Teilweise Einstellung (§154 StPO) und Feststellung von Tateinheit bei mehrfachen Geschädigten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 604/69
- Datum
- 23.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn die voraussichtliche Strafe neben den Strafen für andere Taten nicht ins Gewicht fällt.
Eine einzige Handlung, durch die der Täter die Täuschung gegenüber mehreren Personen einleitet, begründet Tateinheit, auch wenn die weiteren Ausführungshandlungen zu verschiedenen Zeiten erfolgen.
Die Überschreitung erteilter Verfügungsbefugnisse durch eigenmächtiges Ausfüllen und Einlösen eines Blankowechsels kann Untreue gegenüber dem Berechtigten begründen und zugleich gegenüber Dritten betrügerisch verwirklicht sein; solche Tatbestände können in Tateinheit stehen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, den Strafausspruch insoweit aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 30. Mai 1969
Rubrum
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter ██████████████ aus ██, geboren am [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1970 gemäß §§ 154, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. Mai 1969 wird das Verfahren im Falle II Nr. 14 der Urteilsgründe (Günther ██████) vorläufig eingestellt.
2. Das Urteil wird a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue im Falle II Nr. 4 (GC) in Tateinheit mit Rückfallbetrug im Falle II Nr. 5 (KC – 3), ferner eines einheitlichen Rückfallbetruges zum Nachteil der Frau ████ und des Kaufmanns Kuhl (Fälle II Nr. 18 und 19) schuldig ist, b) im Ausspruch über die deshalb verhängte Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Falle Günther ████ ist das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 StPO eingestellt worden, weil die insoweit zu erwartende Strafe neben den Strafen für die anderen Taten nicht ins Gewicht fällt.
In zwei Fällen hat die Strafkammer unzutreffend Tatmehrheit angenommen.
1. Indem der Angeklagte einen Blankowechsel seines Auftraggebers ███ ████ einem seine Ermächtigung überschreitenden Betrag von 2.500 DM ausfüllte und ihn für eigene Rechnung dem Autohändler ███ mit der unwahren Behauptung, ███ schulde ihm den Betrag, in Zahlung gab, beging er Untreue zum Nachteil des GC in Tateinheit mit Rückfallbetrug zum Nachteil des KC (Fälle II Nr. 4 und 5).
2. Durch Aufgeben der irreführenden Anzeige im Weser-Kurier vom 28. Oktober 1967 leitete der Angeklagte die betrügerische Schädigung der Frau ████ und des Kaufmanns Kuhl ein (Fälle II Nr. 18 und 19). Da er somit durch eine einzige Handlung die Täuschung beider Geschädigten begann, liegt Tateinheit vor, obwohl er die weiteren Ausführungshandlungen zu verschiedenen Zeiten vornahm.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
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