Revision: Strafausspruch bei geänderten Strafrahmen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 605/69
- Datum
- 03.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich der Strafrahmen nach Erlass des Urteils zugunsten des Täters, ist zu prüfen, ob die neue Rechtslage im Einzelfall zu einer milderen Bestrafung geführt hätte.
Ist nicht auszuschließen, dass die Anwendung des neuen Strafrahmens zu einem milderen Urteil geführt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung einer milderen Strafnorm zugunsten des Beschuldigten kann den Bestand des Strafausspruchs beeinträchtigen.
Die Zurückweisung einer weitergehenden Revision ist angezeigt, wenn deren Angriffe auf das Urteil offensichtlich unbegründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 23. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 605/69
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans-Dieter ██ ██ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ ███ 1941 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil nach der bis 31. August 1969 geltenden Fassung des § 244 Abs. 2 StGB die Mindeststrafe für schweren Rückfalldiebstahl bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr Gefängnis betrug, während sie sich nach § 243 StGB n.F. auf drei Monate, bei Rückfall nach § 17 StGB n.F. auf sechs Monate Freiheitsstrafe beläuft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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