Vorlage zur Anwendung des § 86a StGB bei 'SS-Runen' im Namen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 601/82
- Datum
- 10.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung für die Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof ist, daß die vom vorlegenden Gericht abweichende Rechtsauffassung die Entscheidung des anderen Gerichts getragen hat.
Beiläufige oder nicht tragende Ausführungen eines Gerichts zu einer Rechtsfrage begründen keine Verpflichtung zur Vorlage an den BGH.
Ob die Verwendung von Zeichen, die NS‑Symbolen ähneln, als verbotenes Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB zu bewerten ist, ergibt sich aus der einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung und kann insbesondere die Prüfung des Schutzzwecks betreffen.
Die Frage, ob eine Handlung den Schutzzweck des § 86a StGB verletzt, ist regelmäßig eine Tat- und Wertungsfrage, die im Vorlegungsverfahren nicht zu klären ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 601/82 in der Strafsache gegen den Chemie-Ingenieur Ulrich [REDACTED] aus DO, geboren am ███ in ███, wegen Beleidigung u. a.
Gründe
I. 1. Der Angeklagte hatte am 3. November 1979 in der Öffentlichkeit an seinem Pullover eine runde Ansteck-Plakette getragen, deren Rand mit den Worten „Antifaschistische Aktion“ beschriftet war. In der Mitte befanden sich die Worte „Stoppt Strauß“; in diesem Namen war das „ß“ durch Zeichen ersetzt, die den in der NS-Zeit gebräuchlichen SS-Runen ähnlich sind.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten der Beleidigung des Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Strauß schuldig gesprochen, jedoch eine Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) abgelehnt. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen wurden verworfen. Die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Verurteilung wegen Vergehens gegen § 86a StGB unterblieb. Das Landgericht hielt den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung nicht für erfüllt. Die vorliegende Nachbildung der SS-Runen sei schon für sich betrachtet kein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB; auch laufe ihre Verwendung hier nicht dem Schutzzweck der Vorschrift zuwider.
2. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist mit den Revisionen befaßt, die Staatsanwaltschaft und Nebenkläger gegen das Berufungsurteil eingelegt haben. Es möchte den Rechtsmitteln, mit denen die Nichtanwendung des § 86a StGB gerügt wird, stattgeben. Daran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 1981 – 3 Ss (13) 671/81 – gehindert. Im dort entschiedenen Fall hatte der Angeklagte jenes Verfahrens im Eingangsbereich eines Jugendtreffs ein Plakat angebracht, bei dem der am Schluß des Textes („meine Meinung: Strauß ist gefährlich! deshalb: Stoppt Strauß!“) stehende Name mit SS-Runen geschrieben war. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat darin kein Vergehen gegen § 86a StGB gesehen. Es hat bezweifelt, ob die vom Angeklagten gewählte Darstellungsform – die Schreibweise eines Familiennamens mit zwei „ss“ in einer Art, die an SS-Runen erinnere – die Abbildung eines im Sinne des § 86a StGB verbotenen Kennzeichens sei; durch das bildliche Einfügen von Zeichen, die NS-Symbolen ähnelten, werde die Darstellung „zumindest nicht regelmäßig“ zu einem verbotenen Kennzeichen. Jedenfalls aber sei ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte durch sein Vorgehen – nach dem gesamten Inhalt und der äußeren Aufmachung des Plakates sowie seiner eindeutigen Zielrichtung – den Schutzzweck der Norm nicht verletzt habe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält den von ihm zu entscheidenden Fall für vergleichbar und sieht den Schutzzweck des § 86a StGB durch das Tragen der Plakette als verletzt an. Es hat dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Darstellung des Buchstabens „ß“ durch „SS-Runen“ im Namen „Strauß“ auf einer in schwarz-rot-weiß gehaltenen und öffentlich getragenen runden Plakette mit der Aufschrift „Antifaschistische Aktion – Stoppt Strauß“ den objektiven Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt (NStZ 1982, 333).
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
1. Die Vorlegungsfrage, wie sie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main formuliert hat, kann nicht diejenige Rechtsfrage sein, in deren Beurteilung es von dem bezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen will; denn sie führt mehrere dem Sachverhalt entnommene Merkmale auf, die in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Falle nicht vorlagen: Dort ging es nicht um das Tragen einer – in der Vorlegungsfrage näher beschriebenen – Plakette, sondern um das Anbringen eines Plakates.
2. Abweichen möchte das vorlegende Gericht von der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart insoweit, als dieses den Standpunkt vertreten hat, durch das bildliche Einfügen von Zeichen, die NS-Symbolen ähnelten, werde die Darstellung „zumindest nicht regelmäßig“ zu einem verbotenen Kennzeichen. Diese Abweichung begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Vorlegung.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nur erfüllt, wenn die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, die Entscheidung des anderen Gerichts auch getragen hat (BGHSt 7, 314; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es.
Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Kennzeichenqualität solcher NS-Symbole, die einem Namenszug eingefügt sind, war für sein damaliges Urteil nicht entscheidungserheblich. Das Gericht hat vielmehr in dem von ihm entschiedenen Falle die Anwendbarkeit des § 86a StGB unabhängig von der Beurteilung der Darstellung als Kennzeichen deshalb verneint, weil der Angeklagte durch sein Vorgehen – nach dem gesamten Inhalt und der äußeren Aufmachung des Plakates sowie seiner eindeutigen Zielrichtung – den Schutzzweck der Norm nicht verletzt habe. Dies ist ein anderer, von der Qualifizierung einer Darstellung als verbotenes Kennzeichen zu unterscheidender rechtlicher Gesichtspunkt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 30, 32 f.; 25, 128, 130 f.; 28, 394, 396) dazu dient, den Anwendungsbereich des § 86a StGB einzugrenzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem von ihm entschiedenen Falle allein auf diesen Gesichtspunkt abgehoben und eine Verletzung des Schutzzwecks der Norm verneint. Daß dies der allein maßgebliche, tragende Grund seiner Entscheidung war, zeigt das diese Begründung einleitende Wort „jedenfalls“. Damit wird deutlich gemacht, daß letztlich dahingestellt bleiben könne, ob die damals beurteilte Darstellung überhaupt ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sei. Die vorangestellten Ausführungen zur angeblich „regelmäßig“ fehlenden Kennzeicheneigenschaft solcher NS-Symbole, die einem Namenszug eingefügt sind, erweisen sich hiernach als nur beiläufige, über den beurteilten Fall hinausgreifende und die Entscheidung nicht tragende Bemerkungen. Sie hindern das vorlegende Gericht nicht, in seinem Fall die in Rede stehenden, in dem Namen „Strauß“ eingesetzten SS-Runen als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB zu bewerten.
3. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main will in dem ihm vorliegenden Fall eine Verletzung des dem § 86a StGB innewohnenden Schutzzwecks bejahen. Daran ist es durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht gehindert. Mit der beabsichtigten Entscheidung würde es nicht in einer Rechtsfrage von der Auffassung dieses Gerichts abweichen.
Allerdings weisen beide Fälle – was den zugrundeliegenden Sachverhalt angeht – Übereinstimmungen auf. Sie bestehen darin, daß beide Male zum Zwecke der politischen Meinungsäußerung eine schriftliche Darstellung des Personennamens „Strauß“ (oder „Strauss“) benutzt worden ist, in der die Buchstaben „ß“ (oder „ss“) durch SS-Runen (oder diesen ähnlich sehende Zeichen) ersetzt waren; auch haben die Täter diese Darstellung jeweils nicht in einer dem Symbolgehalt der Kennzeichen entsprechenden Richtung, sondern gerade als Ausdruck ihrer Gegnerschaft zu den Methoden des nationalsozialistischen Regimes gebraucht.
Diese Übereinstimmungen reichen indessen nicht aus, um die Folgerung zu erlauben, das vorlegende Gericht wolle hier eine Rechtsfrage anders als das Oberlandesgericht Stuttgart beurteilen. Die Rechtsauffassungen beider Gerichte über den Schutzzweck der Norm unterscheiden sich nicht. Dies zeigt sich schon daran, daß sich sowohl das vorlegende Gericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Dieser hat in den zitierten Entscheidungen den Standpunkt vertreten, Schutzzweck der Norm sei nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, sondern auch die Wahrung des politischen Friedens dadurch, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werde, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Von diesem Verständnis des Schutzzwecks der Norm geht sowohl das vorlegende Gericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart aus. Die Unterschiedlichkeit ihrer Beurteilung bezieht sich nicht auf den rechtlichen Maßstab, sondern vielmehr ausschließlich auf dessen Anwendung im jeweils zu entscheidenden Fall. Soweit es hiernach darauf ankommt, ob das Verhalten des Täters – unmittelbar gemessen am Schutzzweck des § 86a StGB – unter Berücksichtigung aller hierfür wesentlichen Umstände tatbestandsmäßig ist, handelt es sich aber um eine Tatfrage, die einer Klärung im Wege des Vorlegungsverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. Salger in KK StPO, § 121 GVG Rdn. 35 f. mit Nachweisen).
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