Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/91
Datum
17.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Erfurt verurteilte zwei Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft rügte u.a. Totschlag und unzureichende Feststellungen zur Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet und bestätigt die Anwendung der milderen DDR-Norm sowie die Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit. Eine Überprüfung nach §301 StPO ergab keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler; die Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des JGG unter Übergangsregelungen ist diejenige Strafvorschrift (DDR- oder BRD-StGB) anzuwenden, die milder ist (lex mitior).

2

Die Auswahl der anzuwendenden Strafordnung erfolgt im Wege strikter Alternativität gemäß § 2 StGB; eine stufenweise Vermischung von Vorschriften verschiedener Strafgesetzbücher ist unzulässig.

3

Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe schuldmindernd zu berücksichtigen.

4

Für die Strafzumessung kommt es auf die Gesamtwürdigung von Tat und Täter an; unbedeutende Detailstreitigkeiten beeinflussen die Rechtmäßigkeit der Bemessung nicht, solange das Tatgewicht zutreffend gewürdigt wurde.

5

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Urteilsfeststellungen keinen tragfähigen Anlass für eine Verurteilung wegen eines schwereren Delikts liefern.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 23. Mai 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil vom 17. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ ████ aus ██████, dort geboren am ███ 1972, ██ Carina aus ██████, dort geboren am ██ █████ 1973, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 23. Mai 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird – hat keinen Erfolg.

Soweit sie geltend macht, die Urteilsfeststellungen hätten zu einer Verurteilung wegen Totschlags führen müssen, ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

Dasselbe gilt für die Rüge, das Bezirksgericht habe die Strafzumessungstatsachen unzureichend sowie widersprüchlich festgestellt und Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht gewährt.

Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf, der die getroffene Entscheidung beeinflusst haben kann:

Das Bezirksgericht hat zu Recht für die im Juni 1990 begangene Straftat in Anwendung der gegenüber § 2 StGB spezielleren Übergangsregelung des Einigungsvertrages (Anl. I, Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 1 Buchst. c) zunächst das Jugendgerichtsgesetz herangezogen (§ 1 Abs. 1 JGG) und dann geprüft, ob für die weitere Rechtsanwendung die Regelungen des Strafgesetzbuches der DDR gemäß § 2 StGB milder sind als diejenigen des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland.

Eine derartige Prüfung war für die Bestimmung des gemäß § 1 JGG anzuwendenden Strafrahmens geboten (vgl. § 18 Abs. 3 JGG i. d. F. des 5. Gesetzes zur Änderung des JGG).

Zu Recht hat das Bezirksgericht § 117 StGB-DDR, der eine gegenüber § 226 StGB geringere Höchststrafe von zehn Jahren vorsieht, als die günstigere Vorschrift angesehen. Die Anwendung von § 117 StGB-DDR führt dazu, dass im vorliegenden Falle die Höchststrafe gemäß § 18 Abs. 1 JGG lediglich fünf Jahre beträgt, während bei Anwendung von § 226 StGB, dessen Strafrahmen bis zu fünfzehn Jahren reicht, nach dem JGG zehn Jahre betragen würde.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Bezirksgericht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass „verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegt und sich dies schuldmindernd auswirkt“.

Das ist hier nicht zu beanstanden.

Bedenken könnten allenfalls bestehen, wenn das Bezirksgericht bei der Bewertung der Tat nach Jugendstrafrecht von einer gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafdrohung des § 117 StGB-DDR ausgegangen wäre (vgl. BGH StV 1981, 26), denn dies würde zu einer unzulässigen Vermischung von Gesichtspunkten aus verschiedenen Strafgesetzbüchern führen. Nach § 2 StGB ist ein Gesamtvergleich im Wege der strikten Alternativität und keine stufenweise Prüfung der beiden Rechtsordnungen vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1991, 1242; BGHSt 20, 22, 28, 30; 24, 94, 97; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 3; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1992 – 5 StR 36/92). Hiergegen hat das Bezirksgericht aber nicht verstoßen. Es hat vielmehr bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täter im Rahmen der nach § 18 JGG zu verhängenden Jugendstrafe zutreffend berücksichtigt, dass die Angeklagten in ihrer Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt waren und ihre Tat in eine „Konfliktsituation“ einzuordnen ist (UA S. 14).

Die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat auch keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Für die Beurteilung des Gesamtgeschehens und die Bemessung der Jugendstrafe kam es nicht wesentlich darauf an, ob der Geschädigte die Angeklagte ███ nach einem Wortwechsel zunächst „angefasst“ hatte oder nicht. Rechtsfehlerfrei hat das Bezirksgericht das Schwergewicht des Geschehens in der erheblichen Misshandlung des bereits am Boden liegenden Opfers gesehen (UA S. 8, 14).

Theune RiBGH Maier kann seine Jahnke Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

JahnkeNiemöller
Gollwitzer
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen — Themis