Verfall von 40.000 Gulden aufgehoben und zurückverwiesen wegen Feststellungsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 601/79
- Datum
- 10.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Maßnahme des Verfalls dient der Abschöpfung des durch die rechtswidrige Tat erzielten Vermögensvorteils; verfallen darf nur der Gewinn, nicht der gesamte Erlös.
Bei der Anordnung des Verfalls sind von dem für die Tat erzielten Erlös die dem Täter entstandenen Unkosten abzuziehen; diese Unkosten sind vom Gericht festzustellen.
Fehlen im Urteil Feststellungen darüber, ob der verfallene Betrag den gesamten Kaufpreis oder nur eine Teilzahlung darstellt oder in welcher Höhe Unkosten anzusetzen sind, ist die Verfallerklärung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Soweit das Urteil ausreichende Feststellungen trifft, bleiben die übrigen Angriffe der Revision unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Lahn-Gießen, 5. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 601/79 in der Strafsache gegen den Kaufmann Suthep ██████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1921 in ███████ (Thailand), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Suthep ███ wird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 5. Juni 1979 im Ausspruch über den Verfall der 40.000 holländischen Gulden mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Suthep ██████ wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat nicht aufklären können, ob es sich bei den 40.000 holländischen Gulden, die dem Angeklagten Suthep ███████ für das Heroin übergeben worden waren, um die gesamte Gegenleistung oder nur um eine Teilzahlung handelte (UA S. 7). Zu Gunsten des Angeklagten war daher davon auszugehen, dass die 40.000 holländischen Gulden den gesamten Kaufpreis ausmachten.
Die Strafkammer hat dann aber den ganzen Betrag als „Vermögensvorteil“ für verfallen erklärt (UA S. 21). Diese Entscheidung kann keinen Bestand haben.
Durch die Maßnahme des Verfalls darf nur der durch die rechtswidrige Tat erlangte Gewinn abgeschöpft werden. Von dem für das Heroin erzielten Erlös müssen deshalb die dem Angeklagten entstandenen Unkosten wie zum Beispiel der Preis, den er an seine Lieferanten gezahlt hat, abgezogen werden (BGHSt 28, 369). Da die Höhe der Unkosten dem Urteil nicht zu entnehmen ist, muss die gesamte Verfallerklärung aufgehoben werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Suthep ███ ergeben.
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
| Mißl | Maier |