Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch trotz Anrechnung ausländischer Haft – Aufhebung des straffreien Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 601/89
Datum
07.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass das Landgericht den Angeklagten wegen vierfachen schweren Raubes schuldig sprach, aber von Strafe abgesehen und Untersuchungshaftentschädigung gewährt hatte. Der BGH hebt den Verzicht auf Strafe und die Entschädigungsentscheidung auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Er betont, dass trotz Anrechnung ausländischer Haft ein Strafausspruch erforderlich ist und inländische Untersuchungshaft vorrangig anzurechnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht, das den Angeklagten für schuldig befindet, hat grundsätzlich eine Strafe zu verhängen; ein Verzicht ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig (§§ 59, 60 StGB).

2

Bei der Anrechnung ist Untersuchungshaft nach § 51 Abs.1 StGB vorrangig zu berücksichtigen; sie ist vor bereits im Ausland verbüßter Haft anzurechnen.

3

Eine im Ausland vollstreckte Strafe ist nach § 51 Abs.3 StGB auch dann auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländischen Taten durch eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft (z. B. § 153c StPO) zum Gegenstand desselben Verfahrens geworden sind.

4

Für die Höhe der Anrechnung ausländischer Strafhaft hat das Tatgericht den maßgeblichen Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs.4 Satz 2 StGB zu bestimmen.

5

Der Strafausspruch ist auch dann erforderlich, wenn die Anrechnung zur Aufzehrung der verhängten Strafe führt; er erfüllt Ausdrucks-, Register- und ggf. Verfahrensfunktionen und muss im Urteil klargestellt werden, einschließlich der Reihenfolge der Anrechnung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 7. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 601/89 in der Strafsache gegen Te aus MU, dort geboren am ███████ 1945, wegen schweren Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juni 1989 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in vier Fällen schuldig gesprochen, jedoch keine Strafe verhängt, und die Verpflichtung der Staatskasse ausgesprochen, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und mit der sofortigen Beschwerde. Die Rechtsmittel sind begründet.

Die vom Landgericht abgeurteilten Raubtaten verübte der Angeklagte im August, September und Oktober 1970. Im Dezember 1970 setzte er sich nach Frankreich ab und beging dort weitere Straftaten, bis er am 8. Januar 1971 in Untersuchungshaft genommen wurde. Das Appellationsgericht Orléans verurteilte ihn am 26. Januar 1972 wegen dieser Taten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. In der Folgezeit wurde die Strafe in verschiedenen französischen Vollzugsanstalten ohne Unterbrechung bis zum 29. Juni 1988 vollstreckt. An diesem Tage wurde der Angeklagte aufgrund eines Gnadenakts der französischen Justiz aus der Haft entlassen, nachdem die lebenslange Freiheitsstrafe schon 1985 in eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren umgewandelt worden war.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Koblenz hat im Verfahren 8 Js 627/70 mit Verfügung vom 22. März 1989 von der Verfolgung der in Frankreich begangenen Straftaten gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen, wegen der nun abgeurteilten Taten hat sie am 25. April 1989 Anklage erhoben.

Seine Entscheidung, für die von ihm abgeurteilten Taten keine Strafe zu verhängen, hat das Landgericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Bei einer Verfolgung auch der Auslandstaten durch die Staatsanwaltschaft wäre aus den für diese Taten und für die Inlandstaten verwirkten Strafen eine 15 Jahre nicht übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden, auf die die in Frankreich erlittene Haft angerechnet worden wäre (§§ 53, 54 Abs. 2 Satz 2, § 51 Abs. 3 StGB). Da die Haftzeit in Frankreich das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach deutschem Recht von 15 Jahren überstiegen habe, wäre dann kein zu verbüßender Strafrest verblieben. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung der Auslandstaten abzusehen, habe demgegenüber eine Schlechterstellung des Angeklagten bewirkt, weil dieser nun ohne die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung für die im Inland begangenen Taten zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt werden müsse. Diese Schlechterstellung, der durch eine unmittelbare oder erweiternde Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 51 Abs. 3 StGB nicht begegnet werden könne, sei dadurch auszugleichen, dass der Angeklagte so gestellt werde, als sei eine die im Inland und die im Ausland begangenen Straftaten erfassende Gesamtstrafenbildung weiterhin möglich. Im Hinblick auf die Haftzeit von über 17 Jahren in Frankreich komme daher die Verhängung einer zusätzlichen Freiheitsstrafe nicht in Betracht.

Die Entscheidung des Landgerichts, von der Festsetzung einer Strafe abzusehen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Grundsätzlich muss das Gericht, das den Angeklagten für schuldig befindet, auch eine Strafe verhängen. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; doch liegt im hier zu entscheidenden Falle keine der gesetzlich zugelassenen Ausnahmen (vgl. § 59, § 60 StGB) vor.

Soweit das Landgericht meint, den Angeklagten nur dadurch vor einer als unbillig empfundenen Strafverbüßung schützen zu können, dass es schon auf den Ausspruch einer Strafe verzichtet, geht seine Auffassung im Übrigen fehl. Es verkennt, dass der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren auszusprechende Strafe jedenfalls deshalb nicht mehr verbüßen muss, weil sie im Wege der Anrechnung (§ 51 StGB) ihre Erledigung findet.

Zum einen ist die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft (16. November 1988 bis 19. Mai 1989) anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB), was freilich die zu verhängende Strafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe für vier Fälle des schweren Raubes, nicht aufzehren wird.

Zum anderen muss aber darüber hinaus auch – entgegen der Ansicht des Landgerichts – die in Frankreich wegen der dort begangenen und abgeurteilten Taten vollstreckte Strafe, eine Haftzeit von mehr als 17 Jahren, angerechnet werden. Das folgt aus § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB. Diese Bestimmung sieht zwar ihrem Wortlaut nach eine Anrechnung nur für den Fall vor, dass der Verurteilte – was hier nicht zutrifft – im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, deretwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird. Doch reicht der sachliche Gehalt dieser Regelung – wie sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt – weiter und ist im Hinblick auf § 51 Abs. 3 StGB eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf die inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung zwar einer anderen, im inländischen Verfahren nicht mitabgeurteilten Tat galt, diese jedoch Gegenstand des inländischen Verfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f.).

So liegt der Fall hier. Die Staatsanwaltschaft hat durch eine in den Akten des vorliegenden Verfahrens dokumentierte Entscheidung vom 22. März 1989 gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung der in Frankreich begangenen Straftaten abgesehen. Spätestens durch diese Entscheidung sind die in Frankreich begangenen Taten zum Gegenstand desselben Verfahrens gemacht worden, das auch die jetzt noch abzuurteilenden inländischen Taten betrifft. Dem steht nicht entgegen, dass diese Entscheidung zum Inhalt hatte, die Taten gerade nicht zu verfolgen; denn zum "Gegenstand des Verfahrens" wurden sie bereits dadurch, dass die Staatsanwaltschaft sich im selben Verfahren mit ihnen befasste und eine Entscheidung über ihre weitere prozessuale Behandlung traf. Damit sind die Voraussetzungen für die Anrechnung aber erfüllt.

Das nunmehr mit der Sache befasste Tatgericht muss nach alledem den unterbliebenen Strafausspruch nachholen. Dies ist, auch wenn die zu verhängende Strafe durch Anrechnung aufgezehrt wird, keine sinnentleerte "Förmelei". Im Strafausspruch wird die Ahndung des vom Angeklagten begangenen Unrechts zum Ausdruck gebracht. Er hat überdies registerrechtliche Folgen und kann auch für spätere Verfahren Bedeutung erlangen.

Das Tatgericht wird hier auch, um Zweifel und Unklarheiten zu vermeiden, ausnahmsweise im Urteilstenor über die Anrechnung zu entscheiden haben. Dies ist deshalb notwendig, weil nicht offenbleiben darf, in welcher Reihenfolge einerseits die in vorliegender Sache erlittene Untersuchungshaft, andererseits die in Frankreich vollstreckte Strafe anzurechnen ist. Die Entscheidung wird dahin zu treffen sein, dass zunächst die Untersuchungshaft und erst danach – auf den dann noch nicht erledigten Teil der zu verhängenden Strafe – die in Frankreich verbüßte Strafhaft Anrechnung findet.

Zwar trifft das Gesetz insoweit keine Regelung; doch gebührt – unter Gesichtspunkten der Sachnähe – der Anrechnung von inländischer Untersuchungshaft, die sich auf die hier abzuurteilenden Taten bezieht, der Vorrang gegenüber einer Anrechnung von ausländischer Strafhaft, die andere, im Ausland begangene Taten betrifft und lediglich unter dem Aspekt der Verfahrenseinheit zur Anrechnung kommt.

Soweit danach ausländische Strafhaft anzurechnen ist, wird das Tatgericht auch den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Mit der sonach gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist, entfällt der Ausspruch, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Auch über diese Frage ist neu zu befinden (§ 8 Abs. 1 StREG).

HerdegenNiemöllerGollwitzer
MaierSchäfer
Strafausspruch trotz Anrechnung ausländischer Haft – Aufhebung des straffreien Urteils — Themis