Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 601/90
Datum
22.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem ist die Ablehnung eines Beweisantrags wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels sachlich nicht zu beanstanden. Ein Gutachten hätte selbst bei Bestimmung der Entstehungszeit des maschinengeschriebenen Texts nicht das Alter der Zeugenunterschrift feststellen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Beweisantrag kann mangels Erfolgsaussicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn das Beweismittel die behauptete Tatsache nicht beweisen kann.

3

Selbst wenn ein Gutachten die Entstehungszeit eines maschinengeschriebenen Textes feststellen kann, begründet dies keinen Beweis für die Gleichzeitigkeit mit einer Unterschrift, wenn die Altersbestimmung der Unterschrift nicht möglich ist.

4

Eine Beweisbehauptung ist nur dann geeignet, wenn plausibel dargelegt wird, dass das beantragte Beweismittel die behauptete Tatsache auch tatsächlich nachweisen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 601/90 BESCHLUSS vom 22. Februar 1991

in der Strafsache gegen ███ Josef Anton August, geboren am █ 1944 in ████, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1991 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Juli 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Ablehnung des Beweisantrags vom 30. Juli 1990 wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ist im Ergebnis sachlich nicht zu beanstanden. Die Beweisbehauptung des abgelehnten Antrags ging dahin, dass der maschinengeschriebene Text der Schuldurkunde und die Unterschrift des Zeugen ████ zeitgleich niedergelegt worden seien. Diese Behauptung wäre durch ein Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts selbst dann nicht zu beweisen gewesen, wenn die beantragte Beweiserhebung Aufschluss über die Entstehungszeit des maschinengeschriebenen Textes erbracht hätte, weil es – wie auch der Beschwerdeführer selbst einräumt – unmöglich war, das Alter der Unterschrift des Zeugen ██ zu bestimmen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Niemöller RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

HerdegenGollwitzer
Schäfer
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