Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Beihilfe zu Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 603/86
- Datum
- 22.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Beihilfe zur versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln ist mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der geförderten Haupttat erforderlich.
Der bedingte Vorsatz ist nur dann als festgestellt anzusehen, wenn das Urteil konkrete Umstände nennt, aus denen sich das Wissen oder zumindest das In-Kauf-Nehmen der Verwirklichung der Haupttat ergibt.
Bloße Indizien wie die Übernahme der Verteidigung eines wegen Rauschgifthandels Beschuldigten und die Vereinbarung eines hohen Honorars rechtfertigen ohne weitere Feststellungen nicht die Annahme des Wissens um den konkreten Inhalt übergebener Schriftstücke.
Wenn übergebene Schriftstücke auch mit anderen naheliegenden Zwecken (etwa Beweisbeseitigung oder Sicherung von Erlösen) vereinbar sind, kann bedingter Vorsatz nicht allein aus Vermutungen abgeleitet werden; fehlen entsprechende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 603/86
in der Strafsache gegen ████ den Rechtsanwalt Michael Bernhard Osswald aus ██, geboren █████████ 1949 in [REDACTED], wegen Beihilfe zur versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1986 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Begründung, mit der die Strafkammer bedingten Vorsatz des Angeklagten bejaht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte den Inhalt der Schriftstücke, die ihm in der Justizvollzugsanstalt von seinem wegen eines Rauschgiftdelikts angeklagten Mandanten übergeben worden waren und die er dann in einem unverschlossenen Umschlag aus der Anstalt brachte und an den Bruder ████████ weiterleitete, kannte. Sie meint jedoch, dass er zumindest damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die Schreiben der Verwertung nicht unerheblicher Restbestände von Heroin dienen sollten (UA S. 20, 27). Diese Auffassung findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Tatsache allein, dass der Angeklagte die Verteidigung eines wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten übernommen hatte und dafür ein hohes Honorar erhalten sollte, rechtfertigt nicht den Schluss, dass er den Inhalt der ihm übergebenen Schreiben mit weiteren Rauschgiftgeschäften seines Mandanten in Zusammenhang brachte.
Die Schreiben konnten ebensogut einem anderen, mindestens ebenso naheliegenden Zweck dienen, etwa der Beseitigung belastenden Beweismaterials oder der Sicherung des Erlöses aus vorausgegangenen Straftaten.
Es hätte deshalb im angefochtenen Urteil zum Nachweis des bedingten Vorsatzes der Feststellung konkreter Umstände bedurft, die den Gedanken nahelegten, dass durch die Schreiben, wenn überhaupt eine Straftat, dann gerade ein unerlaubtes Rauschgiftgeschäft in die Wege geleitet werden sollte. Die bloße Vermutung, dass der Angeklagte ein Rauschgiftgeschäft seines Mandanten habe fördern wollen, kann solche Feststellungen nicht ersetzen.
Da die Sachrüge durchgreift, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung.
Zum Strafausspruch wird für die neue Hauptverhandlung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. November 1986 verwiesen.
| Meyer | Herdegen | Maier | |||
| Müller | Theune |