Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Handeltreiben wegen fehlender Gesamtwürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 601/78
- Datum
- 17.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtentscheidung über Hilfsbeweisanträge ist unschädlich, wenn die darin behaupteten Umstände die tragenden Feststellungen der Verurteilung nicht betreffen und lediglich Einzelheiten des Handlungsablaufs betreffen.
Wer eigennützig als Vermittler an Verkaufsverhandlungen mitwirkt, erfüllt das Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG auch ohne Besitz oder Erwerb der Betäubungsmittel.
Lehnt das Gericht die in § 11 Abs. 4 BetMG genannten Regelfälle ab, so kann es dennoch einen besonders schweren Fall annehmen; dies setzt jedoch eine zusammenfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände voraus, sofern gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen.
Bei erheblicher Induktion durch Dritte (z.B. durch Polizeibeamte) und fehlender früherer Beteiligung an Rauschgifthandel sind diese mildernden Umstände in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und können die Annahme eines besonders schweren Falls ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 3. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 601/78 in der Strafsache gegen
den Schweißer Muharrem ███ aus BO, geboren am █████████ 1954 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Arbeiter Saban K. aus H., geboren am ███ 1940 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 3. März 1978, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ und die Revision des Angeklagten ████████ werden verworfen.
III. Der Beschwerdeführer K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Bejahung eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten K. hat im Strafausspruch Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten K. ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge des Revisionsführers ██████ dringt nicht durch. Zwar hätte die Strafkammer über die Hilfsbeweisanträge des Angeklagten im Urteil entscheiden müssen. Auf diesem Fehler beruht jedoch der Schuldspruch nicht. Nach
den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte auf Veranlassung von zwei als Heroinkäufern getarnten Kriminalbeamten, die sich dabei des Mittelsmannes A. bedienten, die Verbindung zu zwei türkischen Heroinverkäufern, den beiden Mitangeklagten, hergestellt und bei den Verkaufsverhandlungen seines Vorteils wegen mitgewirkt. Die in den Beweisanträgen aufgestellten Behauptungen sind für diese Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des Tuns als Handeltreiben unbeachtlich. Sie betreffen nur Einzelheiten des Handlungsablaufs, die für den Schuldspruch ohne Bedeutung sind. Schon das vom Angeklagten selbst eingeleitete Verhalten, das er bis zu dem Zeitpunkt gezeigt hat, als die Mitangeklagten den Parkplatz zwecks Herbeiholung des Heroins verließen, rechtfertigt den Schuldspruch, ohne dass es auf weitere Einzelheiten ankommt.
2. Da der Angeklagte durch seine Vermittlung bei den Verkaufsverhandlungen eine eigennützige, auf Heroinumsatz gerichtete Tätigkeit ausgeübt hat, ist er zutreffend des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG für schuldig befunden worden (vgl. BGHSt 25, 290, 291).
3. Dagegen unterliegt der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht verneint die im Katalog des § 11 Abs. 4 BetMG genannten Regelfälle, führt aber weiter aus: „Angesichts der im vorliegenden Fall sichergestellten Menge von 861,5 g Heroin ragt der Unrechts- und Schuldgehalt der hier maßgeblichen Tat jedoch ganz erheblich über die Durchschnittsfälle hinaus, so dass gleichwohl die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles ge-
geben sind.“ Diese Ausführungen reichen nicht aus. Zutreffend hat die Strafkammer bei diesem Revisionsführer ein Regelbeispiel des § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG für nicht gegeben erachtet. Soll trotzdem ein besonders schwerer Fall bejaht werden, setzt dies jedenfalls dann eine zusammenfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände voraus, wenn eine Reihe von gewichtigen Strafmilderungsgründen Unrecht und Schuld des Täters oder diese allein gemindert erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1978 – 2 StR 716/77 –). Das ist hier der Fall. Der Revisionsführer wurde zu seinem Tun durch zwei Kriminalbeamte angestiftet. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich bisher nicht mit Rauschgift beschäftigt hatte, lediglich wusste, dass seine türkischen Landsleute, die beiden Mitangeklagten, Heroin in einer größeren Menge verkauften, und erst mehrere Gespräche des Angeklagten mit dem Mittelsmann der Kriminalbeamten zu konkreten Verhandlungen führten. Die Urteilsfeststellungen lassen es auch offen, ob der Angeklagte sich nur zur Tat bereit fand, nachdem ihm schließlich zwölf Schallplatten mit Aufnahmen vom Koran sowie dazugehörigen Textbüchern und später zusätzliche Barzahlungen von 500,– DM und weiteren 2.000,– DM versprochen worden waren, demnach also nachhaltig auf ihn eingewirkt worden war. Der Verkauf konnte von vornherein nicht zustande kommen, da die Kriminalbeamten das Heroin gar nicht kaufen wollten. Wohl war dann seine Mitwirkung bei den Verkaufsverhandlungen über eine nicht geringe Menge Heroin erheblich. Er hatte jedoch das Heroin nie in Besitz oder erworben. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer im Wege einer Gesamtbewertung aller wesentlichen Zumessungstatsachen prüfen müssen, ob sich die Tat aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle so weit heraushebt, dass sie ihnen gegenüber als besonders schwer erscheint.
Deshalb war der Strafausspruch gegen ihn aufzuheben.
4. Die Verurteilung des Angeklagten ██████ zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten. Bei ihm und dem Mitangeklagten C. liegen die beim Angeklagten K. gegebenen Milderungsgründe nicht vor. Außerdem hatten K. und ██ Besitz an dem sichergestellten Heroin von nicht ████████ Menge, so dass bei ihnen § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG Anwendung findet.
| Schumacher | Kirchhof | Maier | |||
| Willms | Meyer |