Revision und Beschwerde der Nebenklägerin verworfen; Kostenauferlegung nicht möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 603/98
- Datum
- 27.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung einer Verurteilung durch die Nebenklägerin ist nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht statthaft; eine sofortige Beschwerde gegen die Verurteilung des Angeklagten ist damit unzulässig.
Notwendige Auslagen der Nebenklägerin können dem Verurteilten nur auferlegt werden, wenn die abgeurteilte Tat die Nebenklägerin betrifft, insbesondere als Nebenklagedelikt oder bei Zusammenfallen im selben tatsächlichen Vorgang (§ 472 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 264 StPO).
Eine Revision gegen einen Teilfreispruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt.
Die bloße Verurteilung des Angeklagten (hier wegen Meineids) reicht für die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht aus; es bedarf einer konkreten Betroffenheit durch die abgeurteilte Tat.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 30. Juni 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin sowie des Angeklagten am 27. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig und gemäß § 464 Abs. 3 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 1998 und ihre sofortige Beschwerde zum Kostenpunkt werden verworfen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt, ihn jedoch freigesprochen, soweit er angeklagt war, die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben.
1. Mit ihrer Revision wendet sich die Nebenklägerin gegen diesen Teilfreispruch. Sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung des Teilfreispruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
2. Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Nebenklägerin, dass ihre notwendigen Auslagen nicht dem Angeklagten auferlegt worden sind, obwohl dieser (wegen Meineids) verurteilt worden ist. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Anfechtung der Verurteilung wegen Meineids durch die Nebenklägerin nicht statthaft ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten nur aufzuerlegen, wenn die abgeurteilte Tat sie betraf (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das ist nicht der Fall. Den Nebenkläger betreffen nur solche Taten, die ihn entweder zum Anschluss berechtigen (Nebenklagedelikte) oder mit einem Nebenklagedelikt im selben tatsächlichen Vorgang (§ 264 StPO) zusammentreffen (BGHSt 38, 93). Daran fehlt es.
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