BGH: Einfuhrverbot nach Viehseuchengesetz verdrängt § 327 StGB; § 401b RAbgO bei USt-Ausgleich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 602/56
- Datum
- 05.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hält sich eine Einfuhrverbotsanordnung innerhalb des Regelungsrahmens des Viehseuchengesetzes, ist ein Verstoß hiergegen als Spezialvorschrift nach den Strafbestimmungen des Viehseuchengesetzes und nicht nach § 327 StGB zu ahnden, auch wenn die Maßnahme (mit) dem Schutz von Menschen dient.
Die Anwendung des § 327 StGB als Blankettstrafgesetz setzt voraus, dass die verletzte behördliche Anordnung auf Maßnahmen gegen ansteckende menschliche Krankheiten gestützt ist; stützt sie sich allein auf das Viehseuchengesetz, richtet sich die Strafbarkeit nach diesem Gesetz.
§ 401b RAbgO ist auf die Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer anwendbar, wenn das Umsatzsteuergesetz die sinngemäße Anwendung zollrechtlicher Vorschriften ausdrücklich auch für das Strafrecht anordnet (§ 15 Abs. 2 UmsStG).
Bandenmäßiges Handeln im Sinne der qualifizierenden Vorschrift setzt ein Zusammenwirken mehrerer Beteiligter bei der eigentlichen Tatbegehung voraus; bloße Vorbereitungshandlungen genügen hierfür nicht.
Die Änderung des Schuldspruchs im Revisionsverfahren ist zulässig, wenn weitere Feststellungen ausgeschlossen sind und § 265 StPO nicht entgegensteht; die Aufhebung des Strafausspruchs kann sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte erstrecken.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Max Heinz M., geboren ███████ am 21.9.1924 in ██ ██████████████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. März in der Sitzung vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Bundesrichter Scharpenseel, Dr. Schalscha, Bundesrichter, als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 327; Viehseuchengesetz §§ 7, 74 Abs. 1
1. Hält sich ein Einfuhrverbot, obwohl es auch dem Schutz von Menschen gegen eine ansteckende Krankheit dient, innerhalb des Rahmens des Viehseuchengesetzes, ist ein Verstoß gegen das Verbot nur nach dem Viehseuchengesetz und nicht nach § 327 StGB zu ahnden.
RAbgO § 401 b; UmsStG § 15
2. § 401 b RAbgO ist auch bei Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer anwendbar, obwohl diese eine Verbrauchssteuer ist.
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. August 1956 gegen ihn und den früheren Mitangeklagten
1. im Schuldspruch dahin abgeändert: Die Angeklagten sind schuldig a) je einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung, von dem Angeklagten im Rückfall begangen, in Tateinheit mit aktiver Bestechung und einem Vergehen nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Viehseuchengesetzes,
b) je einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung, von dem Angeklagten im Rückfall begangen, in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Viehseuchengesetzes,
c) je eines Vergehens nach §§ 1, 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit und anderer übertragbarer Krankheiten;
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten H. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 327 StGB in zwei Fällen – unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls –, davon in einem Falle in bandenmäßiger Form und unter den erschwerenden Umständen des § 327 Abs. 2 StGB sowie in Tateinheit mit aktiver Bestechung, außerdem wegen Vergehens gegen §§ 1, 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit und anderer übertragbarer Krankheiten, zu Gefängnisstrafen und Geldstrafen und zu Wertersatz verurteilt. Weiter hat sie die Einziehung eines Volkswagens, einer Zeltplane und von 500 Sittichvögeln angeordnet.
Die Revision des Angeklagten M. rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.
I. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte H. am 5. Januar 1955, 10. Januar 1955 und 21. Januar 1955 insgesamt 900 Wellensittiche aus Belgien in das Bundesgebiet ein und versuchten am 29. Januar 1955 weitere 500 Sittiche einzuführen, obwohl sie wussten, dass ihre Einfuhr verboten ist. Sie unterließen entweder bei Überschreiten der Grenze eine Meldung bei der Zollstelle oder brachten die Tiere fern von der Zollstelle über die Grenze; sie wollten auch die fällige Umsatzausgleichssteuer nicht ordnungsgemäß entrichten. Bei der Einfuhr wirkte in zwei Fällen am 5. Januar 1955 und 10. Januar 1955 der Zollbeamte D. mit, indem er beim Zollamt B. den an der Schranke Dienst tuenden Beamten bestimmte, den von dem Mitbeteiligten ██ ███ geführten Kraftwagen mit den Sittichen ohne Prüfung durchzulassen. Die bei dem Schmuggel am 23. Januar 1955 beschlagnahmten Sittiche waren zum Teil Träger des Erregers der Papageienkrankheit. Von dieser wurden in der Folgezeit mehrere Personen befallen, die mit den Tieren in Berührung kamen.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines erschwerten Vergehens nach § 327 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, da er wissentlich ein Einfuhrverbot, das zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit, nämlich der Papageienkrankheit, erlassen worden sei, verletzt und dadurch bewirkt habe, dass durch die Berührung mit den Sittichen mehrere Personen erkrankten. Dem ist nicht beizutreten.
§ 327 StGB, der die Verletzung von Maßnahmen gegen ansteckende menschliche Krankheiten bedroht, ist ein offenes Strafgesetz (Blankettstrafgesetz), das zu seiner Anwendung der Ausfüllung durch eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Diese findet die Strafkammer zu Recht in der Anordnung des Preußischen Ministers vom 14. Januar 1930 (IMBl. S. 32), durch die die Einfuhr von Papageien und Sittichen bis auf weiteres verboten wurde. Das Verbot stützt sich auf § 7 Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519), der zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der Haustiere aus dem Ausland die Möglichkeit gibt, die Einfuhr lebender oder toter Tiere zu untersagen. Zur Anordnung vom 14. Januar 1930 war der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten nach § 2 Viehseuchengesetz und nach dem PrAG zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 i. d. F. vom 28. März 1922 (GS 1911 S. 192, 1928 S. 45) zuständig.
Gegen die Weitergeltung dieses Verbots bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Das frühere Gesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 28. Juni 1880 i. d. F. vom 1. Mai 1894 (RGBl. 1894 S. 401) drohte bei Zuwiderhandlungen gegen seine Vorschriften oder hierauf gestützten Anordnungen Strafen in §§ 65, 66 nur an, sofern nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt waren; es gab demnach Raum für die Anwendung des § 328 StGB und auch des § 327 StGB. Das an seine Stelle getretene Viehseuchengesetz stellt dagegen nun alle in seinen Bereich fallenden Tatbestände in den §§ 74 bis 77 zusammenfassend unter Strafe und schließt damit als Sondervorschrift innerhalb seines Geltungsbereichs die Anwendung des § 328 StGB aus (RGSt 46, 307/309; JW 1913, 1060 Nr. 4). Dies hat auch gegenüber dem § 327 StGB zu gelten.
Wie sich aus dem Begleittext zur Anordnung vom 14. Januar 1930 (IMBl. 1930 S. 32) ergibt, dient diese neben der Abwehr der den Haustieren drohenden Gefahr auch dem Schutz der Menschen vor der Papageienkrankheit. Die zuständige Behörde hat es für ausreichend gehalten, von der ihr durch das Viehseuchengesetz gegebenen Möglichkeit zu Maßnahmen Gebrauch zu machen. Innerhalb des durch dieses Gesetz gegebenen Rahmens hat sie ihr Ziel, auch Menschen gegen die ansteckende Krankheit zu schützen, zu erreichen gesucht. Die Verletzung der Anordnung ist daher nur nach der hierfür maßgebenden Strafdrohung des Viehseuchengesetzes zu ahnden, wie es Nr. 2 der Anordnung auch ausdrücklich ausspricht. Dass § 327 StGB bei Vorliegen der erschwerenden Umstände des Abs. 2 die Möglichkeit einer schwereren Bestrafung gibt, ändert nichts.
Eine Verurteilung nach § 327 StGB kann auch nicht darauf gegründet werden, der Angeklagte habe Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit (Psittakosis) und anderer übertragbarer Krankheiten vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 532) i. d. F. der VO vom 13. Juli 1937 (RGBl. I S. 1383) missachtet. Die Anordnung stützt sich nur auf § 7 Viehseuchengesetz. Nach diesem Gesetz allein kann daher eine Verletzung der Anordnung bestraft werden. Der Angeklagte ist daher nicht wegen eines erschwerten Vergehens nach § 327 StGB Abs. 1 und 2, sondern nur wegen eines Vergehens nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Viehseuchengesetzes zu verurteilen.
II. Die Strafkammer führt zutreffend aus, dass die Sittiche bei der Einfuhr zwar zollfrei sind, jedoch der Umsatzausgleichssteuer unterliegen. Sie nimmt nach den Feststellungen rechtlich fehlerfrei an, dass der Angeklagte diese Steuer hinterzogen und sich daher eines Vergehens nach § 396 RAbgO schuldig gemacht hat.
Zu Recht wendet sie auch § 401 b RAbgO an, obwohl dieser nach seinem Wortlaut nur bei einer Zollhinterziehung oder einem Bannbruch, nicht aber bei der Hinterziehung von Verbrauchssteuern gilt. § 15 Abs. 1 UmsStG bestimmt zwar ausdrücklich, dass die Umsatzausgleichssteuer eine Verbrauchssteuer ist. Nach § 15 Abs. 2 UmsStG finden aber auf die Umsatzausgleichssteuer nicht nur für die Entstehung der Steuerschuld, die Fälligkeit u. a., sondern auch für das Strafrecht die Vorschriften, die für Zölle gelten, sinngemäß Anwendung. Durch diese gesetzliche Sonderregelung ist demnach § 401 b RAbgO dahin ergänzt worden, dass seine Strafschärfungsvorschriften auch den treffen, der die Umsatzausgleichssteuer gewerbsmäßig hinterzieht oder die Hinterziehung unter den erschwerenden Umständen des § 401 Abs. 1 RAbgO Nr. 4 begeht.
Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig in NJW 1953, S. 956 Nr. 26 für den vergleichbaren Fall der Kaffeesteuer, wie sie damals geregelt war, kann sich der Senat nicht anschließen. Die Entscheidung führt in der Begründung an, dass, wenn auch auf die Entstehung und die Fälligkeit der Kaffeesteuer die Vorschriften des Zollgesetzes sinngemäß Anwendung finden, daraus doch nicht folge, dass sie in jeder Beziehung dem Zoll gleichzustellen sei. Dies trifft wohl zu für das jetzt geltende Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (BGBl. I S. 708), da dieses in § 3 zwar die Vorschriften des Zollrechts für die Entstehung der Steuerschuld u. a. für anwendbar erklärt, nicht aber auch für das Strafrecht. Die frühere für die Kaffeesteuer geltende gesetzliche Regelung in Art. VIII § 3 des Anhanges zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum WiGBl. 1948 und WiGBl. 1948 S. 101), auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts bezieht, bestimmte dagegen ausdrücklich, dass die Vorschriften, die für Zölle gelten, bei der Kaffeesteuer auch für das Strafrecht sinngemäß anzuwenden sind. Da der Gesetzgeber nun anders als bei der Neuregelung der Kaffeesteuer für die Umsatzausgleichssteuer trotz des ausdrücklichen Hinweises in § 15 Abs. 1 UmsStG, dass diese Steuer eine Verbrauchssteuer ist, in Abs. 2 die Anwendung der Zollvorschriften auch für das Strafrecht anordnet, ist auch daraus zu folgern, dass er insoweit das Anwendungsgebiet des § 401 b RAbgO erweitern will. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, als die Umgehung des Einfuhrverbots und die Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer meist in der Form des Schmuggels geschehen wird.
Die Voraussetzungen des § 401 b RAbgO sind gegeben. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte sich durch die unerlaubte Einfuhr eine Einnahmequelle von unbestimmter Dauer verschaffen wollte. Sie bejaht daher zu Recht Gewerbsmäßigkeit (BGHSt 1, 383). Ein bandenmäßiges Handeln nimmt sie zutreffend nur bei der Einfuhr am 21. Januar 1955 an, da hier der Angeklagte, der frühere Mitangeklagte H. und die Träger ███ und ███ bei der Verbringung über die Grenze gemeinsam zusammenwirkten (§ 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO). Zwar sind auch bei der Einfuhr am 5. Januar 1955 vor Beginn der Fahrt mehrere Personen, darunter der frühere Mitangeklagte H., gemeinsam tätig gewesen; eine Bandenmäßigkeit entfällt hier jedoch schon deshalb, weil diese Personen nur Vorbereitungen zu der eigentlichen Verbringung über die Grenze trafen (NJW 1953, 915 Nr. 34; BGHSt 7, 291).
Die Rückfallvoraussetzungen des § 404 RAbgO stellt die Strafkammer ohne Rechtsfehler fest.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe eine ██████ Bestechung begangen, indem er den Zollbeamten ██ D. zur Mitwirkung bei der verbotenen Einfuhr durch Versprechen eines Entgelts bestimmte. Dem steht nicht entgegen, dass D. zur Tatzeit nicht mehr beim Zollamt B. als Abfertigungsbeamter tätig war. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob er noch im unmittelbaren Grenzschutzdienst eingesetzt war. Eine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht (RGSt 69, 393; 70, 166/172; BGHSt 4, 293). Dies ist hier der Fall. Die Aufgabe eines Zollbeamten ist es gerade, auch eine Hinterziehung von Abgaben und Steuern zu verhindern und deshalb dem Schmuggel oder der verbotenen Einfuhr entgegenzuwirken. Diese ihm obliegende Pflicht hat der Zollbeamte D. verletzt, indem er die ihm auf Grund seiner früheren dienstlichen ██████████ bekannten Dienstverhältnisse des Zollamts █ ausnutzte und seine Stellung als Zollbeamter missbrauchte, um auf einen anderen ahnungslosen Zollbeamten einzuwirken und sich seiner als Werkzeug zur Umgehung des Einfuhrverbots und zur Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer zu bedienen. Ein solcher Missbrauch der amtlichen Stellung ist keine Privathandlung, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung.
Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht als Mittäter erachtet, da auch er die Tatherrschaft hatte (BGHSt 8, 393). Die Annahme einer Tateinheit zwischen den verschiedenen Gesetzesverletzungen und eines Fortsetzungszusammenhangs ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte und auch der frühere Mitangeklagte H. haben sich daher durch die im Januar 1955 durchgeführten Einfuhren der Sittiche je einer gewerbs- und bandenmäßigen Hinterziehung, von dem Angeklagten im Rückfall begangen, in Tateinheit mit aktiver Bestechung und einem Vergehen nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Viehseuchengesetzes schuldig gemacht.
III. Obwohl der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte H. vom 5. Februar bis 10. Februar 1955 wegen der im Januar begangenen Taten in Untersuchungshaft genommen worden waren, entschlossen sie sich, weiterhin Sittiche aus Belgien trotz des Verbots und ohne Zahlung der Umsatzausgleichssteuer in das Bundesgebiet einzuführen. In Ausführung dieses Entschlusses führten sie im Februar 1955 in zwei Fällen insgesamt 500 Sittiche unerlaubt ein, ohne sie bei dem Zollamt zu gestellen und die fällige Ausgleichssteuer zu entrichten. Eine Erkrankung von Personen wurde in diesen Fällen nicht festgestellt.
Die Annahme einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung im Rückfall nach §§ 396, 401 b RAbgO ist aus den bereits angeführten Gründen rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte ist jedoch auch hier nicht wegen eines Vergehens gegen § 327 StGB, sondern wegen eines Vergehens nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Viehseuchengesetzes zu verurteilen.
Zu Recht hat die Strafkammer ihn auch hier als Mittäter erachtet. Rechtlich fehlerfrei ist die Annahme einer Tateinheit und eines Fortsetzungszusammenhangs. Dass die Strafkammer einen solchen für alle Taten im Januar und Februar 1955 ablehnt, ist nicht zu beanstanden; denn sie stellt fest, dass der Angeklagte nach der Inhaftierung auf Grund seines neuen Entschlusses Sittiche im Februar eingeführt hat. Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die Feststellungen an. Im Übrigen brauchen die Tatsachen, auf die die Strafkammer ihre Feststellungen stützt, im Urteil nicht angegeben zu werden.
IV. Mit den im Februar 1955 eingeführten Tieren hat der Angeklagte Handel getrieben, obwohl er bei der Inhaftnahme erfahren hatte, dass der Handel mit Sittichen und die Aufzucht dieser Tiere einer besonderen Genehmigung bedarf. Die Strafkammer hat ihn daher zu Recht wegen eines Vergehens nach §§ 1, 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 532) i. d. F. vom 13. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1383) verurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit ist nach den Feststellungen gerechtfertigt.
V. Der Senat kann den Schuldspruch wegen der bei den verbotenen Einfuhren im Januar und Februar 1955 begangenen Gesetzesverletzungen selbst ändern, da weitere Feststellungen nach der Sachlage ausgeschlossen sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf einer Verletzung des Viehseuchengesetzes anders hätte verteidigen können, als gegen den Vorwurf einer Verfehlung gegen § 327 StGB.
Die Änderungen im Schuldspruch nötigen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Strafe wegen des Vergehens gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Papageienkrankheit durch die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der beiden anderen Straftaten beeinflusst worden ist. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch ist nach § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten H. zu erstrecken. Es ist hier ohne Bedeutung, dass das Urteil nicht im ganzen, sondern nur im Strafausspruch aufgehoben und der Schuldspruch durch das Revisionsgericht selbst abgeändert wird (vgl. auch BGH bei LM zu § 357 Nr. 1).
Die Aufhebung des Strafausspruchs hat zur Folge, dass auch die Entscheidung über den Wertersatz und die Einziehung, die im Übrigen nicht zu beanstanden ist, nicht bestehen bleiben kann. Hinzuweisen ist dabei, dass die Einziehung der Zeltplane nicht nach § 401 RAbgO begründet ist, da sie kein Beförderungsmittel im Sinne dieser Bestimmung ist (RGSt 68, 44); sie ist jedoch gerechtfertigt nach § 40 StGB.
Senatspräsident Dr. Baldus Dr. Dotterweich Busch ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
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