Revision in Sexualstrafverfahren: Teilaufhebung der Verurteilung, sonstige Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/56
- Datum
- 06.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt eine Tat sowohl den allgemeinen Tatbestand der Notzucht als auch eine spezielle Schutzvorschrift, kann der besondere Tatbestand in dem allgemeinen Notzuchtstatbestand aufgehen, sodass nur eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht zu rechtfertigen ist.
Der Revisionssenat ist befugt, den Schuldspruch von Amts wegen zu berichtigen, wenn sich aus der Sachlage eine andere tatbestandliche Würdigung ergibt.
Bei der Strafzumessung sind gesetzliche Mindeststrafen einschlägiger Strafnormen zu beachten; die Berücksichtigung dieser Mindeststrafen ist nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des vollendeten Delikts grundsätzlich vorgelegen haben.
Die Strafaussetzung zur Bewährung kann versagt werden, wenn frühere einschlägige Strafen und wiederholte Rückfälligkeit den Schluss rechtfertigen, dass der Verurteilte des Vertrauens auf künftiges Wohlverhalten nicht würdig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Helmut ██ ██████ aus ████, dort geboren █████████ █████, wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Oktober 1955 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vollendetem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision wendet sich ausdrücklich nur gegen die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und gegen die Strafzumessung und Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist nur insoweit begründet, als der Angeklagte auch nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist.
1. Das Landgericht hat bereits in den Urteilsgründen selbst zutreffend ausgeführt, dass bei der Sachlage nur eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht zu rechtfertigen ist, da das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in dem Notzuchtsverbrechen aufgeht (BGHSt 1, 152, 154). Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen.
2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend die in § 176 Abs. 2 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe bei der Strafzumessung nach einer Verurteilung aus § 177 StGB in Betracht gezogen, da an sich die Voraussetzungen des vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 vorhanden sind; da das Landgericht die Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB im Falle der Tat trotz der Annahme, dass der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt war, abgelehnt hat, lässt die Strafzumessung in beiden Fällen keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte wegen des früher begangenen einschlägigen Vergehens eine Geldstrafe erhalten oder eine (Freiheits-)Strafe verbüßt hat; die Entscheidung der Strafkammer beruht auf der Überzeugung, dass der Angeklagte trotz Warnung durch frühere Strafe wiederholt rückfällig geworden und deshalb eines Vertrauens auf künftiges Wohlverhalten nicht würdig ist.
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Schalscha | Menges |