Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 603/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen schweren Landfriedensbruchs ein und rügten Verfahrensmängel (Änderung der Sitzungsniederschrift, Unvollständigkeit der Protokolle, Verwertung polizeilicher Vernehmungen) sowie materielle Fehler (Beweiswürdigung, Notstand nach §54 StGB). Der BGH hält die Revisionsangriffe für unbegründet, bestätigt die Beweiswürdigung und die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach §251 StPO und verneint die Anwendbarkeit des Notstandsrechts aufgrund der inneren Haltung der Täter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO erstreckt sich nur auf förmliche Verfahrensangaben; die inhaltliche Einlassung des Angeklagten gehört nicht zu den Förmlichkeiten im Sinne des § 273 StPO.

2

Eine nachträgliche Änderung oder Berichtigung der Sitzungsniederschrift durch den Vorsitzenden und ihre Genehmigung durch den Urkundsbeamten begründet für sich allein keinen Verfahrensmangel, soweit die Änderung die geprüften tatsächlichen Feststellungen nicht entstellt.

3

Nach § 251 StPO kann die Niederschrift über frühere Vernehmungen verlesen werden; welche Beweiswürdigung die verlesene Erklärung im Einzelfall verdient, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen.

4

Ein rechtfertigender Notstand nach § 54 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Notstandslage fahrlässig selbst herbeigeführt hat; liegt kein Pflichtenwiderstreit vor (z. B. wegen langjähriger innerer Bindung an eine verbrecherische Organisation), kommt § 54 StGB nicht zur Anwendung.

5

Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in der Revision ist beschränkt; bloße Angriffe auf die Tatsachenwürdigung ohne auf konkrete Rechtsfehler gestützte Substantiierung sind unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8. Juni 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ ██████, geboren am █████ 1897 in KC,

2.) den kaufmännischen Angestellten Fritz ███, geboren am ██ 1900,

wegen schweren Landfriedensbruchs u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Juni 1953 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt, ███ auch wegen mittelbarer Falschbeurkundung.

Mit ihren Revisionen greifen sie die Verurteilung nach § 125 Abs. 1 und 2 StGB an. Sie behaupten Mangel des Verfahrens und in der Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Revisionen sind unbegründet.

Verfahrensrügen

1.) Revision des Angeklagten ████

a) Sie beanstandet es, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Sitzungsniederschrift, soweit sie sich auf die Einlassung des Angeklagten bezieht, geändert hat. Sie folgert daraus, dass die Strafkammer einen „wesentlichen Punkt der Einlassung des Angeklagten“ nicht geprüft habe.

Der Angriff geht fehl.

Der Urkundsbeamte hatte in das Protokoll als Erklärung des Angeklagten aufgenommen: „Aufenthalt in der Synagoge habe ich nach 1/4 Stunde die Leute auf den Markt zurückgeführt und dort entlassen.“

Der Vorsitzende schrieb an die Stelle der in Anführungszeichen gesetzten Worte: „die Aktion beendet.“ Nachdem die Revision dies gerügt hatte, genehmigte der Urkundsbeamte die Änderung.

Die Beweiskraft, die § 274 StPO der Sitzungsniederschrift gibt, bezieht sich nur auf die „Förmlichkeiten“ des Verfahrens. Hierzu gehört die Einlassung des Angeklagten nicht (RGSt 58, 58).

b) Die Revision bezeichnet es als Verletzung des § 273 StPO, dass das Protokoll die Einlassung des Angeklagten nicht vollständig enthalte.

Es liegt aber kein Mangel vor, weil die Einlassung des Angeklagten nicht zu den „Förmlichkeiten“ i. S. des § 273 StPO gehört.

2.) Revision des Angeklagten ██

a) Sie behauptet, das Urteil erschöpfe in tatsächlicher Hinsicht nicht den Eröffnungsbeschluss. Dieser lege dem Angeklagten zur Last, selbst Gewalttätigkeiten begangen zu haben. Das Urteil setze sich aber hiermit nicht auseinander.

Das Urteil erörtert ausführlich die Rolle, die der Angeklagte bei den Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung spielte, stellt auch fest, dass er nicht selbst Hand anlegte. Es ist also nicht ersichtlich, welchen Mangel die Revision geltend machen will. Soweit sie darzulegen sucht, dass die Strafkammer andere Feststellungen hätte treffen müssen, als geschehen, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an.

b) Die Revision bezeichnet es als fehlerhaft, „zwei Zeugen, einmal in tragenden Feststellungen der Beweiswürdigung, nur summarisch die gleichen Worte in den Mund zu legen.“ Sie will offenbar bemängeln, dass das Urteil die Aussagen der beiden Zeugen nicht im Einzelnen wiedergibt. Das schreibt jedoch das Gesetz nicht vor.

c) Die Revision behauptet, die Sitzungsniederschrift gebe nicht den Grund dafür an, dass das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des ██████ verlesen worden ist. Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu folgendes: „Gemäß § 251 II StPO wurde die Aussage des inzwischen verstorbenen Karl ███ aus der Akte 5 KLs 3/52 des LG Trier (Bl. 12, beglaubigte Abschrift Bl. 280 der Hauptakten) verlesen.“

Hieraus geht hervor, dass die Sitzungsniederschrift verlesen worden ist, weil ██████ inzwischen verstorben war.

d) Die Revision macht geltend, das Urteil spreche nicht aus, „welche Teile der polizeilichen Vernehmung des verstorbenen ███ und mit welcher Begründung es für ausreichend und erheblich hält.“

Das Protokoll ergibt, dass die ganze Aussage verlesen worden ist. Die Beweiswürdigung enthält das Urteil. Es ist deshalb wiederum nicht ersichtlich, was die Revision als Verfahrensmangel rügen will.

e) Die Revision meint, § 251 StPO gestatte es nur, die Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen zu verlesen. Das Gegenteil ergibt der klare Wortlaut dieser Vorschrift.

Ob und welche Bedeutung der Aussage eines Beschuldigten vor der Polizei im Einzelfall zukommt, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Sachbeschwerden

Die Angeklagten haben am Morgen des 10. November 1938 in ████ eine Menge von etwa 30 Menschen durch die Straßen geführt – ██ als Kreisleiter, ██ als SA-Standartenführer – und durch sie die Wohnungen jüdischer Bürger und die Einrichtung der Synagoge zerstören lassen. Die einzelnen Merkmale des § 125 Abs. 1 und 2 StGB stellt das Urteil einwandfrei zur äußeren und zur inneren Tatseite fest.

Die Ansicht der Revision des Angeklagten ████, Landfriedensbruch im Zusammenwirken mit den damaligen Trägern der staatlichen Macht sei rechtlich nicht möglich gewesen, ist unzutreffend (OGHSt 1, 211, 287).

Was die Revisionen sonst vorbringen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Insbesondere ist dargetan, dass die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens bewusst gewesen sind. Dass █████ die Ausschreitungen innerlich missbilligt hat, steht dem nicht entgegen.

Bedenklich ist das Urteil nur, soweit es sich mit § 54 StGB befasst.

Es sagt hierzu: „Die Angeklagten befanden sich, indem sie auf höheren Befehl handelten, auch nicht in einem unverschuldeten schuldausschließenden Notstand nach § 54 StGB, da sie in Kenntnis vom Wesen und Ziel des Nationalsozialismus die Führerstellungen in dieser Partei erworben hatten.“

Die Strafkammer nimmt offenbar an, die Angeklagten treffe ein Verschulden i. S. des § 54 StGB. Das ist jedoch nicht ohne Weiteres der Fall. Verschuldet ist ein Notstand nur, wenn der Täter die Lage fahrlässig herbeigeführt hat, die ihm nur noch den Weg übrig lässt, sich durch einen Eingriff in fremde Rechte zu retten (RGSt 72, 246, 249). Das ist hier der den Angeklagten erteilte Auftrag, Ausschreitungen gegen die Juden durchzuführen. Insofern ist ein Verschulden der Angeklagten nicht dargetan.

§ 54 StGB steht den Angeklagten jedoch nach den Feststellungen aus einem anderen Grunde nicht zur Seite.

Die Angeklagten waren „Kämpfer“ der nationalsozialistischen Bewegung seit 1928 an, seit 1932 hauptberuflich als Kreisleiter. ███ schloss sich der Bewegung schon 1922 an und war seit 1935 als hauptberuflicher SA-Führer tätig.

Beide Angeklagten waren durch „die Propaganda und die Erfolge des Nationalsozialismus in ihrer Meinungsbildung irregeleitet und dem NS-Regime weitgehend horig“.

Daraus ergibt sich, dass sie sich überhaupt nicht in einem Pflichtenwiderstreit befunden haben, wie ihn § 54 StGB voraussetzt. Dementsprechend haben sie sich auch gar nicht auf Notstand berufen.

Die Revisionen sind daher zu verwerfen.

DotterweichDr. SauerDr. Menges
WernerBaldus
Revision gegen Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs verworfen — Themis