BGH: Tatbestandsirrtum beim Erpressungsvorsatz schließt Verurteilung wegen Erpressung aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/53
- Datum
- 20.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatz des Täters bei Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass er die Vorstellung hat, auf die erstrebte Bereicherung kein Recht zu haben; fehlt diese Vorstellung, fehlt der Erpressungsvorsatz.
Glaubt der Täter, auf die angestrebte Bereicherung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), der den Erpressungsvorsatz ausschließt – dies gilt unabhängig davon, ob der Irrtum tatsachen- oder rechtsbezogen ist.
Das Wort "rechtswidrig" in § 253 Abs. 1 StGB ist kein besonderes Tatbestandsmerkmal; wesentlich im Erpressungstatbestand ist die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Ein Verbotsirrtum über Umfang und Grenzen erlaubter Selbsthilfe ist von einem Tatbestandsirrtum zu unterscheiden: Er kann die Schuld reduzieren oder Unverzeihlichkeit begründen, schließt aber nicht zwingend die Verantwortlichkeit nach § 240 StGB (Nötigung) aus.
Ist die Beweislage für eine abweichende rechtliche Bewertung ersichtlich ausreichend und nicht ergänzungsfähig, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 StPO berichtigen; die Strafzumessung ist jedoch regelmäßig zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 25. September 1952
Rubrum
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§§ 59, 253 StGB
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Helene Johanna ███████ geb. ████ aus ███, geboren am ██████ 1925 in ███, wegen Nötigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach der Vorsatz des Erpressers die Vorstellung umfassen muss, dass auf die erstrebte Bereicherung kein Recht besteht, wird festgehalten; glaubt der Täter auf die Bereicherung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandsirrtum.
2 StR 60/53
Aktenzeichen: LG Oldenburg
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1953
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten Helene ███ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25. September 1952, soweit es sie betrifft,
1. dahin abändert, dass sie wegen Nötigung verurteilt wird; 2. der Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
II. Das Urteil wird, soweit es den Angeklagten Heinz ████ betrifft,
1. dahin abändert, dass er statt wegen räuberischer Erpressung wegen Nötigung verurteilt wird, 2. im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Einzeleinstrafe wegen räuberischer Erpressung, b) im Gesamtstrafaussprach.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Helene ███, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
1. Die Angeklagte, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, hatte sich nachts auf der Straße von dem Buchhalter ████████ ansprechen und 3 DM für den Geschlechtsverkehr versprechen lassen. Beide waren dann etwa eine halbe Stunde in einem Luftschutzbunker beisammen; zum Geschlechtsverkehr kam es jedoch nicht, da ████████ zu stark angetrunken war. Auf die Straße zurückgekehrt, forderte die Angeklagte nun von ████████ ihr Geld. Dieser weigerte sich zu zahlen und wollte sich entfernen. Daraufhin hielt ihn die Angeklagte fest und rief ihren Ehemann, Heinz ████, der dem Paar gefolgt war, zu Hilfe. Heinz ████ packte den ████████ mit der linken Hand am Handgelenk und holte gegen ihn mit einem Lederknüppel, den er in der rechten Hand hielt, zum Schlag aus. Jetzt zog ████████ aus Angst, Schläge zu bekommen, seine Geldbörse und händigte ihren Inhalt, 1 DM Hartgeld, dem Heinz ████ aus.
Hierin hat das Landgericht bei der Angeklagten und ihrem Ehemann je ein Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung gefunden.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben.
2. Den äußeren Tatbestand der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 253, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB) hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die Angeklagte hat sich jedoch dahin eingelassen, sie habe geglaubt, die 3 DM von ████████ verlangen zu dürfen, und sie habe sich auch für berechtigt gehalten, den ████████ an der Flucht zu hindern, um ihn zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen; aus diesem Grunde habe sie auch ihren Ehemann zu ihrer Unterstützung herbeigerufen. Diese Einlassung hat das Landgericht nicht für widerlegt. Es meint, hierdurch sei die Schuld der Angeklagten nicht ausgeschlossen, sondern nur vermindert worden; denn sie habe lediglich infolge eines Verbotsirrtums, nämlich infolge „irriger Annahme eines Rechtfertigungsgrundes“, ihre Tat für erlaubt gehalten, obwohl sie bei gehöriger Anspannung des Gewissens das Unrechtmäßige ihres Tuns hätte erkennen können. Hierbei übersieht das Landgericht den entscheidenden Punkt.
Nach dem Sachverhalt, wie ihn das Landgericht festgestellt hat, hat die Angeklagte in doppelter Richtung geirrt. Sie hat einmal geglaubt, es stehe ihr gegen ihren „Freier“ ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen 3 DM zu, zum anderen hat sie sich zur Durchsetzung dieses Anspruchs in der geschehenen Weise für berechtigt gehalten. Tatsächlich hatte sie keinen Anspruch gegen ████████; ihre „Vereinbarung“ mit ihm war nichtig (§ 138 BGB), und außerdem wäre die Art und Weise, wie ihr Ehemann mit ihrem Einverständnis gegen ████████ nach bürgerlichem Recht (§§ 229 ff. BGB) auch dann nicht erlaubt gewesen, wenn ████████ ihr die 3 DM geschuldet hätte. Nur der Irrtum über Umfang und Grenzen des Selbsthilferechts war jedoch ein Verbotsirrtum. Die Annahme der Angeklagten, ████████ schulde ihr die 3 DM, betraf dagegen einen zum gesetzlichen Tatbestand des § 253 StGB gehörenden Tatumstand und schloss daher den Tatvorsatz nach § 59 StGB aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts muss der Vorsatz des Erpressers ebenso wie der des Betrügers die Vorstellung umfassen, dass auf die erstrebte Bereicherung kein Recht besteht (RGSt 20, 56, 59; 55, 257, 259; 72, 133, 137). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Sie ist, wie bereits der 1. Strafsenat in BGHSt 3, 110, 123 zu § 263 StGB beiläufig bemerkt hat, durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194) nicht überholt. Nur das Wort „rechtswidrig“ in § 253 Abs. 1 StGB ist ebenso wie in § 240 Abs. 1 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich allgemeines Verbrechensmerkmal. Dagegen ist dem (besonderen) Tatbestand der Erpressung die Absicht, „sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“, wesentlich. Nimmt der Täter an, auf die angestrebte Bereicherung ein Recht zu haben, so fehlt ihm diese Absicht; sein Wille ist dann nicht auf die Verwirklichung des Erpressungstatbestandes gerichtet. Er handelt sonach im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), und zwar unabhängig davon, ob er aus Tat- oder aus Rechtsirrtum die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils verkennt.
Hiernach rechtfertigten die Feststellungen, die das Landgericht zur inneren Tatseite getroffen hat, die Verurteilung wegen (schwerer räuberischer) Erpressung nicht; die Angeklagte befand sich insoweit nach ihrer unwiderlegten Einlassung in einem Tatbestandsirrtum. Dagegen hat sie den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) vorsätzlich und schuldhaft, in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Ehemann handelnd, verwirklicht; der Verbotsirrtum, in dem sie hier insoweit befangen war, als sie Umfang und Grenzen der erlaubten Selbsthilfe verkannte, war nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Landgerichts nicht verzeihlich.
3. Der Rechtsfehler, der hiernach dem Landgericht unterlaufen ist, nötigt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange. Vielmehr konnte der Senat, da die bisherigen Feststellungen ersichtlich nicht ergänzungsfähig sind, den Schuldspruch gemäß § 354 StPO berichtigen. Der Berichtigung steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen. Nach den Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass die Angeklagte gegenüber dem veränderten Vorwurf der Nötigung eine neue tatsächliche Verteidigung vorbringen könnte (vgl. OGHSt 1, 303, 305).
Dagegen musste die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Zwar führt das Landgericht bei der Strafzumessung aus, dass es die ausgesprochene Strafe fünf Monate Gefängnis auch verhängt hätte, wenn „die Tat rechtlich nur als Nötigung aufzufassen wäre“. Durch diese Angabe wird jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Tat wirklich und nicht lediglich hilfsweise (hypothetisch) als ein Vergehen der Nötigung beurteilt hätte (vgl. OGHSt 2, 157, 161). Im Übrigen durfte das Landgericht gegen die Angeklagte nicht, wie geschehen, neben der erkannten Gefängnisstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen (§§ 256, 38 Abs. 1 StGB).
4. Gemäß § 357 StPO war das Urteil auch zugunsten des Ehemanns der Angeklagten aufzuheben, soweit er ebenfalls wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Auch er hat vorgebracht, seine Frau habe seiner Ansicht nach einen Anspruch auf Bezahlung der 3 DM gehabt und er habe ihr lediglich zu ihrem Recht verhelfen wollen. Diese Einlassung hat das Landgericht ebenfalls nicht für widerlegt erachtet. Es hätte den Angeklagten Heinz ████ daher insoweit ebenfalls nur wegen Nötigung verurteilen dürfen. Seine Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei und wegen Diebstahls wird hierdurch nicht berührt.
Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Ludwig | |
| Dr. Arndt |