Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung einer Unterbringung nach §63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 603/97
- Datum
- 17.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass der Täter an einer krankhaften seelischen Störung oder einer krankhaften Alkoholsucht (bzw. Alkoholüberempfindlichkeit) leidet; eine bloße alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit reicht insoweit nicht aus.
Die Urteilsgründe müssen bei der Bejahung oder Verneinung einer krankhaften Alkoholsucht die für die Entscheidung erheblichen Befunde substantiiert darstellen und würdigen, insbesondere Trinkgewohnheiten, Trinkertyp, Schweregrad der Abhängigkeit sowie frühere ärztliche Befunde und Unterbringungsentscheidungen.
Die Feststellung einzelner Persönlichkeitsakzentuierungen oder Verhaltensauffälligkeiten genügt nicht, um das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer krankhaften Wesensänderung mit krankheitswertigen Störungen überzeugend zu begründen.
Eine Zurückverweisung zur erneuten Prüfung der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist auch dann zulässig, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat; dem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 603/97 vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. August 1997 insoweit aufgehoben, als von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen hat die Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abzusehen, keinen Bestand. Zutreffend ist zwar der rechtliche Maßstab, den das Landgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. Danach ist in Fällen, in denen die Schuldfähigkeit des Täters infolge übermäßigen Alkoholkonsums aufgehoben oder erheblich vermindert war, die Anordnung dieser Maßregel nur zulässig und geboten, wenn der Täter entweder an einer krankhaften Alkoholüberempfindlichkeit oder – was hier allein in Betracht zu ziehen war – an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 ff.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4–6, 9, 12, 13, 17, 19). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wo die Alkoholabhängigkeit des Täters auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18, Gefahrlichkeit 19; BGH, Beschl. vom 25. Juni 1997 – 2 StR 283/97).
Doch genügt die Begründung, mit der das Landgericht eine krankhafte Alkoholsucht des Angeklagten verneint hat, nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen die Ergebnisse des psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit. Im Zusammenhang mit der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten heißt es insoweit, bei dem Angeklagten gebe es keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung. Er zeige zwar gewisse Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit, indem er extrem introvertiert und wenig kommunikativ sei, zeige auch wenig Einsichtswillen; dennoch ließen sich Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne nicht finden.
Zur Unterbringungsfrage zitiert das Gericht den Sachverständigen mit der Äußerung, der Angeklagte sei normal intelligent, jedoch wenig strukturiert, selbstunsicher, egocentrisch und „eher“ introvertiert; weiter sei bei ihm eine gewisse emotionale Verflachung festzustellen; insgesamt handele es sich bei diesen Eigenschaften aber nur um eine „Akzentuierung der Persönlichkeit“; darüber hinaus hätten sich keine Symptome einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne nachweisen lassen; bei dem Angeklagten sei es trotz jahrelangen Alkoholmissbrauchs noch nicht zu einer Wesensänderung mit krankheitswertigen Störungen im Persönlichkeitsbereich gekommen; er leide somit nicht an einer krankhaften Alkoholsucht.
Dieser gutachtlichen Bewertung des Sachverständigen hat sich die Strafkammer angeschlossen und sie dadurch bestätigt gefunden, dass der Angeklagte nach den Beobachtungen seiner als Zeugin gehörten Mutter ohne Alkoholeinfluss ein „ganz normaler und umgänglicher Mensch“ sei.
Diese Begründung wird den Besonderheiten des entschiedenen Falls nicht gerecht. Nach den Feststellungen begannen die Alkoholexzesse des inzwischen 38-jährigen Angeklagten schon etwa 1980, als er 21 Jahre alt war. Sie kosteten ihm nicht nur die jeweiligen Arbeitsstellen, sondern führten neben zahlreichen Vorverurteilungen auch in einer Vielzahl von Fällen zur kurzfristigen stationären Aufnahme in einer Suchtklinik (29 Fälle im Jahr 1984, 71 Fälle zwischen Frühjahr 1991 und Ende 1994, 3 weitere Fälle bis zum April 1995). Auf Grund einer Verurteilung war er von Dezember 1987 bis Januar 1989 in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB), nahm aber auch in dieser Zeit Alkohol zu sich; der Unterbringungsvollzug wurde mangels Behandlungseinsicht und Motivation als aussichtslos abgebrochen. Dies wiederholte sich, nachdem der Angeklagte von Mai bis Oktober 1996 erneut auf Grund einer Maßregel nach § 64 StGB untergebracht war – anschließend verbüßte er den Rest einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
Die verfahrensgegenständlichen Taten, bei denen er eine Blutalkoholkonzentration von 2,81 ‰ aufwies, beging er nach Verbüßung der Strafe noch am Tage seiner Entlassung. Angesichts dieser Umstände reichen die Darlegungen in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht aus, um die nach alldem nicht naheliegende Annahme des Fehlens einer krankhaften Alkoholsucht des Angeklagten zu tragen. Dazu hätte es näherer Darstellung seiner Trinkgewohnheiten bedurft, insbesondere der Angabe, zu welchem Trinkertyp er gehört und welchen Grad sein Alkoholismus erreicht hat.
Im vorliegenden Fall ist es darüber hinaus ein erheblicher Darstellungsmangel, dass die Urteilsgründe nicht erkennbar machen, ob der gehörte Sachverständige (und demgemäß auch das Tatgericht) die ärztlichen Befunde und gutachtlichen Äußerungen berücksichtigt hat, die nicht nur aus Anlass der zahlreichen kurzfristigen Klinikaufenthalte des Angeklagten, sondern auch im Rahmen der ihn betreffenden Unterbringungsentscheidungen angefallen sind; sie hätten – wenigstens zusammenfassend – dargelegt und erkennbar gewürdigt werden müssen.
Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus muss daher auf der Grundlage der aufrechterhaltenen, aber der Ergänzung zugänglichen und bedürftigen Feststellungen neu geprüft und entschieden werden. Daran ändert es nichts, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat; nach Zurückverweisung der Sache steht das Verbot der Schlechterstellung einer Anordnung dieser Maßregel nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Von der Teilaufhebung des Urteils werden Schuldspruch und Strafausspruch nicht berührt. Schuldunfähigkeit kommt ohnehin ernstlich nicht in Betracht. Der Senat schließt aber auch aus, dass die Strafkammer bei Anordnung der Maßregel auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |