Teilweise Wiederaufnahme: Bindung an § 372 StPO-Beschluss und Wegfall der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 604/59
- Datum
- 20.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über den Umfang eines Wiederaufnahmebeschlusses nach § 372 StPO ist selbständig anfechtbar, rechtskraftfähig und bindet das erkennende Gericht im Wiederaufnahmeverfahren.
Das erkennende Gericht darf die neue Hauptverhandlung nach Wiederaufnahme nicht über den im Wiederaufnahmebeschluss festgelegten Umfang hinaus auf weitere Taten oder Rechtsfolgen erstrecken.
Eine teilweise Wiederaufnahme ist zulässig, wenn der Wiederaufnahmegrund nur eine von mehreren selbständigen Taten betrifft; unzulässig ist eine Teilentscheidung nur bei einem Antrag, der sich auf eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO bezieht.
Wird nach einer Verurteilung wegen mehrerer Taten mit Gesamtstrafe die Wiederaufnahme hinsichtlich einer dieser Taten angeordnet, so entfällt damit zugleich die im früheren Urteil gebildete Gesamtstrafe; in der neuen Hauptverhandlung ist eine neue Gesamtstrafe festzusetzen.
Revision und Wiedereinsetzung greifen nicht durch, wenn ein Rechtsmittelverzicht nicht als durch einen die Fristversäumung entschuldigenden Umstand veranlasst glaubhaft gemacht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. März 1957
Leitsatz
Die Entscheidung über den Umfang einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 372 StPO kann selbständig angefochten werden und ist der Rechtskraft fähig. Beschränkungen des Wiederaufnahmebeschlusses sind für das erkennende Gericht bindend.
Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden und wird später wegen einer dieser Taten die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet, so ist damit zugleich die Gesamtstrafe aufgehoben, so dass in der neuen Hauptverhandlung sowohl über den Wiederaufnahmefall als auch über die Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe entschieden werden muss.
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. März 1957 wird als unzulässig verworfen.
Zugleich wird sein Gesuch vom [REDACTED] Dezember 1958 abgelehnt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen dieses Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom [REDACTED] August 1959 wird die Sache zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
In der Strafsache gegen den Schneider Paul ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhoff, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts vom 29. Mai 1956 wegen acht verschiedener Straftaten, darunter wegen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil ███ und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil ████, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung verzichtete er auf ein Rechtsmittel.
Zuvor war das Urteil des Landgerichts vom 29. Mai 1956, in dem gegen den Angeklagten eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesprochen war, rechtskräftig geworden, eine Tatsache, die der Strafkammer nach einer Bemerkung in den Gründen des Urteils vom 11. März 1957 bei dessen Verkündung nicht bekannt war. Nunmehr führte das Landgericht durch Beschluss vom 26. Juli 1957 die in dem Urteil vom 29. Mai 1956 festgesetzte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und unter Auflösung der in dem Urteil vom 11. März 1957 gebildeten Gesamtstrafe die dort erkannten Einzelstrafen mit Ausnahme der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus im Fall ████ auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus zurück. Die Strafe im Fall ████ bezog das Landgericht nicht in die neue Gesamtstrafe ein, weil die ihr zugrunde liegende Tat erst nach der Verkündung des Urteils vom 29. Mai 1956 begangen war und deshalb die Voraussetzungen des § 79 StGB nicht vorlagen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.
Soweit der Angeklagte durch das Urteil vom 11. März 1957 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall (Fall ████) zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, ordnete das Landgericht auf seinen Antrag vom 18. November 1958 die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Die Anordnung sucht die Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall ████ zu beschränken, während die Wiederaufnahme in den übrigen Fällen, in denen die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gleichfalls bejaht worden war, lehnte es ab, weil, wie es in dem Beschluss zusammenfassend heißt, nach den überzeugenden Gedankengängen des Urteils vom 11. März 1957 eine Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch dann gerechtfertigt sei, wenn eine Bestrafung im Fall ████ entfallen sollte.
Da mit der Anordnung der Wiederaufnahme die in diesem Fall erkannte Strafe wegfiel, aber in die durch den Beschluss vom 26. Juli 1957 gebildete Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus einbezogen worden war, führte das Landgericht nunmehr durch Beschluss vom 9. Januar 1959 die Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus aus dem Urteil vom 29. Mai 1956 sowie fünf Einzelstrafen von je einem Jahr Zuchthaus und eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus aus dem Urteil vom 11. März 1957 auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus zurück. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hiergegen wurde verworfen.
Den Beschluss vom 18. November 1958, der ihm zu Händen seines Verteidigers am 2. Dezember 1958 zugestellt wurde, hat der Angeklagte nicht angefochten, vielmehr hat er mit Schreiben vom 5. Dezember 1958, eingegangen beim Landgericht am 8. Dezember 1958, Revision gegen das Urteil vom 11. März 1957 eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Hierzu hat er geltend gemacht, er habe das Urteil insoweit, als er im Fall ████ und außerdem in allen Fällen unter den Voraussetzungen des § 20a StGB verurteilt worden sei, sofort anfechten wollen. Das habe er auch gleich nach der Urteilsverkündung erklärt, sei dann aber über die Auswirkungen der beabsichtigten beschränkten Anfechtung des Urteils von dem Vorsitzenden dahin belehrt worden, die Verurteilung aus § 20a StGB umfasse gemeinsam alle acht Fälle, deshalb müsse er entweder das Urteil im ganzen anfechten oder es annehmen und die Wiederaufnahme im Fall ████ betreiben; bei deren etwaigem Erfolg werde eine neue Prüfung der Verurteilung aus § 20a StGB von Amts wegen erfolgen müssen. Auf Grund dieser Belehrung habe er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet und sich mit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags im Fall ████ begnügt. Er beanstandet, dass nunmehr in dem Beschluss vom 18. November 1958 die abweichende Auffassung vertreten sei, von der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall ████ werde die Verurteilung in den übrigen Fällen auch unter dem Gesichtspunkt des § 20a StGB nicht berührt; die ihm nach der Urteilsverkündung erteilte Rechtsmittelbelehrung sei also falsch gewesen, so dass er durch einen für ihn unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Revision verhindert worden sei.
Im Fall ████ hat das Landgericht sodann durch Urteil vom [REDACTED] August 1959 den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte gleichfalls mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Im Einzelnen bringt er vor, er sei trotz des Freispruchs beschwert, weil das Landgericht es unterlassen habe, die Voraussetzungen des § 20a StGB in den sieben Fällen, in denen er außer im Fall ████ verurteilt worden sei, zu überprüfen; da die Würdigung aller acht Fälle beruht habe, von denen jetzt durch die Freisprechung der schwerste wegfalle, sei insofern die Grundlage des damaligen Urteils erschüttert, so dass in diesem Umfang auch eine Prüfung der anderen Fälle hätte vorgenommen werden müssen. Im Übrigen verstößt der Beschluss vom 18. November 1958 nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die allgemein anerkannte Auffassung, dass ein Wiederaufnahmeantrag zum Teil für begründet und zum Teil für unbegründet erklärt werden könne; auch alle anderen in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts seien rechtswidrig und müssten aufgehoben werden.
Gründe
I. Zu der Revision gegen das Urteil vom 11. März 1957 und dem damit verbundenen Wiedereinsetzungsgesuch:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat. Zwar behauptet er, dazu durch eine unrichtige Belehrung des Vorsitzenden veranlasst worden zu sein. Indessen hat dieser in einer dienstlichen Erklärung, zu deren Abgabe er in einem Beschwerdeverfahren von dem Vorsitzenden eines Strafsenats des Oberlandesgerichts aufgefordert worden war, versichert, der Angeklagte habe anlässlich einer Rücksprache am 25. September 1958 eingeräumt, er habe auf die Einlegung der Revision gegen das Urteil vom 11. März 1957 deshalb verzichtet, weil er gewusst habe, dass seine Revision gegen das Urteil vom 29. Mai 1956 verworfen war und weil er deshalb Nachteile befürchtet habe, die er durch den Rechtsmittelverzicht glaubte abwenden zu können. Der Angeklagte hat allerdings diese Angaben des Vorsitzenden bestritten. Seine Stellungnahme konnte jedoch nicht berücksichtigt werden, weil die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom [REDACTED] verworfen worden ist; danach muss auch der Staatsanwalt dem Gericht den Eintritt der Rechtskraft des Urteils schon zu Beginn der Hauptverhandlung, oder jedenfalls am 11. März 1957, bekannt gegeben haben. Für die Richtigkeit dieses Vorwurfs besteht jedoch kein Anhalt. Da eine andere Strafkammer das Urteil vom 1956 erlassen hatte, war es sehr wohl möglich, dass der zwischenzeitlich eingetretene Eintritt der Rechtskraft der erkennenden Strafkammer trotz der bereits erfolgten Zustellung des Urteils und des Verwerfungsbeschlusses bei der Verkündung des Urteils vom 11. März 1957 nicht bekannt war. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass der Vorsitzende der Strafkammer in einer dienstlichen Äußerung dem Vorsitzenden eines Strafsenats des Oberlandesgerichts gegenüber eine solche Bemerkung des Angeklagten angeführt hätte, wenn sie von diesem nicht gemacht worden wäre. Das gilt umso mehr, als der Richter sie bereits einige Zeit vor der Aufforderung zur Abgabe der dienstlichen Erklärung in einem Aktenvermerk niedergeschrieben hatte.
Sonach ist nicht erwiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten durch die angeblich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden ausgelöst worden ist. Daher bedarf es keiner Erörterung und Entscheidung, ob der Vorsitzende tatsächlich eine unzutreffende Auskunft über die Möglichkeiten und Auswirkungen der von dem Angeklagten angeblich beabsichtigten Urteilsanfechtung erteilt hat und welche rechtlichen Folgen eine solche Auskunft im Hinblick auf den Rechtsmittelverzicht nach sich gezogen hätte. Da nicht dargetan ist, dass der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten durch die angeblich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden ausgelöst worden ist, war das Wiedereinsetzungsgesuch abzulehnen und die Revision wegen der Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
II. Zu der Revision gegen das Urteil vom [REDACTED] August 1959:
Hierzu ist zu bemerken, dass auf Grund der Revision nur das Urteil der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, nicht aber die Beschlüsse, die im Laufe des Verfahrens von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erlassen worden sind. Daher ist alles, was der Beschwerdeführer gegen sie vorbringt, im Revisionsrechtszug unbeachtlich und kann nicht berücksichtigt werden.
Unzutreffend ist die Ansicht des Angeklagten, die Strafkammer habe nicht nur im Fall ████ auf Freisprechung erkennen, sondern habe auch in den übrigen Fällen, in denen er nach dem Urteil vom 11. März 1957 schuldig sei, eine Entscheidung hinsichtlich der Anwendung des § 20a StGB treffen müssen. In dem Beschluss des Landgerichts vom 18. November 1958 ist die Wiederaufnahme des Verfahrens allein im Fall ████ angeordnet, in den anderen Fällen hingegen abgelehnt worden. Diese Beschränkung war für die Strafkammer bindend; denn nur der die Wiederaufnahme anordnende Beschluss, der nach § 372 StPO selbständig anfechtbar und damit der Rechtskraft fähig ist, bildet die Rechtsgrundlage der Hauptverhandlung des Wiederaufnahmeverfahrens. Deshalb ist das erkennende Gericht an ihn gebunden und darf die erneute Verhandlung und Entscheidung nicht weiter erstrecken, als der Beschluss es gestattet. Die Einwendungen, die der Angeklagte jetzt gegen den Beschluss vom 18. November 1958 erhebt, hätte er im Wege der sofortigen Beschwerde geltend machen müssen, eine Möglichkeit, die ihm durch den Beschluss eröffnet worden ist.
Im Übrigen geht sein Hinweis auf die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung fehl, ein Wiederaufnahmeantrag könne nicht zum Teil für begründet und zum Teil für unbegründet erklärt werden. Dies gilt nur, sofern der Antrag auf eine Tat gerichtet ist, wie sie § 264 StPO umschreibt. Handelt es sich dagegen um mehrere selbständige Taten, so ist eine teilweise Wiederaufnahme zulässig, wenn sich der Wiederaufnahmegrund lediglich auf eine von ihnen bezieht.
Hier ist der Angeklagte durch das Urteil vom 11. März 1957 wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt worden, die allerdings insoweit eine gewisse Verbindung erfahren haben, als die für sie ausgesprochenen Strafen unter Heranziehung des § 20a StGB festgesetzt worden sind. Ihre rechtliche Selbständigkeit haben sie dadurch jedoch nicht verloren. Die vom Landgericht ausgesprochene Beschränkung der Wiederaufnahme, weil ihr Grund nur den Fall ████, nicht aber die übrigen in dem Urteil vom 11. März 1957 abgeurteilten Fälle betreffe, und weil die Vorschrift des § 20a StGB auch, wenn der Fall ████ nicht zur Aburteilung gekommen wäre, in den übrigen Fällen dennoch Anwendung gefunden hätte, war jedenfalls möglich und konnte in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen, ob diese Rechtsansicht sachlich richtig war, lag nicht der an den Beschluss vom 18. November 1958 gebundenen und auf seiner Grundlage zur Entscheidung berufenen Strafkammer ob und kann daher auch vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden; das wäre Aufgabe des Beschwerdegerichts gewesen, dessen Entscheidung der Angeklagte nicht herbeigeführt hat (vgl. RGSt 20, 46; 48, 166).
Die Strafkammer hat sich also dadurch, dass sie Hauptverhandlung und Urteil nicht auf die anderen Fälle der Verurteilung vom 11. März 1957 erstreckt hat, in den ihr vom Gesetz vorgeschriebenen Grenzen gehalten. Versäumt hat sie nur, die in diesen Fällen erkannten Einzelstrafen sowie die gemäß § 79 StGB im Rahmen der Vorschriften der §§ 74, 79 StGB auf eine neue Gesamtstrafe zurückzuführen. Hierzu war sie auf Grund des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses vom 18. November 1958 verpflichtet. Denn die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall ████ führte nicht nur zur Aufhebung dieser Verurteilung und der dabei ausgesprochenen Einzelstrafe, sondern bewirkte zugleich den Wegfall der aus dieser und den übrigen Einzelstrafen im Urteil vom 11. März 1957 gebildeten Gesamtstrafe, wobei es unerheblich ist, dass an deren Stelle durch den Beschluss vom 26. Juli 1957 die unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 29. Mai 1956 und unter Ausschluss der Strafe im Fall ████ festgesetzte Gesamtstrafe getreten war.
Gegenstand der Wiederaufnahme und der nach § 370 Abs. 2 StPO durchzuführenden Hauptverhandlung war also neben der erneuten Prüfung und Entscheidung im Fall ████ die Neufestsetzung der Gesamtstrafe, die unter den gegebenen Umständen eine notwendige Ergänzung der Entscheidung in dem Wiederaufnahmefall bildet und mit dieser an die Stelle des früheren Urteils tritt (RGSt 66, 166, 168). Deshalb konnte auch die Entscheidungspflicht der erkennenden Strafkammer nicht dadurch eingeschränkt werden, dass inzwischen eine anderweitige Gesamtstrafe unter Nichtberücksichtigung der Einzelstrafe im Fall ████ durch den Beschluss vom 9. Januar 1959 gebildet worden war. Für die erkennende Strafkammer war er jedenfalls vorbehaltlich des Verbots der Schlechterstellung unverbindlich; sie war vielmehr trotz dieses Beschlusses gehalten, in der Hauptverhandlung über die gemäß §§ 74, 79 StGB zu bildende neue Gesamtstrafe zu befinden, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung des Falls ████ zur erneuten Verurteilung oder zum Freispruch führte.
Der Angeklagte ist daher durch das allein auf den Freispruch im Fall ████ beschränkte Urteil beschwert. Daher muss die Sache zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen ist.
Zur Klarstellung ist zu bemerken, dass unter der Kostenentscheidung im Fall ████, die dahin geht, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden, auch die früheren durch die Erledigung in diesem Fall entstandenen Kosten einschließlich derjenigen des Wiederaufnahmeverfahrens fallen.
| Baldus | Dr. Scharpenseel | Dr. Kirchhoff | |||
| Dotterweich | Schalscha |