Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr als unselbständiger Teilakt entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 604/84
Datum
20.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen in Revision ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens und versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln. Der BGH ändert die Schuldsprüche dahin, dass die Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr entfällt, weil sie lediglich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens ist. Die übrigen Revisionen werden verworfen; die Kammer durfte die versuchte Durchfuhr strafzumessend berücksichtigen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der Durchfuhr von Betäubungsmitteln, der nur einen unselbständigen Teilakt des unerlaubten Handeltreibens bildet, ist im Urteil nicht als gesonderte Tat auszuweisen.

2

Die Strafkammer darf einen gleichzeitig begangenen Versuch der Durchfuhr bei der Strafzumessung als schulderhöhenden Umstand berücksichtigen.

3

Eine bloß pauschale Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ohne substantiiertes Vorbringen rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 1 StPO die volle Kostentragung des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt werden; ein Absehen nach § 473 Abs. 4 StPO ist nicht geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. Januar 1984

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 2 StR 604/84 in der Strafsache gegen

1. Ishtiaq Ahmed KC, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1959 in █████████ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Zahoor AC, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am 20. Februar 1963 in █████████ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mohl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █ in der Verhandlung, Staatsanwältin C. bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten KC, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten AC, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1984 werden die Schuldspruche dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der „versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ schuldig gesprochen und den Angeklagten KC zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten AC zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt; außerdem hat es das sichergestellte Heroin eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten ohne Einzelausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die umfassende Prüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung der Schuldspruche dahin, dass die Anführung des Tatbestands der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt. Dieser Tatteil erweist sich hier als ein unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und muss deshalb im Urteilstenor unerwähnt bleiben.

Dass die Strafkammer die mit dem unerlaubten Handeltreiben „gleichzeitig begangene versuchte Durchfuhr bei der Bemessung der Strafe ... wenig ins Gewicht“ fallen ließ (UA Bl. 36), stellt keinen Rechtsfehler dar. Damit hat das Gericht den schulderhöhenden Umstand berücksichtigt, dass die Angeklagten nicht nur bereits in Pakistan mit dem Erwerb des Rauschgifts in Gewinnerzielungsabsicht den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens erfüllt, sondern sich mit dem Versuch der Durchfuhr des Betäubungsmittels durch die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus strafbar verhalten haben. Das war zulässig (vgl. auch BGHSt 1, 152, 155; 6, 25).

Da die Angeklagten mit ihren Revisionen nur einen unwesentlichen Teilerfolg hatten, ist es nicht unbillig, ihnen (ohne Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO) gemäß § 473 Abs. 1 StPO die vollen Kosten des jeweiligen Rechtsmittels aufzuerlegen.

MohlMaierGollwitzer
MeyerTheune
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