Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 605/85
- Datum
- 06.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatsachen, die als strafschärfend gewertet werden, nicht im Widerspruch zu den in den Feststellungen getroffenen Annahmen stehen.
Kann aus der Sicht des Täters festgestanden haben, dass einem Opfer nicht mehr geholfen werden kann, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, der Täter habe nachträglich die Hilfe Dritter verhindern wollen.
Maßnahmen des Täters nach der Tat (z. B. Abschließen von Türen, Ausschalten von Sicherungen) sind nur dann als strafschärfend heranzuziehen, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass ihnen der Wille zugrunde lag, Hilfe zu vereiteln oder zu erschweren.
Steht die Strafzumessung inhaltlich im Widerspruch zu den Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 605/85 in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████████ 1942, ██, Herbert, in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Bei der Strafzumessung wertet das Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten, „daß er, nachdem er die Tat begangen hatte, eine etwaige Hilfeleistung durch Dritte dadurch zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren versuchte, daß er die Tür zum Wohnzimmer, in dem die drei Söhne schliefen, abschloß, alle Sicherungen im Haus ausschaltete und die Haustür doppelt abschloß“ (UA S. 20). Diese Erwägung läßt sich nicht mit der Feststellung in Einklang bringen, der Angeklagte habe seine Tochter für tot gehalten, als er von ihr abließ (UA S. 19). Denn aus seiner Sicht konnte ihr nicht mehr geholfen werden, so daß er mit dem Abschließen der Türen und dem Ausschalten der Sicherungen nicht bezweckt haben konnte, ihre Rettung zu verhindern oder zu erschweren. Dies darf ihm daher auch nicht angelastet werden.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |