Wiedereinsetzung und Revision verworfen wegen wirksamer Zurücknahme durch Verteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 601/68
- Datum
- 18.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Zurücknahme eines Rechtsmittels durch einen Verteidiger ist gegeben, wenn dieser aufgrund einer vorliegenden Vollmacht zur Zurücknahme befugt ist; die Zurücknahme bindet den Angeklagten.
Ein bloßes Ankündigen der Mandatsniederlegung stellt keine Drohung dar, die die Gültigkeit einer erteilten Zustimmung zur Zurücknahme des Rechtsmittels in Frage stellen könnte.
Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die weitere Durchführung des Rechtsmittelverfahrens durch eine wirksame Zurücknahme des Rechtsmittels verhindert wird.
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung der Begründung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel bereits bei der Einlegung ordnungsgemäß begründet worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 601/68 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Friedrich Wilhelm H. aus ████, geboren am ██████ 1929 in ██, Kreis ██, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom **18. Dezember 1968
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. Mai 1968 zu gewähren, und die Revision selbst werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte selbst als auch sein damaliger Wahlverteidiger, Rechtsanwalt █████ in ████████, rechtzeitig Revision eingelegt. Dieser hat zugleich das Rechtsmittel durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Dem Wahlverteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, wurde das Urteil am 12. Juli 1968 zugestellt. Danach meldeten sich die Rechtsanwälte Ludwig █████, von ████████, Günther ███████ und Dr. █████ in ███████, die ihre Praxis gemeinsam ausüben, unter Überreichung einer vom Angeklagten am 4. Juni 1968 ausgestellten Vollmacht als Wahlverteidiger. Unter Berufung auf diese Vollmacht, die auf sie alle lautete und die ausdrückliche Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln enthielt, nahmen sie durch den beim Landgericht am 12. August 1968 eingegangenen, von Rechtsanwalt Günther ███████ unterzeichneten Schriftsatz vom 8. August 1968 die Revision zurück. Am 5. September 1968 hat der Angeklagte gemäß § 299 StPO zu Protokoll des Amtsgerichts in Büßbach die Sachbeschwerde näher begründet und ferner eine Verfahrensrüge erhoben. Zugleich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nachgesucht.
Es kann dahinstehen, ob das Gesuch rechtzeitig (§ 45 Abs. 1 StPO) gestellt ist und ob für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nur für die Verfahrensbeschwerde erforderlich wäre, überhaupt noch Raum ist, nachdem die Revision bereits bei der Einlegung durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden ist. Das Gesuch ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der vom Angeklagten erstrebten Durchführung des Revisionsverfahrens die Zurücknahme des Rechtsmittels entgegensteht.
Die Befugnis des Rechtsanwalts Günther ███████ zur Zurücknahme der Revision ergibt sich aus der Vollmacht vom 4. Juni 1968, die sich auch auf ihn und nicht nur, wie der Angeklagte meint, auf Rechtsanwalt Dr. █████ bezieht. Im Übrigen hat der Angeklagte mit dem von ihm selbst angeführten Schreiben vom 4. August 1968 der Zurücknahme ausdrücklich zugestimmt. Dass dieses Schreiben an Rechtsanwalt Dr. █████ gerichtet war, während die Zurücknahme durch Rechtsanwalt Günther ███████ erfolgte, ist ohne Belang. An die Zurücknahme ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Ihre Wirksamkeit wird insbesondere auch nicht durch die Behauptung des Angeklagten in Frage gestellt, er habe nur deshalb zugestimmt, weil Rechtsanwalt Dr. █████ ihn über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels getäuscht und ihm die Niederlegung des Mandats angedroht habe. Für die behauptete Täuschung besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Das gilt umso mehr, als die vom Angeklagten geltend gemachten Rechtsfehler nicht vorliegen. Die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben, weil er die zunächst bedingt erlassene Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Mainz vom 6. Juli 1951 erst am 28. März 1962 verbüßt hatte.
Auch § 265 StPO ist nicht verletzt; denn Anklage und Urteil stimmen in der rechtlichen Würdigung der Tat vom 22. Januar 1968 als einer versuchten räuberischen Erpressung überein.
Die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, stellt selbstverständlich keine Drohung dar, welche die Gültigkeit der Zustimmung in Frage stellen könnte.
Da die Revision bereits bei der Einlegung ordnungsgemäß begründet worden ist und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen des Angeklagten ergeben, dass er das Rechtsmittel auf jeden Fall durchgeführt haben will, hat der Senat auch die Revision selbst als unzulässig verworfen.
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