Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Teilfreispruch nachgeholt und Schuldspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/84
Datum
11.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ergänzt das Urteil des LG Frankfurt dahin, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird, und berichtigt den Schuldspruch dahin, dass er der versuchten Anstiftung zum schweren Raub schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das Revisionsgericht holt den unterlassenen Teilfreispruch nach und nimmt eine materielle Berichtigung der Tatbestandsbezeichnung und der angewandten Vorschriften vor. In sonstiger Hinsicht ergaben sich keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurden in der Anklage mehrere selbständige Taten gesondert bezeichnet und verurteilt das Landgericht nur eine dieser Taten, ist für die nicht verurteilten selbständigen Taten ein ausdrücklicher Teilfreispruch auszusprechen; unterbliebener Teilfreispruch kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch berichtigen und die Auflistung der anzuwendenden Strafvorschriften anpassen, wenn sich bei rechtlicher Prüfung herausstellt, dass eine andere Tatbestandsqualifikation vorliegt.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

4

Soweit ein Angeklagter freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; für den übrigen, verurteilten Teil trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels, sofern nicht anders entschieden wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 602/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Autohändler Michael Richard S. ██, geboren am ███ 1956 in F[REDACTED], wegen versuchter Anstiftung zum schweren Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1983, soweit es ihn betrifft,

1. dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird,

2. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der versuchten Anstiftung zum schweren Raub schuldig ist; die Liste der angewandten Vorschriften erhält folgende Fassung: § 30 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

III. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 31. März 1983 legte dem Angeklagten im Fall II der Anklageschrift (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe) zwei selbständige Taten zur Last. Das Landgericht hat ihn im Fall 5 der Urteilsgründe verurteilt, im Fall 4 der Urteilsgründe dagegen nicht. Der insoweit gebotene Teilfreispruch ist unterblieben; der Senat hat ihn nachgeholt. Zugleich hat er den Schuldspruch im Fall 5 der Urteilsgründe, wie aus dem Beschlussstenor ersichtlich, berichtigt und die Liste der angewendeten Strafvorschriften neu gefasst.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

TheuneMosbacherNiemöller
MillerGollwitzer
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