Aufhebung des Strafausspruchs: Milderungsgründe neben § 213 StGB möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 605/72
- Datum
- 10.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Inanspruchnahme eines besonderen Strafrahmens nach einer Vorschrift wie § 213 StGB schließt nicht die zusätzliche Anwendung allgemeiner mildernder Vorschriften des Strafrechts, insbesondere §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, aus.
Stellt das Tatgericht fest, dass die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich eingeschränkt war und wählt es hiernach einen besonderen Strafrahmen, kann es daneben weitere Strafmilderungen vornehmen.
Liegt bei der Strafzumessung ein rechtlicher Fehler vor, der das Ergebnis beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafausspruch und Feststellungen zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main, 22. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 605/72
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolfgang Günther ██ aus ██, dort geboren am ███ 1942, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt am Main vom 22. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Das Schwurgerichte vertritt die Auffassung, es könne bei der Bestimmung der Höhe der Freiheitsstrafe von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB deshalb keinen Gebrauch machen, weil es wegen der Tatsache, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist, die Strafe dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen habe.
Das ist rechtlich nicht haltbar.
Das Gericht hätte den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern können (BGHSt 16, 360). Wenn das Schwurgerichte das nicht verkannt hätte, hätte es möglicherweise den Angeklagten milder bestraft.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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