Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei mehrfachen Diebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 604/81
Datum
04.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Diebstähle und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte teilweise zum Erfolg: Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt aber die Einzelstrafen für die Diebstahlsfälle sowie die Gesamtstrafe wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung auf. Zurückverwiesen wurde zur erneuten Entscheidung über diese Straffragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Vorliegen ausreichender Einkünfte des Täters ist kein strafschärfender Umstand und darf nicht zu einer höheren Strafbemessung herangezogen werden.

2

Gerichtliche Würdigung verletzt das Gebot der Widerspruchsfreiheit, wenn ein Umstand strafmildernd berücksichtigt wird, dessen Folge zugleich strafschärfend verwertet wird.

3

Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegt nur vor, wenn der Täter tatsächlich und freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt; bloße Furcht vor Entdeckung oder Unmöglichkeit der Tatausführung wegen äußerer Umstände begründet keinen Rücktritt.

4

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein allgemeiner Plan, gelegentlich gleichartige Taten zu begehen, ohne von vornherein bestimmte Tatobjekte ins Auge zu fassen, begründet keinen Gesamtvorsatz.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 604/81 in der Strafsache gegen den selbständigen Handelsvertreter Günter Werner aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1955 in █████████ wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juli 1981 a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 16 der Urteilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in neun besonders schweren Fällen, des versuchten Diebstahls in sechs besonders schweren Fällen, des versuchten Diebstahls in einem weiteren Fall und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen; es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt.

Zur Revision des Angeklagten, mit der allein die Sachrüge erhoben wird, hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

1. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

a) Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Strafkammer mit der Möglichkeit eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB in den Fällen II. 2, 6, 7, 11 und 15 nicht ausdrücklich befasst hat. Der Tatrichter hat jedoch festgestellt, dass es ein Teil des allgemeinen Tatplanes des Beschwerdeführers war, sich jeweils nach dem Eindringen in einen Geschäftsraum durch lautes Rufen davon zu überzeugen, dass niemand anwesend war. Im Falle des Auftauchens Dritter gedachte er umgehend die Flucht zu ergreifen (UA Bl. 6/7). Soweit der Beschwerdeführer in den oben genannten Fällen nach dieser Vorstellung die weitere Tatausführung aufgab, kann von einer Freiwilligkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB nicht die Rede sein. Der Angeklagte hat sich vielmehr beim Hinzutreten Dritter nicht mehr in der Lage gesehen, unbehelligt Geld oder sonstige Gegenstände aus der jeweiligen Ladenkasse zu entwenden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der vom Tatrichter getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein vorgehabt, sein Vorhaben dann abzubrechen, wenn er auf Hausbewohner oder Geschäftsbedienstete traf.

b) Nicht zu beanstanden ist es auch, dass die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Diebstahlstaten verneinte. Der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz

scheitert nach den Feststellungen der Strafkammer daran, dass der Angeklagte nicht von vorneherein bestimmte Ladengeschäfte ins Auge fasste, in die er auf dieselbe Art und Weise einzubrechen gedachte, sondern erst nach Durchführung eines Diebstahls daranging, das nächste Tatobjekt zu suchen (UA Bl. 6). Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht selbst bei einem engen räumzeitlichen Zusammenhang der Einzeltaten nicht für die Begründung eines Gesamtvorsatzes aus (BGH MDR 1972, 252 und Urteil vom 24. Juni 1975 – 1 StR 181/75). Zwar muss sich dieser Vorsatz nicht schon im Anfang auf sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe beziehen; vielmehr kann er bis zur Beendigung eines der Teilakte gefasst und danach jeweils auf weitere Teilakte ausgedehnt werden (BGH, Beschlüsse vom 20. August 1980 – 2 StR 847/79 – und vom 28. November 1980 – 2 StR 680/80). Diese Möglichkeit scheidet im vorliegenden Fall aber deswegen aus, weil nach Verlassen des jeweiligen Ladengeschäfts der Diebstahl für den Beschwerdeführer nicht nur vollendet, sondern beendet war. Es bedurfte nämlich, nachdem der Angeklagte öffentlichen Verkehrsgrund erreicht hatte, keiner weiteren Maßnahmen mehr, um seinen Besitz an den entwendeten Zahlungsmitteln konkret weiter zu sichern.

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch im wesentlichen keinen Bestand haben.

Die Strafkammer wertet es zu Lasten des Beschwerdeführers, dass er bei Begehung der Straftaten über

ein ausreichendes Einkommen verfügte (UA Bl. 13). Diese Erwägung ist fehlerhaft. Finanzielle Schwierigkeiten hätten für den Angeklagten möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen können, das bloße Fehlen eines solchen Umstandes kann aber umgekehrt nicht als strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1980 – 2 StR 21/80; 20. März 1980 – 2 StR 128/80; 3. April 1980 – 2 StR 91/80 – und 31. Oktober 1980 – 2 StR 603/80). Die von der Strafkammer gewählte Formulierung lässt sich auch nicht durch den Nachsatz, der Beschwerdeführer habe das erbeutete Geld zur Bestreitung von reinen Luxusausgaben verwendet (UA Bl. 13), rechtfertigen. Zwar deutet diese Formulierung darauf hin, dass das Gericht möglicherweise nur einen gegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder eine Bedenkenlosigkeit der Rechtsgutverletzung zum Ausdruck bringen wollte. Die Strafkammer hat es aber im Gegensatz hierzu strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte die Taten in einem Zustand der jugendlichen Unreife beging. Dies zeige sich unter anderem darin, dass er die Straftaten beging, um seine Wohnung teuer ausstatten zu können und damit vor seinen Freunden anzugeben (UA Bl. 12). Der Tatrichter hat somit den Umstand der Unreife des Beschwerdeführers strafmildernd, die Folge dieser Unreife – die unnötige Anschaffung von Luxusgütern – gleichzeitig aber strafschärfend gewürdigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1972 – 2 StR 118/72 mitgeteilt bei Dallinger MDR 1972, 750; vom 15. September 1976 – 3 StR 343/76 und vom 6. März 1978 – 3 StR 43/78). Da die Strafkammer die vorstehend genannten Strafzumessungserwägungen jedoch

allein bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Diebstahlstaten verwendet hat, kann die Einzelstrafe für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die damit in Zusammenhang stehende Maßregel der Besserung und Sicherung bestehen bleiben.

Dem schließt sich der Senat an; die Stellungnahme des Verteidigers vom 23. Oktober 1981 kann eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen.

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