BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 602/53
- Datum
- 08.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Tatsache, dass der Täter den angerichteten Schaden nicht wiedergutgemacht hat, rechtfertigt allein nicht die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind das Verhalten nach der Tat sowie die sonstige Lebensführung und das Vorleben des Täters in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Die Möglichkeit, Wiedergutmachung als Auflage nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffen, bedeutet, dass das Fehlen einer Wiedergutmachung nur dann gegen den Angeklagten spricht, wenn sich daraus in Verbindung mit seinem Vorleben ein Charaktermangel ergibt, der die Rückkehr in geordnete Verhältnisse ausschließt.
Hat die Verurteilung im Wesentlichen Indiziencharakter, muss geprüft werden, ob das Unterlassen einer Wiedergutmachung dem Opfer gegenüber vorwerfbar ist oder ob der Angeklagte sie aus Verteidigungsinteresse unterlassen haben könnte; diese Prüfung obliegt dem Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 1. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wilhelm August T. ██████ aus █████████, dort geboren am ████████ 1900, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Tatsache allein, dass der Angeklagte den Schaden nicht wiedergutgemacht hat, rechtfertigt es noch nicht, die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen.
Aktenzeichen: 2 StR 602/53
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1954
Vorinstanz: LG Oldenburg
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 1. Oktober 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Osnabrück.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Soweit seine Revision den Schuldspruch angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Urteils. Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Dagegen begegnet die Ablehnung der Strafaussetzung rechtlichen Bedenken.
1.) Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnt die Strafkammer ab, weil der Angeklagte sich zum Ersatz des Schadens nicht bereit finde und keine Rücksichten kenne. Im Übrigen wiederholt sie nur den Wortlaut des § 23 Abs. 2 StGB. Das genügt nicht.
Die Strafkammer nimmt offenbar an, dass es nur darauf ankomme, wie sich der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten verhalten habe; denn sie beschränkt sich auf die Bemerkung, dass er den Schaden nicht wiedergutgemacht habe. Das ist rechtsirrig. Zu dem Verhalten nach der Tat gehört auch die sonstige Lebensführung des Angeklagten. Sie hat die Strafkammer weder für sich noch in Verbindung mit dem Vorleben geprüft. Ferner ist folgendes zu beachten:
Dass der Täter den angerichteten Schaden nicht wiedergutgemacht hat, kann allein die Ablehnung der Strafaussetzung nicht rechtfertigen. Das ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Wiedergutmachung als Auflage zulässt. Maßgebend ist vielmehr, ob nach den Umständen des Einzelfalles darin, dass der Täter den Schaden nicht ersetzt, sich ein Charaktermangel zeigt, der in Verbindung mit seinem Vorleben und seinem sonstigen Verhalten nach der Tat seine Rückkehr in geordnete Verhältnisse nicht erwarten lässt. Dies hat die Strafkammer nicht geprüft. Dies lag aber besonders nahe:
Die Strafkammer führt keinen unmittelbaren Schuldbeweis gegen den Angeklagten. Sie folgert vielmehr rechtlich unangreifbar aus mehreren Beweisanzeichen, dass der Angeklagte die Herkunft der angekauften Papierballen gekannt hat. Diese Beweisanzeichen sind aber nicht so beschaffen, dass sie ohne weiteres jedermann zu einem solchen Schluss nötigen. Eine andere Würdigung ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Es kann deshalb sein, dass der Angeklagte von seinem Standpunkt aus in einer Wiedergutmachung den einzigen sicheren Schuldbeweis gesehen hat. Ist dies der Fall – was zu prüfen war –, so ist ihm sein untätiges Verhalten gegenüber dem Geschädigten nicht vorwerfbar. Denn kein Angeklagter braucht dem Gericht den Schuldbeweis zu erleichtern, geschweige denn sich selbst zu überführen.
2.) Der Senat hat die Sache an ein benachbartes Gericht zurückverwiesen.
| Werner | Sauer | Willms | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |