Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abwesenheit Mitangeklagter und unerreichbare Auslandzeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/85
Datum
19.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen nach Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung Verfahrens- und Sachfehler. Streitpunkt war u. a. die Verhandlung in Abwesenheit eines Mitangeklagten und die Nichtvernehmung im Ausland lebender Zeugen. Der BGH verwirft die Revisionen: Die Rügen sind unzulässig oder unbegründet, da die Revisionsbegründung die erforderlichen tatsächlichen Angaben nicht liefert und das Landgericht die Erreichbarkeit der Zeugen sowie die Beweiserhebung rechtlich hinreichend beurteilt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abwesenheit eines Mitangeklagten begründet keinen Rügegrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

2

Eine Rüge wegen unterlassener Beweiserhebung nach § 244 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die zur Prüfung erforderlichen Tatsachenangaben gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO enthält.

3

Ein im Ausland lebender Zeuge kann als unerreichbar gelten, wenn besondere Umstände (z. B. Tatbeteiligung, ausdrückliche Weigerung oder Flucht) Bemühungen, ihn zum Erscheinen zu veranlassen, aussichtslos machen; eine Vernehmung vor Ort oder durch Rechtshilfe ist dann nicht geboten.

4

Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verpflichtet nicht zur Durchführung jeder möglichen Beweiserhebung; das Gericht kann von weiterer Beweisaufnahme absehen, wenn das Beweismittel nicht den Kern des Vorwurfs betrifft oder seine Erhebung keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn erwarten lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. Mai 1985

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 602/85

in der Strafsache gegen

den Schüler Karl ██ aus ████, dort geboren am ███ 1965, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

den Arbeiter Hasan Bozkurt, geboren am ███████ ████ in ███ (Türkei),

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █████ aus ███████ als Verteidigerin des Angeklagten ████, Rechtsanwalt ███████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ███████,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 1985 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; der Angeklagte Bozkurt außerdem die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen verurteilt.

Mit ihren Revisionen beanstanden sie das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Verfahrensrügen

1. Die Beschwerdeführer beanstanden, das Gericht habe in Abwesenheit des Mitangeklagten █████ verhandelt, obwohl das gegen ihn gerichtete Verfahren nicht abgetrennt worden sei (§ 338 Nr. 5 StPO).

Die Rüge dringt nicht durch; denn die Abwesenheit eines Mitangeklagten kann nicht als Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO gerügt werden (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 297; BGHSt 31, 323, 331; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 89 und 91).

Soweit der Beschwerdeführer Bozkurt darüber hinaus die Abwesenheit des früheren Mitangeklagten █████ beanstandet, übersehen beide, dass bereits vor Beginn der Hauptverhandlung das gegen diesen Mitangeklagten geführte Verfahren gemäß § 154b Abs. 4 StPO vorläufig eingestellt worden war (Beschluss vom 20. Februar 1984, Bd. III Bl. 146 d.A.).

2. Ohne Erfolg bleiben auch die von beiden Angeklagten erhobenen Rügen, mit denen sie geltend machen, das Gericht habe Anträge auf Vernehmung von ████ und ████ zu Unrecht abgelehnt (§ 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO).

Mit zwei Anträgen des Angeklagten ███, denen sich auch der Angeklagte ███ angeschlossen hatte, waren AC und FC unter Mitteilung ihrer Anschriften in der Türkei als Zeugen dafür benannt worden, dass der Plan, dem späteren Überfallenen Sachen wegzunehmen, erst an Ort und Stelle gefasst worden sei, als sich „abzeichnete“, dass dieser „keine Zahlung für die vorherige homosexuelle Hingabe der Angeklagten erbringen wollte“.

Das Gericht hat die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die benannten Beweismittel seien unerreichbar. Für beide Zeugen komme nur eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in Betracht, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beurteilen zu können. Der in die Türkei abgeschobene ehemalige Mitangeklagte ██████, der wegen seines derzeitigen Militärdienstes ohnehin nicht in die Bundesrepublik reisen dürfe, habe jedenfalls unmissverständlich erklärt, dass er nicht als Zeuge nach Deutschland reisen wolle. Der Zeuge █████ habe sich als Angeklagter dem Verfahren durch Flucht entzogen. Darüber hinaus könne beiden Mitangeklagten kein freies Geleit zugesichert werden.

Die Beschwerdeführer beanstanden diese Begründung. Sie machen geltend, das Gericht habe die Zeugen noch nicht einmal geladen. Auch sei nicht versucht worden, über die türkische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland die Beweismittel herbeizuschaffen.

Was █████ betreffe, so habe sich – wie der Beschwerdeführer ████████████ – das Gericht nicht mit der Auskunft von Interpol Ankara, mitgeteilt durch das Bundeskriminalamt mit Fernschreiben vom 7. März 1985 (Bd. IV Bl. 80 d.A.), begnügen dürfen. Auch wenn – so das Vorbringen des Beschwerdeführers ███ – █████ erklärt haben sollte, dass er nicht als Zeuge nach Deutschland reisen wolle, hätte er zunächst auf die Möglichkeit des freien Geleits nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen hingewiesen werden müssen.

Was ████ angehe, so treffe die Behauptung, er habe sich dem Verfahren durch Flucht entzogen, nicht zu. ████ habe das Bundesgebiet nur verlassen, weil ihm dies durch Schreiben der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 17. Juni 1984 unter gleichzeitiger Versagung der Aufenthaltserlaubnis geboten worden sei.

Schließlich hätte das Gericht die Zeugen AC und █████ in der Türkei vernehmen, zumindest eine solche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe herbeiführen müssen.

a) Die Rügen sind unzulässig, soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte die Zeugen nicht als für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar ansehen dürfen. Der Sachvortrag der Beschwerdeführer wird den Anforderungen nicht gerecht, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Begründung dieser Rüge (§ 244 Abs. 3 StPO) stellt.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Pikart in KK StPO § 344 Rdn. 39) müssen die Tatsachen, welche den angeblichen Verfahrensmangel enthalten, so vollständig angegeben werden, dass das Revisionsgericht anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Revisionsvorbringen zutrifft. Auf der Grundlage dessen, was die Beschwerdeführer vortragen, kann der Senat diese Prüfung nicht vornehmen.

Es ist anerkannt, dass ein im Ausland lebender Zeuge als unerreichbar angesehen werden darf, wenn Bemühungen, aus besonderen Gründen ihn zum Erscheinen zu veranlassen, aussichtslos sind; das kommt insbesondere in Betracht, falls sich ein Zeuge wegen Tatbeteiligung abgesetzt oder bestimmt und endgültig erklärt hat, nicht kommen zu wollen (vgl. Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 92 mit Nachweisen). Unter diesem Gesichtspunkt rechtlicher Möglichkeiten, einen im Ausland lebenden Zeugen als unerreichbar anzusehen, reicht der Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht aus.

Was den Zeugen AC angeht, so fehlt es an einer inhaltlich vollständigen Wiedergabe des Fernschreibens, mit dem das Bundeskriminalamt unter dem 6. März 1985 eine Auskunft von Interpol Ankara über die Haltung des Zeugen zur Frage seines Erscheinens vor dem erkennenden Gericht mitgeteilt hat. Diese Wiedergabe war hier umso weniger entbehrlich, als die Kammer in ihrem Ablehnungsbeschluss ausdrücklich darauf abgestellt hat, █████ habe „unmissverständlich“ erklärt, nicht als Zeuge nach Deutschland reisen zu wollen. Denn es sind Fälle denkbar, in denen die „Unmissverständlichkeit“ einer solchen Weigerung einen Grad erreicht, angesichts dessen selbst eine Ladung unter Hinweis auf den nach Art. 12 EuRHÜ gewährten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung als von vornherein aussichtslos erscheinen müsste. Demgemäß lässt sich ohne die vom Beschwerdeführer zu vermittelnde Kenntnis vom genauen Inhalt des Fernschreibens nicht zuverlässig beurteilen, ob das Landgericht den Zeugen für unerreichbar halten durfte.

Was ████ betrifft, so fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung jener Verfahrenstatsachen, aus denen hier folgen soll, dass er überhaupt als Zeuge in Anspruch genommen werden konnte. Die Beschwerdeführer tragen im Zusammenhang mit der bereits abgehandelten Verfahrensrüge (I 1) vor, FC sei Mitangeklagter gewesen – eine Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens habe nicht stattgefunden. Auf Grund welcher Tatsachen er gleichwohl als Zeuge in Betracht kommen soll, lässt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen.

Davon abgesehen genügt auch der Sachvortrag, mit dem der Beschwerdeführer ███████ sich gegen die Annahme einer Flucht des Mitangeklagten █████████████ wendet, nicht den an die Begründung der hier erhobenen Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für die Entscheidung, ob schon der Versuch, █████ unter Hinweis auf Art. 12 EuRHÜ zur Verhandlung zu laden, als aussichtslos gelten und daher unterbleiben durfte, konnte es wesentlich auf das von der Kammer als „Flucht“ bewertete Verhalten ██████ ankommen. Die Revision beschränkt sich aber insoweit auf unvollständige Angaben. So teilt sie nicht mit, dass █████ bereits im Verhandlungstermin vom 4. Juni 1984 – also vor Abfassung des vom 17. Juni 1984 datierenden Schreibens der Landeshauptstadt Wiesbaden – unentschuldigt ausgeblieben war (Bd. IV Bl. 29 d.A.). Ebensowenig erwähnt sie die Erklärung, die FCs Verteidiger im Verhandlungstermin vom 14. Juni 1984 anlässlich des wiederholten Ausbleibens seines Mandanten über die ihm hierzu von dritter Seite zugegangenen Informationen zu Protokoll gegeben hat (Bd. IV Bl. 32 d.A.). Der insoweit unvollständige, ja sogar irreführende Vortrag der Revision lässt jedenfalls die Möglichkeit offen, dass ██████ Verhalten der Kammer genügenden Anlass zu der Annahme bot, er sei geflohen, habe sich dem Verfahren entzogen und werde auch bei einer Ladung, die einen Hinweis auf Art. 12 EuRHÜ enthalte, nicht zur Hauptverhandlung erscheinen.

b) Die Rüge, das Gericht hätte AC und ███ in der Türkei vernehmen oder deren dortige Vernehmung im Rechtshilfewege veranlassen müssen, ist unbegründet.

Die Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass und warum sie sich nur von einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht einen Gewinn für die Wahrheitsfindung versprach.

c) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dringt die Rüge, █████████ und █████ seien zu vernehmen, nicht durch. Angesichts des Verhältnisses beider zum Tatgeschehen, der Schwierigkeit, sich ihrer als Beweismittel zu versichern, des jedenfalls nicht den Kern des Anklagevorwurfs betreffenden Beweisthemas und der Beweislage insgesamt brauchte sich der Kammer die von der Revision vermisste Beweiserhebung nicht aufzudrängen.

3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Hund sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die vom Angeklagten ██████ außerdem noch erhobene Rüge, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten einzuholen, ist unzulässig, weil die Revision den hierzu ergangenen Ablehnungsbeschluss des Gerichts nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sachbeschwerden

Die Sachbeschwerden decken weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf; ihre Revisionen sind demgemäß zu verwerfen.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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