Treffer
BGH Urteil

VO (EWG) 2133/74 verdrängt § 46 WeinG: Irreführung nur noch Ordnungswidrigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/76
Datum
13.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Verstößen gegen das Weingesetz, Betrug/versuchten Betrug und Steuerhehlerei zu entscheiden. Im Fall des Inverkehrbringens von Qualitätswein b.A. unter Angabe nicht zugeteilter Prüfungsnummern trat zum 1.9.1976 Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 an die Stelle von § 46 WeinG. Dadurch entfiel der Straftatbestand des § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG; der Verstoß ist nun als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 WeinG zu ahnden. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert, die Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und zur Neubildung der Gesamtstrafe sowie Festsetzung einer Geldbuße zurückverwiesen; im Übrigen blieben die Revisionen erfolglos bzw. wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Inkrafttreten und Anwendbarkeit einer unmittelbar geltenden EWG-Verordnung, die denselben Regelungsbereich abschließend erfasst, sind nationale Vorschriften insoweit nicht mehr anwendbar.

2

Tritt eine EWG-Verordnung an die Stelle einer im Straftatbestand in Bezug genommenen nationalen Norm, entfällt der betreffende Straftatbestand, wenn der Gesetzgeber die Strafnorm nicht anpasst; eine ersetzende Auslegung ist wegen Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig.

3

Ein Verstoß gegen Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 ist als Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 WeinG zu verfolgen, soweit das nationale Recht dafür eine Bußgeldbewehrung vorsieht.

4

Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist im Revisionsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz anzuwenden; dies kann eine Umstellung von Strafe auf Geldbuße erfordern.

5

Qualitätswein b.A. liegt nur vor, wenn dem Erzeugnis nach Qualitätsprüfung eine Prüfungsnummer zugeteilt ist; das Verwenden einer nicht zugeteilten Prüfungsnummer erfüllt das Irreführungsverbot des Art. 43 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2133/74.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 21. Mai 1976

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

WeinG 1971 § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 69 Abs. 3 Nr. 2 EWG-VO Nr. 2133/74 Art. 43 Abs. 1

1. Am 1. September 1976 ist Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 an die Stelle des § 46 Weingesetz 1971 getreten. Der Straftatbestand des § 67 Abs. 5 Nr. 2 Weingesetz 1971 ist damit weggefallen.

2. Wer gegen Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 Weingesetz 1971.

BGH, Urt. v. 13. Mai 1977 – 2 StR 602/76 – LG Mainz

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 602/76

in der Strafsache gegen

den Winzer Norbert L ██ aus C—, geboren am ██ 1954 in L—/Pfalz, den Weinkaufmann Manfred Ernst ███ aus I—, geboren am ████ 1934 in ██, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 11. Mai 1977 in der Sitzung vom 13. Mai 1977, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Miller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht Dr. █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus München als Verteidiger des Angeklagten Leicht in der Verhandlung,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten L— wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Mai 1976, soweit es ihn betrifft,

a) im Fall II 4 der Urteilsgründe (Prüfungsnummern) dahin geändert, dass der Angeklagte nicht eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 Weingesetz, sondern einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 a und b Weingesetz schuldig ist,

im Einzelstrafausspruch des Falles II b) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

2. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Fälle II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe sowie zur Festsetzung einer Geldbuße im Fall II 4 der Urteilsgründe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revision des Angeklagten ███ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

4. Der Beschwerdeführer █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten L— wegen „Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen von Wein in Tateinheit mit Betrug, einer weiteren Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen von Wein in Tateinheit mit versuchtem Betrug, eines Verstoßes gegen das Täuschungsverbot und einer gemeinschaftlichen Steuerhehlerei“ nach § 67 Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 2 Nr. 12, § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 WeinG 1971, §§ 398, 392 AO, §§ 263, 22, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte L— beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten L— hat teilweise, das Rechtsmittel des Angeklagten ███ keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer setzte im Herbst 1973 etwa 4 500 Litern Most (Kabinett) eine erhebliche Menge Rohrzucker zu, verschnitt das Erzeugnis mit zwei anderen Mosten und verkaufte von diesem Verschnitt im Oktober 1973 11 108 Liter als „1973er Ilbesheimer Herrlich, Spätlese, Stiftsmost“. Die Strafkammer sieht darin ein Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Nr. 1 d WeinG. Die Revision meint, dass der Angeklagte stattdessen nur nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG hätte verurteilt werden dürfen, weil durch das Weingesetz die Zuckerung von Wein nicht schlechthin verboten sei und § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG nur das Inverkehrbringen von absolut verbotenen Erzeugnissen mit Strafe bedrohe.

Die Einwendungen der Revision sind nicht gerechtfertigt. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.

a) Nach den Feststellungen setzte der Beschwerdeführer „Most (Kabinett)“ Rohrzucker zu und fertigte daraus und durch Verschnitt mit anderen Mosten ein Erzeugnis, das er als „Spätlese Stiftsmost“ vertrieb. Ob er, wie die Strafkammer meint, mit der Zuckerung dem Most einen im Sinne des § 8 WeinG nicht zugelassenen „Stoff“ zusetzte (vgl. § 2 der Weinverordnung vom 15. Juli 1971) und dadurch gegen § 67 Abs. 1 Nr. 1 WeinG verstieß, lässt der Senat offen. In jedem Fall erfüllte die Zuckerung den Tatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG.

Das Weingesetz 1971 lässt durch seinen § 6 in Verbindung mit Art. 18, 19 VO (EWG) Nr. 816/70 unter besonderen Voraussetzungen und in ganz bestimmten Grenzen die Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkohols von Wein oder Erzeugnissen, aus denen Wein hergestellt wird, durch (unter anderem) die Zugabe von Saccharose, das heißt Rohr- oder Rübenzucker, zu. Die Erlaubnis der „Zuckerung“ in diesem Sinne ist jedoch auf die Herstellung von Tafelwein und Qualitätswein b.A. beschränkt. Bei der Herstellung von Qualitätswein mit Prädikat ist jede Art von Zuckerung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WeinG; vgl. Zipfel, Kommentar zum Weinrecht 1972, Rdn. 4 zu § 6 WeinG; Koch, Kommentar zum Weingesetz 1971, Anm. 8 zu § 6; Pillmeyer, Textsammlung „Weinrecht“, Rdn. 41 zu Art. 19 VO (EWG) Nr. 816/70). Demzufolge darf auch Traubenmost, der zur Gewinnung von Kabinettwein geeignet und vorgesehen ist, Saccharose nicht zugesetzt werden.

Solchem Most aber hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen in „erheblicher Menge“ Rohrzucker zugegeben. Das von ihm angewandte Verfahren diente nicht der gesetzlich zulässigen Weingewinnung, sondern eindeutig der vom Gesetz nicht zugelassenen Herstellung eines verfälschten Getränks, das er seiner Süße wegen als „Spätlese, Stiftsmost“ verkaufen wollte und dann auch vertrieben hat. Dieses Getränk war ein verbotswidriges Erzeugnis im Sinne des § 52 Abs. 1 WeinG.

b) Das Herstellen des verbotswidrigen Erzeugnisses steht, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, dem späteren Inverkehrbringen gleich (vgl. RGSt 71, 173; 73, 84; BGH NJW 1959, 993, 994; BGH, Beschluss vom 18. Juni 1971 – 2 StR 637/70).

Rechtlich bedenkenfrei ist nach den Feststellungen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen versuchten Betrugs (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 4 LMG; BGH, Urt. vom 5. November 1958 – 2 StR 384/58).

c) Dass der Angeklagte das verbotswidrige Erzeugnis außerdem unter irreführender Bezeichnung in Verkehr brachte, ändert nichts an seiner Strafbarkeit aus § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG als dem gegenüber § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG mit schwererer Strafe bedrohten Vergehen.

2. Entsprechendes gilt für den Schuldspruch im Fall II 3a der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen hierzu setzte der Angeklagte etwa 24 000 Litern Traubenmost (Q.b.A.) 500 kg Rohrzucker zu und verkaufte den größten Teil dieses Erzeugnisses unter den Bezeichnungen „1974 Ilbesheimer Herrlich, Auslese“ und „1974 Siebeldinger Königsgarten, Auslese“.

Wohl darf, wie oben schon ausgeführt wurde, Most zur Herstellung von Qualitätswein b.A. in bestimmten Grenzen gezuckert werden. Es muss sich dann aber eben um eine Zuckerung handeln, die der gesetzmäßigen Herstellung von Qualitätswein b.A., nicht aber der gesetzwidrigen Herstellung eines verfälschten Erzeugnisses („Auslese“) dient (vgl. Koch aaO). Da dies hier nicht der Fall war, kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen der Trockenzuckerung des Traubenmostes nach § 6 Abs. 2 WeinG und den Art. 18, 19 VO (EWG) Nr. 816/70 an sich vorlagen und ob sich der Beschwerdeführer bei der Zugabe von 500 kg Rohrzucker in den für die Trockenzuckerung vorgeschriebenen Grenzen gehalten hat.

3. Soweit der Angeklagte wegen Steuerhehlerei an illegal in die Bundesrepublik eingeführten Branntwein verurteilt ist, ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision macht hierzu auch keine Einzelbeanstandungen geltend.

4. Der Angeklagte bezog im Jahre 1975 von verschiedenen Weinkommissionären 68 216 Liter Weine, ließ sie in Flaschen abfüllen und brachte sie dann als Qualitätsweine b.A. mit Prüfungsnummern in den Verkehr, obwohl den Weinen solche Prüfungsnummern nicht zugeteilt worden waren. Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Inverkehrbringens eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen das Täuschungsverbot“ nach § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 WeinG verurteilt. Insoweit kann das Urteil wegen einer inzwischen eingetretenen, vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu beachtenden Gesetzesänderung nicht bestehen bleiben.

Seit dem 1. September 1976 ist die Bezeichnungsverordnung Wein (VO (EWG) Nr. 2133/74 vom 8. August 1974, ABl. Nr. L 227 vom 17. August 1974 S. 1) anzuwenden (Art. 47 Abs. 2 der VO). Sie ist Gemeinschaftsrecht und hat als solches nach Art. 189 Abs. 2 des EWG-Vertrags allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ihr erkennbares Ziel ist es, die Bezeichnung und Aufmachung von Wein in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu vereinheitlichen und Ausnahmen in den Mitgliedstaaten nur in den in der Verordnung selbst vorgesehenen Fällen zuzulassen. Einzelstaatliche Interessen haben insoweit gegenüber dem Gesamtinteresse der Gemeinschaft zurückzutreten; einzelstaatliche Vorschriften, die denselben Sachbereich regeln wie Vorschriften der Verordnung, sind nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu die Amtliche Begründung zum Weingesetz 1971, insoweit abgedruckt bei Zipfel aaO, Vorb. zum Weingesetz 1971 Rdn. 48 und 49; auch EuGH ZLR 1975, 62, 65).

Das bedeutet, dass das Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter irreführender Bezeichnung nicht mehr wie bisher nach § 46 WeinG, sondern nach Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 zu beurteilen ist. Damit entfällt die Strafvorschrift des § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG, die ausdrücklich auf § 46 WeinG Bezug nimmt. Der deutsche Gesetzgeber, dem allein die Befugnis zusteht, § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG der veränderten Rechtslage anzupassen (vgl. BGHSt 25, 190, 193, 194), hat von dieser Befugnis bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine Auslegung des § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG dahin, dass mit Wirkung vom 1. September 1976 an die Stelle des dort genannten § 46 WeinG Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 getreten sei, scheidet schon mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 2 GG, der einen eindeutig bestimmten Straftatbestand fordert, aus.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers aus § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 WeinG kann mithin nicht aufrechterhalten werden. Gegen ihn ist jetzt vielmehr gemäß § 2 Abs. 3 StGB § 69 Abs. 3 Nr. 2 a und b WeinG als das seit 1. September 1976 geltende mildere Gesetz anzuwenden. Sein Verhalten erfüllte nicht nur, wie die █████████████ zutreffend angenommen hat, den Tatbestand der §§ 67 Abs. 5 Nr. 2, 46 WeinG, sondern stellt sich auch als vorsätzlicher Verstoß gegen Art. 43 der VO (EWG) Nr. 2133/74 dar, die zur Durchführung des Art. 30 VO (EWG) Nr. 816/70 erlassen worden ist (vgl. die Vorbemerkung zur VO (EWG) Nr. 2133/74).

Dabei kann hier auf sich beruhen, ob das in Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 enthaltene Irreführungsverbot sämtliche Fälle erfasst, die auch dem Täuschungsverbot des § 46 WeinG unterfielen, oder ob durch Art. 43 das Täuschungsverbot des § 46 WeinG eingeschränkt worden ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Inverkehrbringen von „Qualitätswein b.A.“ unter Angabe einer nicht zugeteilten Prüfungsnummer erfüllte jedenfalls schon deshalb die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2133/74, weil es nicht geeignet war, eine Verwechslung über die Art des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses auszuschließen. Denn Qualitätswein b.A. ist Wein nur und erst dann, wenn ihm auf Grund einer Qualitätsprüfung eine Prüfungsnummer als Qualitätswein zuerkannt worden ist (§ 1 Abs. 3 WeinG). Gerade das aber war bei dem von dem Angeklagten in Verkehr gebrachten Wein nicht der Fall.

5. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 4 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall und damit zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Zur Entscheidung über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Fälle II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe und zur Festsetzung einer Geldbuße (§ 69 Abs. 7 WeinG) ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

II. Die Revision des Angeklagten ███

1. Die Aufklärungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel angibt, durch die die vermisste weitere Aufklärung hätte erzielt werden können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168, 169).

2. Die Sachbeschwerde erschöpft sich zum Schuldspruch in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerfrei.

SchumacherMillerBuddenberg
KirchhofMeyer
VO (EWG) 2133/74 verdrängt § 46 WeinG: Irreführung nur noch Ordnungswidrigkeit — Themis