Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Zeugenidentifizierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/89
Datum
06.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grundlage war die ausschlaggebende Zeugenaussage, die der Identifizierung des Täters diente, sowie das Fehlen überzeugender Darlegungen zu nicht festgestellten Blutspuren. Das Gericht bemängelte widersprüchliche örtliche Feststellungen und unzureichende Erörterung kriminaltechnischer Fragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt voraus, dass der Tatrichter alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erörtert und begründet, warum vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.

2

Ist die Täterschaft im Wesentlichen von der Identifizierung einer Zeugin abhängig, die den Täter nur von hinten gesehen hat, muss das Gericht hinreichend darlegen, weshalb die zuvor beobachtete Person und der Täter identisch sind.

3

Widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Angaben zur Örtlichkeit der Tat beeinträchtigen die Glaubhaftigkeitswürdigung der Zeugenaussage und können eine sichere Identifizierung ausschließen.

4

Fehlen an relevanten Beweismitteln (z. B. Blutspuren) Angaben zur Art und Tiefe der kriminaltechnischen Untersuchung sowie zur Möglichkeit einer Spurenbeseitigung, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und damit revisionsanfällig.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ ██ ohne festen Wohnsitz, Günther Ernst, geboren am ███ 1937 in ███ a. D. ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vollrausches u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. April 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1989, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Messer eingezogen.

Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, so dass es auf die Verfahrensbeschwerden nicht ankommt.

Der Angeklagte hat den Vorwurf, in der Nacht vom 6./7. Oktober 1988 auf der ████████████ im FC____—"_ Bahnhofsviertel Ali ███ mit einem Messer erstochen zu haben, bestritten. Seine Verurteilung stützt sich auf die Aussage der Zeugin ██████████, die ihn als Täter identifiziert hat. Die Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung hängt somit davon ab, ob die Bekundungen dieser Zeugin glaubhaft sind.

In derartigen Fällen darf der Angeklagte nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder als unwiderlegbar zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen dem Schluss entgegenstehen, dass die Zeugenaussage mit hoher Wahrscheinlichkeit das tatsächliche Geschehen wiedergibt. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlass geben, stehen einer Verurteilung entgegen. Der „vernünftige Zweifel“ hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche auch die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfasst. Wo er Platz greift, ist ein Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit – auf der die für die Entscheidung notwendige Überzeugung des Tatrichters aufbauen muss – nicht zu erreichen. Die subjektive Überzeugung des Tatrichters ist auch nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH NStZ 1988, 236; StV 1988, 190; BGHR StPO § 261 — = = = Überzeugungsbildung 7; BGH, Urt. vom 19. Juli 1989 – 2 StR 182/89 BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 5). = = Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht:

1. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte der Täter war, obwohl die Zeugin ██████████ diesen bei Tatbegehung lediglich von hinten beobachtet hat (UA S. 24/25). Dies ergebe sich daraus, dass sie den Angeklagten, der sehr markante Gesichtszüge aufweise (UA S. 28), bereits zuvor vom Sehen gekannt und ihn in der Tatnacht, insbesondere bei einer kurz vor der Tat stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Zeugen █████ in der █████████████, längere Zeit beobachtet habe; dabei habe sie ihm auch ins Gesicht sehen können (UA S. 25, 26, 28).

Das Landgericht führt hierzu aus:

„Die Zeugin hat den Angeklagten auch am Tatabend nicht nur flüchtig gesehen. Sie saß zunächst im ████████ Billard-Café am Fenster und hielt sich dann am Eingang vor der Tür auf; bei diesen Gelegenheiten sah sie den Angeklagten umhergehen und beobachtete auch die Auseinandersetzung mit dem Zeugen ██; dabei konnte sie ██ dem Angeklagten ins Gesicht █████ ███ S. 25/26). Die ██████ ███ hat █████████ geschildert, dass ███ ██ normal gehend die ██ ████████ auf dem westlich ge- ███████ Bürgersteig entlangkam, nach dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten taumelte und dann zusammenbrach“ (UA S. 30).

Angesichts der ausschlaggebenden Bedeutung der Identifizierung des Angeklagten hätte es näherer Darlegungen bedurft, weshalb der von der Zeugin zunächst beobachtete Angeklagte und der Täter, den sie nur von hinten sah, identisch sind. Wo genau sich die Zeugin zur Zeit der Tat aufhielt, insbesondere in welcher Entfernung zum Tatort, kann dem Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise entnommen werden.

Ebenso bleibt offen, ob die Zeugin den Angeklagten möglicherweise vom Eingangsbereich des █████████ Billard-Café aus (UA S. 25) – die ganze Zeit, also von der Auseinandersetzung mit dem Zeugen ██████ bis zur Tat, im Blickfeld hatte. Dies versteht sich angesichts der im Urteil (UA S. 8) beschriebenen Lage der Betriebe ████████ Billard-Café und ███████ (Tatort, UA 11/12) nicht von selbst. Hinzu kommt, dass das Urteil widersprüchliche Ausführungen dazu enthält, auf welcher Seite der ███ ████████ sich die Tat abspielte: Während nach den Feststellungen davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte und ██████ auf der östlichen Straßenseite in Höhe des ████ begegneten (UA S. 10–12 i. V. m. UA S. 8), wird in der Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin ██████ für glaubhaft angesehen, dass ██████ und der Angeklagte auf dem westlich gelegenen Bürgersteig der ██████████ zusammentrafen (UA S. 30).

2. Außerdem nimmt das Landgericht an, es spreche nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten (und damit gegen die Aussage der Zeugin ███████████), dass am Messer und an der Kleidung des Angeklagten kein Blut des Getöteten feststellbar gewesen sei:

„Was der Angeklagte unmittelbar nach der Tat mit dem Messer gemacht hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass er es in irgendeiner Weise reinigte, bevor er es wieder einsteckte. Im Übrigen kann anhaftendes Blut bereits beim Herausziehen des Messers aus dem Körper und durch die Kleidung des Getöteten abgestreift worden sein. Ein nennenswerter Blutaustritt nach außen hat nicht stattgefunden, so dass auch kein Blut auf die Kleidung des Angeklagten gespritzt sein muss“ (UA S. 34).

Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Den Ausführungen der Strafkammer lässt sich nicht entnehmen, woher sie ihre Erkenntnisse über die fehlende Feststellbarkeit von Blut des Getöteten an Messer und Kleidung des Angeklagten gewonnen hat. Sie legt insbesondere nicht dar, ob es sich lediglich um eine oberflächliche Untersuchung des Messers oder um eine kriminaltechnische Feinuntersuchung gehandelt hat. Angesichts der heute zur Verfügung stehenden Methoden auf dem Gebiet der naturwissenschaftlichen Kriminalistik hätte es auch der Erörterung bedurft, ob eine Reinigung des Messers ohne Hinterlassung von verwertbaren Blutspuren überhaupt möglich ist. Es fragt sich auch, ob der Angeklagte in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit und unter den gegebenen Umständen eine spurenbeseitigende Reinigung des Messers vornehmen konnte.

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Zur Entscheidung über die Einziehung verweist der Senat auf § 74 Abs. 3 StGB.

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