Treffer
BGH Beschluss

BGH: Strafausspruch bei Heranwachsendem – §106 Abs.1 JGG fehlerhaft nicht angewandt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/82
Datum
22.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Die Jugendkammer hatte §106 Abs.1 JGG zu Unrecht ausgeschlossen und die Strafzumessung unzureichend begründet, indem sie jugendliche Entwicklungsmerkmale und die gebotene Abwägung von Sühne und Wiedereingliederung nicht ausreichend berücksichtigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Heranwachsenden, gegen die das allgemeine Strafrecht angewandt wird, ist die Strafzumessung unter Abwägung von Sühnezweck und Wiedereingliederungsinteresse vorzunehmen; der Sühnezweck darf nicht überbewertet werden.

2

Die Feststellung einer nicht zu erwartenden Wiedereingliederungsperspektive bei bisher nicht erheblich vorbestraften jungen Tätern erfordert eine besonders sorgfältige und substantiiert begründete Prognose.

3

Bei der Entscheidung über die Anwendung des Jugendstrafrechts nach §106 Abs.1 JGG dürfen generalpräventive Erwägungen oder ein privates Vergeltungsbedürfnis der Angehörigen nicht anstelle einer am Wiedereingliederungsprinzip orientierten Würdigung treten.

4

Festgestellte entwicklungsbedingte (jugendtypische) Persönlichkeitsmerkmale in einem Sachverständigengutachten müssen vom Gericht bei Strafzumessung und Prognose ausdrücklich berücksichtigt und bewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 31. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 602/82 vom 22. Oktober 1982 in der Strafsache gegen Bernd ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED::<1960>] in [REDACTED::], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. März 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Jugendkammer hat die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG rechtsfehlerhaft ausgeschlossen.

Die Entscheidung, ob bei einem Heranwachsenden, gegen den das allgemeine Strafrecht angewendet wird, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden muss, ist unter Beachtung und Abwägung des Sühnezwecks der Strafe und des Gesichtspunktes der Wiedereingliederung des noch jungen Täters zu treffen. Dabei darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1976 – 2 StR 549/76). Das Landgericht meint, eine Wiedereingliederung des Angeklagten sei nicht zu erwarten. Eine solche Prognose hätte jedoch bei dem bisher nicht erheblich vorbestraften jungen Angeklagten einer besonders sorgfältigen Begründung bedurft. Die Jugendkammer stützt sich bei ihrer Beurteilung zwar auf ein Sachverständigengutachten, wonach sich ungünstige Persönlichkeitsmerkmale beim Angeklagten weitgehend verfestigt hätten, erörtert in diesem Zusammenhang aber nicht, dass bei ihm auch solche entwicklungsbedingte (jugendtypische) Merkmale, nämlich eine gewisse Selbstunsicherheit und Unselbstständigkeit festgestellt wurden, die er durch Großspurigkeit und Geltungsbedürfnis zu kompensieren versucht (UA S. 27).

Außerdem meint die Jugendkammer, der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe und das „Genugtuungsbedürfnis der Angehörigen des Opfers“ verbiete die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG. Diese Begründung lässt besorgen, dass hier zusätzlich zum Sühnezweck der Strafe generalpräventive Gesichtspunkte und ein vom Sühnegedanken losgelöstes privates Vergeltungsbedürfnis berücksichtigt wurden. Das wäre fehlerhaft.

MeyerTheune
MaierNiemöller
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