Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Strafverfolgung auf Handel mit Betäubungsmitteln beschränkt, Führerschein eingezogen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/98
Datum
15.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts schied der Senat das Einfuhrdelikt gemäß §154a Abs.2 StPO aus und beschränkte die Strafverfolgung auf Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die revisionsrechtliche Nachprüfung ergab keine zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler; die Revisionen wurden als unbegründet verworfen. Der Antrag, die tateinheitliche Beihilfe zur Einfuhr entfallen zu lassen, wurde abgelehnt; das Urteil wurde um die Einziehung des Führerscheins nach §69 Abs.3 StGB ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §154a Abs.2 StPO bestimmte strafbare Handlungen aus der Strafverfolgung ausschließen; hiervon erfasste Handlungen können zugleich der Revisionskognition unterliegen, wenn sie als Tat i.S.v. §264 StPO anzusehen sind.

2

Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu überprüfen; stellt die Nachprüfung keine zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler fest, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Bei Beteiligungsformen an einer Einfuhrstraftat sind neben Mittäterschaft auch Beihilfe und Anstiftung zu prüfen; die Feststellung von Beihilfe statt Anstiftung belastet den Angeklagten nicht, soweit hierdurch keine höhere Strafbarkeit begründet wird.

4

Fehlt im Schuldspruch die nach §69 Abs.3 Satz 1 StGB gebotene Einziehung eines Führerscheins, kann das Revisionsgericht den Nebenfolgenbeschluss ergänzend anordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 3. August 1998

Rubrum

Beschluss

vom 15. Januar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 1999 gemäß **§§ 154a Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird bei beiden Angeklagten auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge beschränkt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. August 1998 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass beim Angeklagten K. nach dem Satz „Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „Sein Führerschein wird eingezogen“ eingefügt wird.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Vergehen der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Verbringen einer Heroinprobe im Januar 1998 von den Niederlanden nach Deutschland, UA S. 10 und 11) gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Da im Verhältnis zum abgeurteilten Verbrechen insoweit eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt, unterlag auch diese strafbare Handlung der Kognitionspflicht des Revisionsgerichts.

Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfallen zu lassen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Tatrichter hat hier zwar rechtsfehlerfrei Mittäterschaft der Angeklagten auch bei der Einfuhr verneint (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26). Bei veranlasster Einfuhr kommen aber auch Beihilfe (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 31 und BGH, Beschl. v. 31. März 1992 – 4 StR 112/92 – insoweit in NStZ 1992, 339 nicht vollständig mitgeteilt) und vor allem Anstiftung zur Einfuhr in Betracht (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3 sowie BGH, Beschl. v. 31. März 1992 – 4 StR 112/92). Im vorliegenden Fall sind die Angeklagten durch die Annahme nur von Beihilfe statt von Anstiftung zur Einfuhr jedenfalls nicht beschwert.

Da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung im Strafausspruch beantragt hat, kann der Senat durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH NStZ 1997, 493 m. w. N.).

2. Der Urteilsspruch bedarf – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – hinsichtlich des Angeklagten K. jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des (ersichtlich von einer deutschen Behörde erteilten) Führerscheins ausgesprochen werden muss (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97 m. w. N.).

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
Revision verworfen; Strafverfolgung auf Handel mit Betäubungsmitteln beschränkt, Führerschein eingezogen — Themis