Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Milderungsgründe neben § 213 StGB möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 605/72
Datum
10.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts wegen Totschlags. Streitpunkt war, ob die Heranziehung des Strafrahmens nach § 213 StGB die Anwendung weiterer Milderungsregeln (§§ 51 Abs. 2, 44 StGB) ausschließt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, da das Landgericht diesen Zusammenhang verkannt hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inanspruchnahme eines besonderen Strafrahmens nach einer Vorschrift wie § 213 StGB schließt nicht die zusätzliche Anwendung allgemeiner mildernder Vorschriften des Strafrechts, insbesondere §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, aus.

2

Stellt das Tatgericht fest, dass die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich eingeschränkt war und wählt es hiernach einen besonderen Strafrahmen, kann es daneben weitere Strafmilderungen vornehmen.

3

Liegt bei der Strafzumessung ein rechtlicher Fehler vor, der das Ergebnis beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafausspruch und Feststellungen zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main, 22. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 605/72

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolfgang Günther ██ aus ██, dort geboren am ███ 1942, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt am Main vom 22. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Das Schwurgerichte vertritt die Auffassung, es könne bei der Bestimmung der Höhe der Freiheitsstrafe von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB deshalb keinen Gebrauch machen, weil es wegen der Tatsache, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist, die Strafe dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen habe.

Das ist rechtlich nicht haltbar.

Das Gericht hätte den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern können (BGHSt 16, 360). Wenn das Schwurgerichte das nicht verkannt hätte, hätte es möglicherweise den Angeklagten milder bestraft.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

MayerSchumacherBaungarten
WilmsSchwenburg
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