Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 601/97
Datum
19.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Revision eingelegt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil das Landgericht mögliche minder schwere Fälle und eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unzureichend geprüft hatte. Tatsächliche Feststellungen bleiben aufrechterhalten; spekulative Spätfolgen dürfen nicht nachteilig berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob einzelne Taten als minder schwere Fälle anzusehen sind; dies kann zu einer Verschiebung des Strafrahmens und milderen Strafen führen.

2

Eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist vom Tatrichter zu erörtern, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen; Unterlassen dieser Prüfung kann die Strafzumessung rechtsfehlerhaft machen.

3

Rechtliche oder wertende Fehler der Strafkammer können zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, während die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben können.

4

Es dürfen keine rein spekulativen künftigen Spätfolgen einer Tat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

5

Die Duldung oder Tolerierung der Taten durch Angehörige des Opfers kann bei der Schuld- und Strafzumessung strafmildernde Bedeutung zukommen, insbesondere bei erheblichen seelischen Störungen des Täters.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 601/97 vom 19. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 1997 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 12 Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob die Taten des Angeklagten oder jedenfalls einzelne von ihnen – als minder schwere Fälle zu beurteilen sind, in Anbetracht der zahlreichen Milderungsgründe nur unzureichend auseinandergesetzt und vor allem eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB überhaupt nicht erörtert.

Auf diesen Rechtsfehlern kann die Strafzumessung beruhen. Zwar hat die Strafkammer lediglich Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und neun Monaten verhängt. Hat sie sich dabei aber an der Untergrenze des nicht geminderten Regelstrafrahmens von § 176 StGB mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten orientiert, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie geringere Einzelstrafen und auch eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn sie bei Annahme minder schwerer Fälle oder der hier zumindest gebotenen Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Monat ausgegangen wäre.

Die Verhängung noch milderer Strafen wäre angesichts der zahlreichen Strafmilderungsgründe auch nicht rechtsfehlerhaft.

Da die aufgezeigten Rechtsfehler allein Rechts- und Wertungsfragen betreffen, können die tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, dass mögliche Spätfolgen einer Tat, für deren Eintritt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt, nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen.

Zudem wird er bedenken müssen, dass der Duldung der Taten durch Angehörige des Tatopfers gerade bei dem einfach strukturierten, an einer krankhaften seelischen Störung und unter einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidenden Angeklagten schuldmindernde Bedeutung zukommen kann.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen — Themis