Treffer
BGH Urteil

Pflicht zur Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen bei hohem Blutalkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 603/56
Datum
23.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt; bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 ‰ festgestellt. Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragt und in der Schlussvorstellung auf verminderte Zurechnungsfähigkeit hingewiesen. Der BGH rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO), da äußeres Verhalten alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen nicht sicher ausschließt, und hebt das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO kann die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen erfordern, wenn Tatsachen (z. B. hohe Blutalkoholkonzentration) die Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder mindernden Bewusstseinsstörung begründen.

2

Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag gilt grundsätzlich als nicht aufrechterhalten, wenn er in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wird; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von seiner eigenständigen Aufklärungspflicht, wenn bekannte Umstände weitere Ermittlungen gebieten.

3

Außerlich geordnetes Verhalten des Beschuldigten schließt die Möglichkeit erheblicher alkoholbedingter Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit nicht aus; Zeugenaussagen über Erscheinungsbild und Verhalten können allein zur Feststellung der tatsächlichen Wirkung des Alkohols unzureichend sein.

4

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die geeignet ist, das Urteil zu beeinflussen, führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Beweiserhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6. Juli 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Angeklagten Willi ██ aus ███, geboren am ████ 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 6. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden; seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch. Unter diesen Umständen bedarf die Sachrüge keiner Erörterung.

Der Angeklagte, der vorher schon erheblich Alkohol getrunken hatte, hat sich an dem Nachmittag eines Januartages aus einer Gastwirtschaft, in der er sich kurz aufgehalten und ein Glas Bier getrunken hatte, in die nebenanliegende Bäckerei begeben, als gerade niemand im Laden war. Hier drückte er an der auf der Ladentheke stehenden Registrierkasse eine Einnahme, so dass die Geldschublade heraussprang, der er 440 DM in Scheinen entnahm.

Die nach seiner alsbaldigen Festnahme bei ihm erhobene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 ‰.

Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme in Hinblick auf die Bekundungen der vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Einlassung des Angeklagten, er sei völlig betrunken gewesen und könne daher nur wegen Volltrunkenheit bestraft werden, nicht gefolgt werden kann. Auch ein Schuldausschließungsgrund hat nach ihrer Auffassung bei dem Angeklagten nicht bestanden. Vielmehr war, wie das Urteil darlegt, der Trunkenheitsgrad des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht einmal ein solcher, dass seine Zurechnungsfähigkeit gemindert gewesen wäre.

Die Strafkammer ist der Überzeugung gelommen, dass der Angeklagte ohne unseriöse Einwirkung eines Rausches imstande war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, und sich entsprechend zu verhalten. Der Angeklagte sei daher zur Zeit der Tat voll verantwortlich.

Die Revision rügt verfahrensrechtlich die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

In einem vor der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz hatte der Verteidiger beantragt, im Hinblick auf den festgestellten Alkoholkonsum des Angeklagten, nach dem er zur Zeit der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sein könne, einen Sachverständigen zu laden. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger diesen Antrag nicht wiederholt, jedoch in seinem Schlussvortrag die Bestrafung des Angeklagten „unter Berücksichtigung der beschränkten Zurechnungsfähigkeit“ beantragt.

Dieser Schlussvortrag des Verteidigers lässt erkennen, dass er nach wie vor geltend machen wollte, der Angeklagte sei zur Zeit der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen. Die Revision vertritt entsprechend die Auffassung, dass das Gericht dem vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Angeklagten, einen Sachverständigen zu hören, hätte entsprechen müssen.

Zutreffend stützt sie jedoch diese Rüge nur auf die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag regelmäßig vom Gericht nicht als ein solcher beschieden zu werden braucht, sofern er nicht in der Hauptverhandlung wiederholt worden ist (vgl. RGSt 72, 232); denn es kann dann davon ausgegangen werden, dass er nicht aufrechterhalten werden soll (vgl. RGSt 75, 165).

Bis auf die von der Revision vorgetragenen Gründe, die einer von der Strafkammer abweichenden Beurteilung der Sachlage zugrunde liegen, sind zwar teilweise neu. Auf Tatsachen dieser Art kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Nur solche Umstände, die dem Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt gewesen sind oder bekannt sein mussten, können die Annahme rechtfertigen, dass sie zu weiteren Beweiserhebungen hätten Veranlassung geben müssen.

Derartige Umstände liegen aber auch in ausreichendem Maße hier vor. Denn die bei dem Angeklagten erhobene Blutprobe hat für den Zeitpunkt der Tat die erhebliche Menge von 2,15 ‰ Alkoholgehalt im Blut ergeben. Die steigernde Einwirkung des hiernach von dem Angeklagten im Übermaß genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit kann möglicherweise äußerlich nicht oder doch nicht in ihrem vollen Umfange erkennbar gewesen sein (vgl. BGHSt 1, 384). Denn auch geordnetes und folgerichtiges Verhalten steht der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung unter solchen Voraussetzungen nicht im Wege, weil bei dem Angeklagten die Hemmungen weggefallen sein konnten. Daraus ergibt sich aber, dass durch die Vernehmung von Zeugen allein über das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat die zu dieser Zeit tatsächlich bestehende Wirkung des Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Die Ermittlungen über eine solche vielleicht äußerlich gar nicht erkennbare Einwirkung waren daher nach Lage der Sache durch Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu betreiben gewesen. Dies hat das Gericht trotz der Beweisanregung des Verteidigers unterlassen. Darin liegt eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

An ihr kann das Urteil auch beruhen. Deshalb war seine Aufhebung geboten.

BuschScharpenseelDr. Menges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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