Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen beim Handeltreiben mit Heroin aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 603/89
Datum
23.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision mit Sachrüge hatte Erfolg. Strittig war, ob das Landgericht konkrete Feststellungen zu seiner Mitwirkung und eigennützigen Motivation getroffen hat. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Tatumstände und die eigennützige Ausrichtung nicht substanziiert sowie die Beweiswürdigung (insbesondere Hörensagen und mögliche Rechtfertigungsgründe des Sohnes) lückenhaft sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben im Sinne des BtMG umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit; hierzu zählen auch gelegentliche oder vermittelte Tätigkeiten.

2

Für eine Verurteilung wegen Handeltreibens sind konkrete, substanziierte Feststellungen zu den einzelnen Tätigkeiten und ihrer Ausübung erforderlich; pauschale Beschreibungen genügen nicht.

3

Eigennütziges Handeln liegt nur dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Täter Gewinn oder einen sonstigen persönlichen Vorteil erstrebt; die schiere Menge des Rauschgifts allein reicht nicht aus.

4

Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen kann Grundlage einer Verurteilung nur sein, wenn sie durch weitere gewichtige Beweisanzeichen gestützt wird.

5

Bei der Würdigung von Zeugenaussagen sind mögliche Entlastungs- oder Erklärungsgründe (z.B. Selbstrechtfertigung, kulturell bedingte Gehorsamsbehauptungen) zu berücksichtigen; ihre Unterlassung kann die Beweiswürdigung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 603/89 in der Strafsache gegen Ibrahim F. ██, aus ████, geboren am ██ 1934 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.

1. Die Urteilsgründe belegen ein Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt. Eigennützig ist ein solches Vorgehen nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15 m.w.N.). Den strafrechtlichen Vorwurf beschreibt das Urteil wie folgt:

„Der Angeklagte, hinsichtlich dessen zwar nicht festgestellt werden konnte, dass er jemals Heroin in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat, wirkte innerhalb dieser Organisation jedoch maßgeblich an der Verteilung von Heroin mit. Dies geschah in der Weise, dass er selbst nach außen hin nicht in Erscheinung trat, jedoch andere an der Verteilung des Heroins Mitwirkende wie ████ und seinen Sohn █████ von ihm Anweisungen erhielten, wie bei der Verteilung des Heroins zu verfahren war. In einer im Einzelnen nicht geklärten Art und Weise veranlasste der Angeklagte seinen Sohn ███ ██ ████, arbeitsteilig mit dem Zeugen ███ die in ██████ bei dem Zeugen ██ ████ abgeholten 3,286 kg Heroin nach Köln zu transportieren. Über ██████ wusste der Angeklagte auch, dass das Heroin in █████ verkauft werden sollte“ (UA S. 18).

Diese Feststellungen sind zu allgemein, sie lassen die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten vermissen. Es ist weder festgestellt, welche Tätigkeiten er im Einzelnen entfaltete, noch wie er sie ausübte und in welcher Weise er etwa auf den Kauf und Verkauf des Rauschgifts Einfluss nahm. Unabhängig davon belegen die Urteilsgründe eigennütziges Handeln nicht. Sicherlich dient eine solche Menge Heroin nicht dem Eigenbedarf, trotzdem bedarf es tatsächlicher Feststellungen dahingehend, inwieweit der Angeklagte aus dem Geschäft einen Gewinn ziehen wollte.

2. Im Übrigen ist auch die Beweiswürdigung lückenhaft. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten vor allem darauf, dass der Sohn des Angeklagten diesen in einem Gespräch mit der Zeugin K. belastet habe. Die Äußerung des Sohnes gegenüber der Zeugin K. sei auch deshalb den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend, weil er „zumindest zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Veranlassung hatte, seinen Vater irgendwie zu Unrecht zu belasten“ (UA S. 29). Bei dieser Argumentation übersieht die Strafkammer, dass der Sohn die Unwahrheit gesagt haben kann, weil er sich gegenüber der Zeugin, die er gegen ihren Willen in ein Rauschgiftgeschäft hineingezogen hatte, rechtfertigen musste. Dabei bot sich dann an, sein Tun auf „Gehorsamspflichten“ gegenüber seinem Vater zurückzuführen, was angesichts des Kulturkreises, aus dem der Angeklagte und sein Sohn stammten, eine durchaus verständliche Begründung darstellen konnte. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, wenn sie diese Möglichkeit bedacht hätte, der Äußerung des Sohnes des Angeklagten nicht gefolgt wäre.

3. Außerdem hat die Strafkammer bei der Würdigung der Aussage der Zeugin ██████ nicht beachtet, dass die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen regelmäßig nur dann Grundlage einer Verurteilung sein kann, wenn sie durch weitere Beweisanzeichen gestützt wird (vgl. dazu BGHSt 33, 178, 182; 34, 15, 17; 36, 159, 166; BGHR StPO § 261 Zeuge 2). Andere Beweisanzeichen von einigem Gewicht, die auf eine Verstrickung des Angeklagten in Rauschgiftgeschäfte hindeuten, sind den Urteilsfeststellungen aber nicht zu entnehmen.

4. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch darauf, der Sohn des Angeklagten könne den Transport des Heroins aus Angst oder Respekt vor seinem Vater auf dessen Weisung vorgenommen haben. Die Urteilsgründe belegen aber nicht, wann und wie eine solche Weisung erfolgt sein kann. Der Angeklagte hielt sich nämlich vom 31. August bis 8. September 1988 im Ausland auf (UA S. 19, 24). Die Erwägung, er könne die Anweisung bereits vor seiner Abreise gegeben haben (UA S. 31), steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Übergabe in ███████ erst nach dem 4. September 1988 zwischen ████ und ████ abgesprochen worden ist (UA S. 17). Die Erwägung, er könne vom Ausland aus angerufen haben (UA S. 31), hätte nur dann eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich, wenn der Angeklagte tatsächlich der im Hintergrund agierende Drahtzieher der Organisation (UA S. 18, 48) wäre. Dies ist jedoch nicht mit Tatsachen belegt.

Wegen dieser Rechtsfehler kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

MaierNiemöllerDetter
TheuneGollwitzer
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