Treffer
BGH Beschluss

BGH: Begründungspflicht bei Nichtvereidigung nach § 48 OWiG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 600/70
Datum
15.01.1971
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH entscheidet, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 48 OWiG so zu begründen ist, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, weshalb die Vereidigung entbehrlich ist. Eine Begründung kann entfallen, wenn der Grund offenkundig ist. Die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen müssen nicht offengelegt werden. Die Begründung dient der Prozesssteuerung und der gerichtlichen Kontrollmöglichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Richter hat im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 48 OWiG so zu begründen, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, warum die Vereidigung als entbehrlich angesehen wird.

2

Die Offenlegung der für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen ist bei der Entscheidung über die Nichtvereidigung nicht erforderlich.

3

Die Begründungspflicht entfällt nur, wenn der Grund für die Nichtvereidigung den Verfahrensbeteiligten offenkundig ist.

4

Die Angabe des Grundes für die Nichtvereidigung dient dazu, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Gegenvorstellung und den Rechtsmitteln die Nachprüfung zu eröffnen; der Richter darf seine spätere Beweiswürdigung nicht ohne vorherige Unterrichtung der Beteiligten in Widerspruch zu diesem Grund setzen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 600/70 in der Bußgeldsache gegen den Kraftfahrer J dort aus [REDACTED] geboren am [REDACTED] wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1971 auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. November 1970

Tenor

Im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit muss der Richter die Nichtvereidigung des Zeugen nach § 48 OWiG so begründen, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, warum er die Nichtvereidigung für zulässig hält; er kann davon absehen, wenn der Grund für die Verfahrensbeteiligten offenliegt. Die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.

Gründe

Das Amtsgericht in Montabaur hat gegen den Betroffenen H wegen verkehrswidriger Fahrweise gemäß § 1 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße von 50,– DM festgesetzt. Die Feststellungen zu Lasten des Betroffenen beruhen auf den Bekundungen der kommissarisch vernommenen Zeugen He und B.

Der Zeuge R., Beifahrer des Betroffenen, hatte in der Hauptverhandlung Angaben zu dessen Gunsten gemacht. Entgegen dem Antrag des Verteidigers blieb der Zeuge gemäß § 48 OWiG unvereidigt; der Beschluss wurde nicht näher begründet. Im Urteil ist ausgeführt, der Zeuge habe zwar einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, sei aber unter den gegebenen Umständen objektiv nicht in der Lage gewesen, die Fahrweise des Betroffenen genau zu beobachten.

Dieser beanstandet mit der Rechtsbeschwerde, dass der Amtsrichter die Nichtbeeidigung des Zeugen R. nicht begründet habe. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, hält sie aber unter Berufung auf Göhler, OWiG § 48 Anm. 2 und MDR 1970, 467 für unbegründet, weil im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit die Nichtvereidigung der Zeugen die Regel sei und deshalb kein Begründungszwang bestehe. So zu entscheiden, sieht sich aber das Oberlandesgericht wegen der abweichenden Ansichten des Oberlandesgerichts Hamm in NJW 1969, 1867 und des Oberlandesgerichts Hamburg in MDR 1970, 527 gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.

Der Senat kann dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht beipflichten. Zur gleichlautenden Vorschrift des § 62 StPO (Zeugenvereidigung in Bagatellstrafsachen) hat der Bundesgerichtshof bereits in den Urteilen BGHSt 10, 109 und 14, 374 entschieden, dass der Richter verpflichtet sei, den Verfahrensbeteiligten den Grund für die Nichtvereidigung anzugeben. Auf die Begründung der Urteile wird verwiesen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und ist der Auffassung, dass für § 48 OWiG nichts anderes gelten kann.

Der Vorlegungsbeschluss will im Anschluss an Göhler entscheidendes Gewicht auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis legen. Es trifft zwar zu, dass im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit die Zeugen regelmäßig nicht vereidigt werden, während die Nichtvereidigung im Strafverfahren die durch § 64 StPO noch besonders betonte Ausnahme ist. Indessen sollte aus diesem formalen Gesichtspunkt kein entscheidendes Argument gegen die Begründungspflicht hergeleitet werden. Das wäre nur dann angängig, wenn das Gesetz die Ausnahmen von der Nichtvereidigung eindeutig und zwingend festgelegt hätte, so dass der Beschluss über die Nichtvereidigung nichts weiter als die Verneinung dieser Ausnahmen enthalten könnte. So ist es aber bei den §§ 48 OWiG und 62 StPO nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können hinter der Nichtvereidigung verschiedene Erwägungen des Richters stehen: Entweder misst er dem Zeugnis keine ausschlaggebende Bedeutung zu oder er bejaht sie zwar, hält aber gleichwohl die Vereidigung nicht für notwendig. Zu wissen, welche Erwägung den Richter zu seiner Entscheidung geführt hat, kann die Beteiligten zu einem bestimmten Prozessverhalten veranlassen, sie insbesondere vor die Notwendigkeit stellen, weitere Beweiserhebung zu beantragen. Darin allein liegt der entscheidende Grund für die Forderung, die richterliche Entscheidung der Mitprüfung durch die Beteiligten sowie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht und das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich zu machen. Die Oberlandesgerichte Hamm und Hamburg haben zudem mit Recht auf die besondere Bedeutung der Begründungspflicht gerade im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit hingewiesen: Der Betroffene ist häufig mangels der Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde in der Mitprüfung ohnehin sehr beschränkt. Der Beschluss über die Nichtvereidigung ist zwar letztlich eine Ermessensentscheidung, die der Nachprüfung nur teilweise zugänglich ist. Das vermag aber die Gegenmeinung nicht zu rechtfertigen; denn die Begründungspflicht eröffnet den Verfahrensbeteiligten mindestens die Möglichkeit der Gegenvorstellung. Hinzu kommt, dass sich der Richter mit der Offenlegung seines Grundes insofern bindet, als er sich bei der Beweiswürdigung mit seinem Hinweis nicht in Widerspruch setzen darf, ohne die Prozessbeteiligten vorher zu unterrichten. Den Einwand, dass der Begründungszwang sich in Bußgeldsachen zu einem größeren Schutz der Betroffenen auswirke, als er dem Angeklagten in den wesentlich bedeutsameren Strafsachen zuteilwerde, hat bereits das Urteil BGHSt 14, 376 für § 62 StPO mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaldusKirchhofMiller
WillmsMeyer
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