Verjährung bei OWi: §32 Abs.2 OWiG gilt auch für vor 1.1.1975 ergangene Urteile
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 601/75
- Datum
- 20.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteile des ersten Rechtszugs und Beschlüsse nach §72 OWiG hemmen gemäß §32 Abs.2 OWiG die Verjährung auch dann, wenn sie vor dem 1. Januar 1975 ergangen sind.
Neue Vorschriften des Verfahrensrechts gelten ab ihrem Inkrafttreten auch für bereits anhängige, noch nicht abgeschlossene Verfahren; dies schließt die Anwendung verjährungsrechtlicher Übergangsregelungen ein.
Eine unzulässige echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird; die Anwendung neuer Verjährungsvorschriften auf laufende Fälle stellt regelmäßig eine zulässige (unechte) Rückwirkung dar.
Übergangsbestimmungen des Art.309 EGStGB und die Regelungen des §33 Abs.1 OWiG nF sind so auszulegen, dass sie die durch Änderungen der Unterbrechungs- und Hemmungsregeln entstandene Lücke schließen und eine ungewollte Begünstigung des Eintritts der Verjährung verhindern.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 601/75 in der Bußgeldsache gegen den Kraftfahrer Lothar M ███ aus ██ ██, dort geboren am ██████, wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Leitsatz
Urteile des ersten Rechtszuges und Beschlüsse nach § 72 OWiG hemmen den Ablauf der Verjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn sie vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden sind.
Tenor
Urteile des ersten Rechtszuges und Beschlüsse nach § 72 OWiG hemmen den Ablauf der Verjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn sie vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden sind.
Gründe
Das Amtsgericht in Saarbrücken hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 11. November 1974 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300,-- DM verhängt. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Das zur Entscheidung über sie berufene Oberlandesgericht in Saarbrücken ist der Auffassung, nach Erlass des tatrichterlichen Urteils sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Es hält die Vorschrift des § 32 Abs. 2 OWiG nF, die Urteilen des ersten Rechtszuges und Beschlüssen nach § 72 OWiG verjährungshemmende Wirkung beilegt, für nicht anwendbar auf Erkenntnisse, die vor dem 1. Januar 1975 ergangen sind.
Seine Ansicht begründet es im Wesentlichen mit der Erwägung, der neuen Vorschrift komme keine rückwirkende Kraft zu. Artikel 309 Abs. 1 EGStGB erstrecke die Geltung der Vorschriften des neuen Rechts über die Verjährung ausdrücklich auf vor dem 1. Januar 1975 begangene Taten, wogegen von früheren Prozesshandlungen nicht die Rede sei. In Weiterführung dieser Auffassung enthalte Abs. 2 der Vorschrift die ausdrückliche Anordnung, dass für vor dem 1. Januar 1975 vorgenommene Unterbrechungshandlungen das bisherige Recht gelte.
Das bedeute, dass ein vor dem 1. Januar 1975 erlassenes Urteil des ersten Rechtszuges die nach neuem Recht nicht mehr bestehende verjährungsunterbrechende Wirkung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG aF behalte, während die verjährungshemmende Wirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG nF nur den seit Anfang 1975 ergangenen Urteilen zukomme.
An einer Einstellung des Verfahrens sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Februar 1975 – SsOWi 22/75 –, veröffentlicht in VRS 48, 443, gehindert. Das Oberlandesgericht in Köln vertritt in jener Entscheidung die Auffassung, dass § 32 Abs. 2 OWiG nF auch auf vor dem 1. Januar 1975 erlassene Urteile anzuwenden sei. Das Oberlandesgericht in Saarbrücken hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:
„Bedeutet die Geltung der Vorschriften des neuen Rechts der Verfolgungsverjährung auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, gemäß Art. 309 Abs. 1 EGStGB, dass auch einem vor diesem Zeitpunkt erlassenen Urteil des ersten Rechtszuges die nunmehr in § 32 Abs. 2 OWiG nF zugelegte Wirkung des Ruhens der Verfolgungsverjährung zukommt?“
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
In der Sache selbst kann der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht folgen.
Dass neue Vorschriften des Verfahrensrechts von ihrem Inkrafttreten an auch für bereits anhängige Verfahren gelten, ist eine Selbstverständlichkeit, die der Gesetzgeber nicht eigens auszusprechen brauchte. Wenn er in Art. 309 Abs. 1 EGStGB bestimmte, dass die neuen Verjährungsvorschriften auch für vor dem 1. Januar 1975 begangene Taten gelten sollten, so hatte er damit in erster Linie die sachlichrechtliche Seite der Rechtseinrichtung der Verjährung im Auge, nicht jedoch das Ziel, den allgemeinen Grundsatz des sofortigen Eingreifens neuen Verfahrensrechts für den Bereich der Verjährungsvorschriften außer Geltung zu setzen.
Das vorlegende Oberlandesgericht verkennt zudem, dass von einer rückwirkenden Anwendung von Verfahrensrecht im eigentlichen Sinne nur dort die Rede sein kann, wo nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen, also z. B. eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts nach den alten Vorschriften schon eingetretene Verjährung wieder beseitigt werden soll. Die sogenannte unechte Rückwirkung, die darin besteht, dass das neue Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und dabei auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegende Anknüpfungspunkte einbezieht, entspricht dem Regelfall, von dem der Gesetzgeber auch bei der Übergangsregelung für die Verjährung ausging (vgl. BVerfGE 11, 145).
Das zeigt gerade die Vorschrift des Art. 309 Abs. 2 EGStGB. Denn ihr einziger Sinn bestand darin, die sonst eingetretene „Abwertung“ einer vor dem Stichtag liegenden, nur nach altem Recht zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten richterlichen Handlung zu verhindern.
Dem Gesetzgeber ging es, wie auch die weitere Regelung in Abs. 4 über das Verhältnis der durch Unterbrechung in Lauf gesetzten Verjährungsfristen zur neuen absoluten Verjährung nach §§ 33 Abs. 3 Satz 2, 34 OWiG nF deutlich macht, darum, Übergangsregelungen zu schaffen, die nicht zu einer besonderen Begünstigung des Eintritts von Verjährungen führten. Diese Folge würde jedoch eintreten, wenn durch die Anwendung des § 32 Abs. 2 OWiG nicht umfassend die Lücke geschlossen würde, die durch die Begrenzung der zur Unterbrechung geeigneten Handlungen in § 33 Abs. 1 OWiG nF für die Zeit nach dem Ergehen des ersten Urteils geschaffen wurde.
Die Regelungen in § 33 Abs. 1 OWiG nF und in § 32 Abs. 2 OWiG ergänzen sich und bilden eine Einheit, für deren Auflösung in Übergangsfällen kein Grund zu sehen ist. Dabei darf es nichts ausmachen, dass für die Übergangszeit an das Urteil des ersten Rechtszugs sowohl die Unterbrechungswirkung nach § 29 OWiG aF, § 309 Abs. 2 EGStGB wie die Hemmungswirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG nF geknüpft wird. Diese Wirkungen stehen sich nicht gegenseitig im Wege. Die Anwendung des § 32 Abs. 2 OWiG nF scheidet aus, wo trotz der Unterbrechungswirkung des erstinstanzlichen Urteils und etwaiger weiterer Akte die Verjährung noch vor dem 1. Januar 1975 eingetreten ist. Auf der anderen Seite können Unterbrechungshandlungen nach altem Recht durch das erstinstanzliche Urteil und etwa diesem nachfolgende richterliche Akte keine Rolle mehr spielen, wenn, wie in dem hier zu entscheidenden und dem vom Oberlandesgericht in Köln entschiedenen Fall, die Verjährungsfrist am Stichtag noch lief. Denn hier greift § 32 Abs. 2 OWiG nF mit seiner hemmenden Wirkung ein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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