Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei versuchter Unzucht aufgehoben; Sicherungsverwahrung neu zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 603/69
Datum
26.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt formelles und sachliches Recht gegen seine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge und bestätigt die Annahme zweier selbständiger Fälle, da Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter an mehreren Personen nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen. Der Strafausspruch wird aufgehoben, weil §20a StGB weggefallen ist; über Sicherungsverwahrung und die Frage erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung des Begehrens, einen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand zu vernehmen, ist zulässig, wenn die Strafkammer dies mit ausreichenden, nachvollziehbaren Gründen ablehnt.

2

Bei sexualdeliktischen Handlungen an mehreren Opfern sind jeweils selbständige Taten anzunehmen; Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter an unterschiedlichen Personen begründen regelmäßig keinen Fortsetzungszusammenhang.

3

Fällt eine gesetzliche Regelung, die für Strafausspruch oder Maßregeln bedeutsam ist, zwischen Urteil und rechtskräftiger Entscheidung weg, so ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und neu zu entscheiden.

4

Ist die Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB nicht ausreichend erörtert, ist diese bei der erneuten Entscheidung zu prüfen; gegebenenfalls ist die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (§42b StGB) zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 16. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 26. Mai 1970 in der Strafsache gegen den Arbeiter Willy Walter Heinrich O., geboren am █████████ 1939 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Unzucht mit Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 16. Juni 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten mit zutreffenden Gründen abgelehnt (vgl. hierzu auch BGHSt 8, 76).

2. Mit der Sachbeschwerde greift die Revision unzulässig die Urteilsfeststellungen an. Zu Recht hat die Strafkammer zwei selbständige Fälle der versuchten Unzucht mit Kindern angenommen, weil Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter – hier der geschlechtlichen Unversehrtheit –, wenn sie an mehreren Personen begangen werden, nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.

3. Bei dem Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden, weil § 20a StGB seit dem 13. April 1970 weggefallen ist. Auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neu zu entscheiden. Auf Art. 93 des 1. StrRG wird hingewiesen. Nochmals zu prüfen ist ferner die im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörterte Frage, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Gegebenenfalls kommt auch die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB in Betracht (vgl. BGHSt 5, 317).

BaldusMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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