gestaltungen (§§ 154, 154a StPO) zu prüfen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Gera, 27. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 605/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael ███ aus ████, geboren am ██ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 27. Juli 1990 mit den Feststellungen, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts Gera zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Bezirksgericht Gera hat gegen den Angeklagten wegen Mordes und anderer Delikte (Körperverletzung, Beleidigung und Freiheitsberaubung) eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, ihm die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd aberkannt und ihn zu Schadensersatz verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der DDR bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof anzusehende Rechtsmittel (Art. 8 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage I Kapitel B Abschnitt III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. y Abs. 2) innerhalb der Monatsfrist in einer von seinem Verteidiger unterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet.

Die Revision ist mithin gemäß Nr. 28 i des zitierten Regelungswerks zulässig. Sie hat im Wesentlichen mit der Sachrüge Erfolg, weshalb es auf die Beurteilung der ebenfalls erhobenen Verfahrensrüge nicht ankommt.

Die Verurteilung hat keinen Bestand, da die Begründung, mit der das Bezirksgericht alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen am Vormittag des Tattages in Gaststätten Bier und Schnaps in nicht mehr feststellbarer Menge getrunken, auch zu Hause noch Schnaps zu sich genommen und abends auf dem Weg zur Jagdkanzel und in der Kanzel selbst eine Flasche Wein geleert. Dieser Alkoholkonsum kann seine Hemmungsfähigkeit aufgehoben (und nicht nur erheblich vermindert) haben, zumal auch Besonderheiten seines Tat- und Nachtatverhaltens in diese Richtung deuten. Er schlug der Frau seines Freundes, als er sie in Abwesenheit ihres Ehemannes antraf, unvermittelt („ohne ein Wort zu sagen“) mit der Faust ins Gesicht, bevor er sie fesselte, ihre Kleidungsstücke zerschnitt, sie an Brüsten und Geschlechtsteil betastete, einen Kochlöffelstiel und eine Kerze in ihre Scheide einführte und sie schließlich erstach; beim Verlassen des Tatorts nahm er Decken und Kissen sowie eine Flasche mit, verlor auf dem Rückweg zur Jagdkanzel einen Teil der mitgenommenen Gegenstände und schlief auf der Jagdkanzel ein.

Angesichts dieser Umstände durfte Schuldfähigkeit nicht allein mit dem Hinweis darauf bejaht werden, dass sich der Angeklagte „an die wesentlichsten Einzelheiten des Tatgeschehens ... deutlich erinnern“ konnte. Zum einen wies die Erinnerung des Angeklagten nicht unerhebliche Lücken auf. Zum anderen kann selbst bei einem Täter, der das Tatgeschehen noch zu erinnern vermag, die Hemmungsfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung gänzlich entfallen sein. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur anhand einer erschöpfenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat prägen, sachgerecht und zuverlässig beurteilen (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 5). Eine solche Würdigung hat das Bezirksgericht nicht vorgenommen. Damit fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Das angefochtene Urteil ist deshalb insgesamt aufzuheben; jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache bemerkt der Senat:

Von der Beurteilung der Frage, ob Schuldunfähigkeit auszuschließen ist oder nicht, hängt ab, ob der Angeklagte wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) oder wegen des Tötungsdelikts (gegebenenfalls wegen weiterer Delikte) zu verurteilen ist. Soweit danach die Anwendung des § 211 StGB in Betracht kommt, stünde der Annahme von Verdeckungsmord nicht entgegen, da sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtete, unmittelbar in die Tötung überging und beide Taten einer unvorhergesehenen Augblicksituation entsprangen (BGHSt 35, 116). Was die neben dem Tötungsdelikt in Frage kommenden Delikte betrifft, so erscheint ein Hinweis auf die verfahrensvereinfachenden Gestaltungsmöglichkeiten der §§ 154, 154a StPO angebracht. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist nicht zu erkennen, da ein solcher Verlust nach § 45 StGB als gesetzliche Nebenfolge eines bestimmten Schuldspruchs und Strafausspruchs eintritt. Ob es zweckmäßig ist, im vorliegenden Verfahren auch über Schadensersatzansprüche zu befinden, erscheint zweifelhaft, bleibt jedoch im Rahmen der insoweit anzuwendenden Vorschriften (§§ 403 ff. StPO) dem neu entscheidenden Tatgericht überlassen.

MaierHerdegenDetter
NiemöllerGollwitzer
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