Revision verworfen: Beleidigung durch unsittliche Berührung eines Kindes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/51
- Datum
- 15.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das körperliche Abtasten und Berühren des Geschlechtsteils eines minderjährigen Kindes kann als ehrverletzender tätlicher Angriff im Sinne einer Beleidigung gewertet werden.
Die Absicht, aus medizinischem Interesse zu handeln, schließt die Annahme einer Beleidigung nicht aus; entscheidend ist das Bewusstsein des Handelnden, dass sein Verhalten ein ehrverletzender Angriff ist.
Ein tätlicher Angriff gegen ein minderjähriges Kind kann unter besonderen Umständen zugleich eine unmittelbare Beleidigung des gesetzlichen Vertreters (z. B. der Mutter) darstellen, wenn die Umstände Missachtung gegenüber dem Vertreter kundgeben und dem Täter bekannt sind.
Eine unklare oder missverständliche Formulierung im Tenor führt nicht automatisch zu einem Rechtsirrtum, wenn sich aus den Entscheidungsgründen die tragende Rechtsauffassung eindeutig ergibt und der Angeklagte nicht benachteiligt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 15. Dezember 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Drogisten Adolf Hermann Karl L. (lo), geboren am ███ ███ 1918 in ███, Deutscher, verheiratet, wohnhaft in █████, ██████straße ██████, Drogerie ██████,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dörterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der als Geschäftsführer in einer Drogerie in █████ tätig ist, befühlte im Sommer 1950 in dem Verkaufsraum der Drogerie die am ███████ 1941 geborene █ ██████ an den Knien und am Oberschenkel. Er hatte bei dem Kind einen schwarzen Gehbelag beobachtet und wollte feststellen, ob dieser Belag auf organische Erkrankungen zurückzuführen sei. Obwohl die Mutter des Kindes, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hatte, den Angeklagten zur Rede stellte und sich derartige Handlungen verbat, untersuchte er am 4. Oktober 1950 im Lagerraum der Drogerie erneut das Kind. Nachdem das Kind auf sein Verlangen seine lange Hose und den Schlüpfer ausgezogen hatte, befühlte er es an den Innenseiten, in der Leistengegend und berührte mit zwei Fingern den Geschlechtsteil.
Der Vater des Kindes ist verstorben. Die Mutter erstattete gegen den Angeklagten am 5. Oktober 1950 Anzeige.
Das Landgericht Flensburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Dezember 1950 wegen Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die rechtlichen Ausführungen des Urteils sind zwar nicht erschöpfend, jedoch genügen die tatsächlichen Feststellungen zur Begründung des Urteils.
Der Eröffnungsbeschluss bezog sich entsprechend der Anklage nur auf den Vorgang am 4. Oktober 1950; diese Anklage ist nicht erweitert worden. In dem von ihm festgestellten Sachverhalt hat das Urteil zwar auch die Handlung des Angeklagten im Sommer 1950 angeführt. Es kann jedoch mit genügender Bestimmtheit ersehen werden, dass das Landgericht bei der Beurteilung nur die dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegende Handlung des Angeklagten bei dem Vorfall am 4. Oktober 1950 heranzieht und den Vorgang im Sommer 1950 als Vorgeschichte zu der Straftat des Angeklagten wertet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte aus überspanntem medizinischen Interesse und nicht aus Wollust gehandelt hat. Es hat deshalb ein Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 StGB verneint. Es ist aber durchaus möglich, dass eine Handlung, auch wenn sie nicht sinnlichen Motiven entspringt, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt und eine Missachtung und Geringschätzung eines anderen ausdrückt und daher den Tatbestand der sittlichen Beleidigung erfüllt (RGSt 55, 344; 67, 174).
Bei dem Vorfall am 4. Oktober 1950 hat der Angeklagte den nackten Körper des Kindes abgetastet und dessen Geschlechtsteil berührt. Die Beurteilung eines derartigen Vorgehens als einen sittlichen, ehrverletzenden Angriff gegen das Kind begegnet keinen rechtlichen Bedenken (RGSt 60, 25). Dass das Kind selbst Verständnis für den ehrverletzenden Charakter der Handlung des Angeklagten hatte, ist nicht erforderlich. Festgestellt ist im Urteil, dass die Mutter des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter nicht mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden war und dass der Angeklagte dies auch wusste.
Das Handeln aus medizinischen Gründen schließt eine Beleidigung nicht aus, da die Absicht der Beleidigung nicht wesentlich ist (RGSt 12, 141). Notwendig ist nur, dass der Angeklagte das Bewusstsein hatte, dass seine Handlungsweise ein ehrverletzender Angriff gegen das Kind sei. Dieses Bewusstsein ist aus der Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten ohne Bedenken zu entnehmen, zumal er, wie das Urteil festgestellt hat, selbst zugibt, dass er ein solches Verhalten an seinem eigenen Kind nicht geduldet hätte. Die Annahme eines Vorgehens einer sittlichen Beleidigung gegenüber dem Kind lässt somit keinen Rechtsirrtum erkennen.
Durch einen tatsächlichen Angriff gegen die Ehre eines minderjährigen Kindes kann unter besonderen Umständen auch eine unmittelbare Beleidigung der Ehre des Vaters und, wenn dieser verstorben ist, der Mutter, die in diesen Fällen gesetzlicher Vertreter und für das Kind verantwortlich ist, erfolgen (RGSt 57, 173; 70, 245, 247; 74, 47).
Solche besonderen Umstände ergeben sich aus den Feststellungen des Urteils. Die Mutter des Kindes hatte nach dem Vorfall im Sommer 1950 den Angeklagten zur Rede gestellt und sich derartige Handlungen verboten. Sie hatte hierbei darauf hingewiesen, dass sie selbst über genügend medizinische Kenntnisse verfüge, um den Gesundheitszustand des Kindes beurteilen zu können. Ersichtlicherweise im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte sich an das Verbot halten werde, hat die Mutter dem Angeklagten das Betreten der Drogerie nicht untersagt. Ungeachtet des ausdrücklichen Verbots hat der Angeklagte die nächste Gelegenheit, bei der das Kind sein Geschäft aufsuchte, dazu benutzt, es wieder in der bereits verbotenen ehrverletzenden Untersuchung vorzunehmen, und zwar in noch weitergehendem Maße als im Sommer: Er hat diesmal auch den Geschlechtsteil des Kindes betastet. Diese besonderen Umstände ergeben, dass er durch sein Verhalten auch der Mutter gegenüber Missachtung kundgab. Dass er sich dessen bewusst war, folgt deutlich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat somit ohne Rechtsirrtum auch eine Beleidigung der Mutter des Kindes angenommen. Allerdings ist dies keine sittliche Beleidigung, da eine solche eine Einwirkung auf den Körper der Beleidigten erfordert. Es liegt nur ein tätlicher Angriff auf das Kind, nicht jedoch gegen die Mutter vor. Der tätliche Angriff gegen das Kind enthält nur zugleich die Kundgebung der Missachtung der Mutter (RGSt 57, 173; 70, 250). Das angefochtene Urteil enthält zwar keine klaren Ausführungen in diesem Punkte. Aus den Strafzumessungsgründen geht jedoch hervor, dass das Landgericht hierdurch nicht beeinflusst ist, so dass das Urteil nicht auf einer rechtlich irrigen Ansicht des Landgerichts beruht (§ 337 StPO).
In der Formel des Urteils ist die Verurteilung des Angeklagten wegen sittlicher Beleidigung ausgesprochen, während aus den Gründen ersichtlich ist, dass das Landgericht zutreffend zwei durch dieselbe Handlung begangene Beleidigungen, nämlich des Kindes und der Mutter, angenommen hat. Die missverständliche Fassung der Urteilsformel benachteiligt den Angeklagten nicht.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Kosten § 475 StPO.
| Dr. **Dörterweich | Dr. **Kirchner | **Werner | |||
| **Henneka | Dr. **Sauer |