Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei verworfen: Beweiserwägung, Sachverständige und Übersetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 605/71
Datum
26.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Das Landgericht hatte festgestellt, dass er gestohlene Waren bei Kenntnis des Diebstahls ankaufte. Verfahrensrügen zu Sachverständigen, Augenschein und Urkundenverlesung bleiben ohne Erfolg; eine Übersetzung der Anklageschrift war wegen ausreichender Deutschkenntnisse nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger ist ungeeignet, wenn es an den tatsächlichen Grundlagen für ein aussagefähiges Gutachten fehlt.

2

Das Gericht darf sich in Erfahrungstatsachen und sprachlichen Bewertungen eigene Sachkunde zutrauen; hierfür bedarf es nicht stets eines psychologischen Gutachtens.

3

Die förmliche Verlesung von Urkunden ist entbehrlich, wenn deren Inhalt durch die Vernehmung der Aussteller in die Verhandlung eingeführt und bestätigt wurde; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 261 StPO.

4

Ein Übersetzungsanspruch der Anklageschrift besteht nicht, wenn der Angeklagte über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt und ein Dolmetscher beigezogen war.

5

Zur Verurteilung wegen Hehlerei können unmittelbare Angaben des Beschuldigten nach Festnahme und Umstände, die auf Ankauf und Veräußerungsabsicht schließen lassen, ausreichend sein; Ankaufen ist rechtlich ein Unterfall des Ansichbringens.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Ivan M. ██ ███, geboren ██████████ 1934 in KC, Jugoslawien, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Dr. Meyer, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ███████████████ ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. April 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in F[REDACTED] wurden bedeutende Mengen an Schmuck, zahlreiche Feuerzeuge, Lederwaren und einundzwanzig Teppichstücke sichergestellt, die aus einer Reihe von Einbruchdiebstählen stammten. Der Angeklagte hatte diese Gegenstände nach den Feststellungen des Landgerichts bei mindestens zwei verschiedenen Gelegenheiten in Kenntnis ihrer Erlangung durch Diebstähle angekauft. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Den Antrag, einen Buchsachverständigen zur Klarung der Frage beizuziehen, ob der Angeklagte Geldmittel zum Erwerb der gestohlenen Gegenstände aufgewandt hat, hat die Strafkammer mit Recht schon deshalb als unbeachtlich angesehen, weil der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände auch ohne Barzahlung ankaufen kann. Im übrigen brauchte die Kammer keinen Sachverständigen, um festzustellen, ob der Angeklagte von seinen Sparkonten Abhebungen getätigt hatte, und bleibt unerfindlich, woher ein Sachverständiger Kenntnis über andere Geldquellen des Angeklagten hätte haben können. Ein Sachverständiger, dem es an den tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt, ist ein ungeeignetes Beweismittel (BGHSt 14, 339).

2. Den Hilfsbeweisantrag auf Beiziehung eines Völkerkundlers zur Bestätigung der Behauptung, daß unter Jugoslawen vor allem bei Aufenthalt in einem fremden Land die Gastfreundschaft ganz besonders gepflegt werde, hat das Landgericht zutreffend mit der Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache abgelehnt. Im Gegensatz zur Meinung der Revision brauchte das Landgericht in dieser Tatsache angesichts der sonstigen Tatumstände keine Stütze für die Behauptung des Angeklagten zu finden, er habe die gestohlenen Sachen aus Gefälligkeit für einen Landsmann aufbewahrt.

3. Die hilfsweise beantragte Einnahme eines Augenscheins durch Besichtigung der Mietwohnung des Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich angesehen (§ 244 Abs. 5 StPO). Sie hat S. 33 UA ausdrücklich erklärt, sie habe ihre Überzeugung zur inneren Tatseite der Hehlerei nicht aus dem Umstand gewonnen, daß der Angeklagte die gestohlenen Sachen für einen unbefangenen Besucher nicht erkennbar in seiner Wohnung untergebracht habe.

4. Zur Einholung eines psychologischen Gutachtens darüber, daß ein Ausländer trotz seiner einigermaßen guten Deutschkenntnisse in Augenblicken besonderer Spannung den korrekten Ausdruck zur Bezeichnung eines bestimmten Sachverhalts verfehlen kann, hatte das Landgericht keinen Anlaß. Es durfte sich insoweit die notwendige eigene Sachkunde zutrauen. Daß ein Sprachunkundiger sich leichter im Ausdruck vergreifen kann als eine sprachlich gewandte Person, ist eine Erfahrungstatsache, zu deren Vermittlung es keines Sachverständigen bedarf.

5. Ob der hilfsweise gestellte Antrag zu der neben der Vernehmung der Zeugen UC, ██ ███ ██ an sich zulässigen förmlichen Verlesung früherer dienstlicher Äußerungen dieser Polizeibeamten zum selben Beweisthema (vgl. BGHSt 20, 160) im Sinn der Erhebung von Urkundenbeweis nötigte, obwohl diese Äußerungen schon durch Vorhalt an die Beamten eingeführt waren, mag dahinstehen. Auf jeden Fall ist ein Beruhen des Urteils auf einem etwa darin liegenden Verfahrensmangel auszuschließen. Denn der Inhalt jener Erklärungen deckte sich durchaus mit dem, was das Landgericht über den Vorgang aus der Vernehmung der Zeugen entnommen hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, die in der Erörterung der nicht verlesenen dienstlichen Äußerungen in den Urteilsgründen liegen soll, ist schon deshalb abwegig, weil diese Erörterung ausschließlich im Zusammenhang mit der Behandlung des Hilfsantrags der Verteidigung erfolgt ist und die frühere Äußerung nur im Rahmen der von den Zeugen auf Vorhalt gemachten Bekundung als Beweisgrundlage gedient hat.

6. Als Verstoß gegen § 261 StPO sieht es der Beschwerdeführer weiterhin an, daß die in den Akten enthaltenen Aufstellungen über das Stehlgut in allen Einzelpositionen mit den jeweiligen Verkaufspreisen in das Urteil übernommen worden sind, ohne im Wege des Urkundenbeweises zum Verhandlungsinhalt gemacht worden zu sein. Auch diese Rüge geht fehl. Sie verkennt, daß es in solchen Fällen regelmäßig ausreicht, wenn die Personen, von denen die Aufstellungen kommen, diese bei ihrer Vernehmung zum Gegenstand ihrer Aussage machen und in ihrer Gesamtheit bestätigen, und daß es für die sachliche Begründung des Urteils nicht darauf ankommen konnte, ob das Landgericht diese Posten wörtlich in die Urteilsgründe übernahm oder sich stattdessen mit einer summarischen Zusammenfassung unter der Angabe der Gesamtzahl und des Gesamtwertes der bloß ihrer Gattung nach gekennzeichneten Gegenstände begnügte, wie es sich im allgemeinen empfehlen wird, weil es unnötiges Schreibwerk erspart und dem wirklichen Geschehen der Hauptverhandlung besser entspricht. Daß die förmliche Verlesung der Urkunden zu für den Schuldumfang erheblichen anderweiten Feststellungen geführt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl. BGHSt 11, 159).

7. Zur Beschaffung einer Aussagegenehmigung für den Polizeibeamten ███████ zu seinem Wissen über die Person, die den Angeklagten angezeigt hatte, brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu sehen. In dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hat sie mit Recht einen Beweisermittlungsantrag gesehen, dessen Ablehnung keiner besonderen Begründung nach den Regeln des § 244 Abs. 3 StPO bedurfte.

8. Die Meinung der Revision, dem Angeklagten habe nach Art. 6 Abs. 3 MRK in Verb. mit Art. 103 Abs. 1 GG ohne weiteres eine Übersetzung der Anklageschrift ins Serbo-kroatische zugestellt werden müssen, ist unzutreffend. Der Angeklagte hielt sich bereits seit 1959 in der Bundesrepublik auf und war hier als Hausdiener, Kellner und Gastwirt tätig. Er verfügte über einigermaßen gute (S. 35 UA) Kenntnisse der deutschen Sprache. Unter diesen Umständen bestand, da überdies ein Dolmetscher zugezogen war, kein Grund, ihm durch Herstellung einer Übersetzung etwas zu gewähren, was er selbst nicht verlangte und als notwendig ansah.

9. Auch was der Beschwerdeführer sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgebracht hat, hat keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen; das gilt insbesondere für die von der Revision für notwendig gehaltene zusammenfassende Betrachtung der Aufklärungsrügen. Aus der Häufung unbegründeter Beanstandungen kann sich kein begründeter Verfahrensverstoß ableiten lassen.

II. Sachbeschwerde.

Mit der Sachrüge kann der Beschwerdeführer gleichfalls keinen Erfolg haben. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche. Die Strafkammer durfte auf Grund der Erklärungen, die der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme gegenüber den Polizeibeamten abgegeben hatte, die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte die gestohlenen Sachen angekauft, d.h. gegen ein vereinbartes Entgelt von dem Vortäter übernommen hatte. Daß in dem Urteil nicht nur von Ankaufen, sondern auch von Ansichbringen gesprochen wird, ist kein Widerspruch, zumal Ankaufen rechtlich ein Unterfall des Ansichbringens ist. Daß der Angeklagte seines Vorteils wegen handelte, ist nicht durch ausdrückliche Feststellungen belegt, sondern mit diesen Worten nur bei der rechtlichen Würdigung gesagt. Jedoch liegt es nach den Umständen so sehr auf der Hand, daß es dem Angeklagten bei dem Erwerb des Stehlguts darauf ankam, es gewinnbringend weiter abzusetzen, daß die Strafkammer eine besondere Hervorhebung dieser Tatsache als entbehrlich ansehen durfte.

Auch die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
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