Revision: Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein aufgehoben und Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 601/59
- Datum
- 10.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fahrerlaubnis darf nicht mit einem gesetzlich nicht vorgesehenen befristeten oder bedingten Charakter versehen werden; der Gesetzgeber sieht solche Erteilungen nicht vor (§ 2 StVG).
Die Verwaltungsbehörde kann dem Inhaber einer Fahrerlaubnis Auflagen erteilen, deren Nichtbefolgung gegebenenfalls den Entzug der Erlaubnis rechtfertigt (§ 12 StVZO), nicht aber die unmittelbare Befristung der Erteilung.
Für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG müssen die Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass der Täter zur Tatzeit über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte; hierzu gehören auch Feststellungen zum Besitz des Führerscheins.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zum inneren Tatbestand oder zum Vorliegen einer wesentlichen tatsächlichen Voraussetzung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dies gilt auch für die Neuberechnung des Gesamtstrafenausspruchs und damit zusammenhängender Nebenfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 15. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████████████████, den Buchdrucker Erich, geboren █████ ███████ ███ in ████, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsvergehens im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 15. September 1959 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vollendeten Betrugs in fünf Fällen und wegen versuchten Betrugs in einem Falle, sämtlich unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen, ferner wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Der Angeklagte macht mit seiner Revision die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
1. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs und Betrugsversuchs im Rückfall verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Führerschein) nicht aufrechterhalten bleiben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten im Jahre 1955 ein Führerschein der Klasse III unter zeitlicher Beschränkung bis zum 6. Oktober 1956 mit dem Einweis erteilt worden, dass eine Verlängerung nur erfolgen werde, wenn er rechtzeitig ein Gutachten über seine Eignung beibringe; der Angeklagte habe dies nicht getan und deshalb ab Oktober 1956 keinen „gültigen“ Führerschein mehr besessen. Abgesehen davon, dass es an einer Feststellung darüber fehlt, ob der Angeklagte das von dem Landgericht angenommene Vergehen nach § 24 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, was jedenfalls für die Strafzumessung (es ist auf die Höchststrafe erkannt worden) von Bedeutung wäre, legt das Urteil die Annahme nahe, dass der Angeklagte zur Tatzeit jedenfalls im Besitz des ihm erteilten Führerscheins gewesen ist.
Das Landgericht scheint nun der Ansicht gewesen zu sein, die dem Angeklagten erteilte Fahrerlaubnis sei von selbst erloschen und der Führerschein habe diese Eigenschaft verloren, weil der Angeklagte nicht innerhalb der Frist bis zum 6. Oktober 1956 der Auflage, ein Gutachten über seine Eignung beizubringen, nachgekommen ist. Indessen dürfen Fahrerlaubnis oder Führerschein weder auf Widerruf (OGHSt 1, 279) noch befristet oder bedingt erteilt werden. Ein solches Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 2 StVG). Nur für die Wiedererteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis können Fristen und Bedingungen festgestellt werden (§ 4 Abs. 4 StVG). Auch § 12 StVZO erlaubt der Verwaltungsbehörde nur, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis Auflagen zu machen, bei deren Nichtbeachtung die Erlaubnis entzogen werden kann. Dies ist möglicherweise bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins, über dessen Inhalt das Urteil nichts ergibt, geschehen.
Jedenfalls lassen die unzureichenden Feststellungen, insbesondere auch zum inneren Tatbestand, eine Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zu.
Weil die Verurteilung wegen des Verkehrsdelikts nicht aufrechterhalten werden kann, ist auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs geboten. Bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe ist erneut über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft (nicht: „Vorstrafe“) zu befinden.
Das Landgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der Verkehrsstraftat aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 154 StPO eingestellt werden kann.
Baldus Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. Schalscha ist im Urlaub, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | Kirchhof | ||
| Menges |